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VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055

VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/21/0057

2009/21/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerden von 1. S S,

2. G S, und 3. A S, alle vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten jeweils vom , jeweils Zl. 2Fr-168/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 172,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer gelangte am zusammen mit seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) und den gemeinsamen Kindern, dem damals elfjährigen Sohn (Drittbeschwerdeführer) und der damals 16-jährigen Tochter, illegal in das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer sind mazedonische Staatsangehörige. Ihre Asylanträge wurden erstinstanzlich am und vom unabhängigen Bundesasylsenat am rechtskräftig abgewiesen; zugleich wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt.

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (die belangte Behörde) - in Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom - die Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Zur Begründung dieser (im Wesentlichen wortgleichen) Bescheide führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Ganges des Asylverfahrens, nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsinhaltes und nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, die Beschwerdeführer hielten sich seit dem rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Interesse am Verbleib in Österreich sei zwar durchaus gewichtig, aber keineswegs so stark ausgeprägt, dass das maßgebliche gegenläufige Interesse an der Aufenthaltsbeendigung in den Hintergrund zu treten habe. Die öffentliche Ordnung werde nämlich schwerwiegend beeinträchtigt, wenn Fremde illegal nach Österreich einreisen und sich nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in Österreich aufhalten. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Zudem bestehe keine Möglichkeit, den unberechtigten Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren.

Durch die Ausweisung werde zwar aufgrund der während des Aufenthalts in Österreich geschaffenen Bindungen in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen. Der Drittbeschwerdeführer sei nämlich seit seinem 12. Lebensjahr in Österreich aufhältig und besuche hier erfolgreich die HTL. Dazu kämen familiäre Bindungen zu einer in Wien lebenden, 1986 geborenen Tochter/Schwester, die allerdings durch den Umstand relativiert seien, dass diese bereits volljährig sei und eigenverantwortlich außerhalb des Familienverbandes lebe. Der Eingriff in das Familienleben sei auch deshalb nicht wesentlich, weil alle drei Beschwerdeführer das Bundesgebiet zu verlassen hätten. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer auf keine weiteren familiären Bindungen in Österreich verwiesen, sondern nur viele hier lebenden Bekannte und Freunde ins Treffen geführt. Dieser Kontakt könne in einem eingeschränkten Umfang durch Besuche im Ausland oder Telefonate aufrecht erhalten werden. Den Beschwerdeführern werde jedoch "zu Gute gehalten", dass sie unbescholten geblieben seien und dass der Erstbeschwerdeführer regelmäßig einer Arbeit nachgegangen sei; derzeit verdiene er ca. EUR 1.000,-- im Monat. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Hausfrau und habe im Februar 2007 einen Intensivkurs für Migrantinnen an der Universität Klagenfurt besucht.

Trotzdem müssten die privaten Interessen hinter dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse "anstehen". In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auch wiederholt darauf, dass die integrationsbegründenden Umstände in einer Zeit geschaffen worden seien, als die Beschwerdeführer rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich hätten rechnen dürfen. Die belangte Behörde gelange daher zur Auffassung, die Ausweisung der Beschwerdeführer sei gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme nämlich gerade den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dass die Beschwerdeführer zu ihrem Heimatland keine "Bezugspunkte" mehr hätten und dort wieder integriert werden müssten, sei aber im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Zeit vom bis zum in einer psychiatrischen Abteilung stationär aufgenommen worden und nehme nunmehr die "psychische Betreuung" bei "pro mente Kärnten" in Anspruch. Sie leide an einem mittelschweren bis schweren depressiven Syndrom und nach einem Autounfall unter chronischen Kopf- und Nackenschmerzen. Aus einem vorgelegten Arztbrief vom gehe aber hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin "in guter psychischer Verfassung" unter Verschreibung einer bestimmten Medikation zur Nachbetreuung im Tageszentrum von "pro mente Kärnten" aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. In einem Schreiben dieser Einrichtung vom werde ausgeführt, dass die Befindlichkeit der Zweitbeschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn unverändert und eine Besserung ihres Zustandes in den nächsten Monaten unwahrscheinlich sei. Die Stimmung und der Antrieb seien sehr gedrückt bzw. vermindert. Sie weine häufig und viel und müsse sozial- und beschäftigungstherapeutisch aktiv motiviert und begleitet werden. Die belangte Behörde stellte dazu (unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des EGMR) fest, eine Weiterführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin werde auch in anderen Ländern möglich sein. Speziell in Mazedonien gebe es drei spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser (in Skopje, Demir Hisar und Gevgelija), wobei die Behandlungskosten von der Krankenversicherung - seit 1991 bestehe in Mazedonien das derzeitige System eines Krankenversicherungsschutzes - übernommen würden.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden (inhaltsgleichen) Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten - wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges gemeinsam - erwogen hat:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerden gestehen zu, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführer rechtskräftig beendet sind. Ihnen sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - vorlägen. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.

Unter diesen Gesichtspunkten bringen die Beschwerdeführer - wie schon in der Berufung - vor, sie befänden sich bereits seit dem in Österreich, seien äußerst gut integriert, strafgerichtlich nie verurteilt worden und im Bekanntenkreis besonders beliebt und sozial abgesichert. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien stünde die Familie vor dem "Nichts", weil sie weder wohnversorgt sei noch eine Arbeitsmöglichkeit in Aussicht habe. Der Drittbeschwerdeführer könnte seine Schulausbildung nicht fortsetzen. Überdies leide die Zweitbeschwerdeführerin an massiven psychischen Problemen, habe starke Schlafstörungen und müsse immer wieder weinen. Ihre Behandlung wäre in Mazedonien nicht möglich und sie könnte sich eine solche Therapie auch finanziell nicht leisten. In Bezug auf die gegenteiligen Feststellung der belangten Behörde rügen die Beschwerden einerseits die Verletzung des Parteiengehörs und andererseits die Unterlassung der beantragten Beiziehung eines psychiatrischen und eines länderkundlichen Sachverständigen. Weiters wird bemängelt, dass die belangte Behörde die beantragte Vernehmung der Zeugin Irma H. (Vermieterin der von den Beschwerdeführern seit drei Jahren benützten Mietwohnung in Klagenfurt) und des Zeugen Mario M. (bester Freund des Drittbeschwerdeführers) nicht vorgenommen habe.

Letzterem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde die eingangs ins Treffen geführten Umstände ohnehin ausreichend berücksichtigt und in ihre Interessenabwägung einbezogen hat. Demzufolge fehlt der Unterlassung der beantragten Zeugeneinvernahmen schon die Relevanz. Den Beschwerden ist nicht zu entnehmen, welche von der belangten Behörde außer Acht gelassenen - jedoch eine maßgebliche Verstärkung der privaten Interessen der Beschwerdeführer bewirkenden - Umstände durch die Einvernahme der beiden Zeugen hätten bestätigt werden sollen.

Dem Vorbringen zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich während des (bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt) sieben Jahre dauernden Aufenthaltes hielt die belangte Behörde aber zutreffend entgegen, dass dieser durch eine illegale Einreise erlangte und nur vorläufig berechtigte Aufenthalt lediglich auf unbegründete Asylanträge zurückzuführen und seit Beendigung des Asylverfahrens (im März 2008 bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt) bereits mehr als zehn Monate lang unrechtmäßig war. Die belangte Behörde ist daher insoweit im Recht, als sie in diesem Verhalten eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft aber auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (siehe zuletzt etwa das Erkenntnis vom , Zlen. 2010/21/0064 bis 0068, mwH).

Die belangte Behörde hat aber auch zutreffend darauf verwiesen, dass die erstinstanzliche Abweisung der Asylanträge bereits Mitte 2003 erfolgt war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung ihrer Anträge von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen müssen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (siehe nunmehr § 66 Abs. 2 Z 8 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009). Auch der EGMR stellt in seiner Judikatur darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist. Sei das der Fall, bewirke eine Ausweisung des ausländischen Familienangehörigen nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. dazu Punkt 2.4.2. des Erkenntnisses vom . Zl. 2009/21/0348, mwH).

Im vorliegenden Fall wird durch die Ausweisung nicht in ein Familienleben, sondern nur in das Privatleben der Beschwerdeführer eingegriffen, zumal die Beschwerdeführer mit ihrer erwachsenen Tochter/Schwester nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen und hinsichtlich aller im Familienverband lebenden Angehörigen die Ausweisung verfügt wurde. In Bezug auf das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich liegen aber - trotz der langen Aufenthaltsdauer und der mittlerweile erlangten (vor allem sozialen und beruflichen) Integration - keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, dass den Beschwerdeführern ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die während des siebenjährigen Aufenthalts erworbene Integration des Drittbeschwerdeführers, die sich schon naturgemäß aus dem Schulbesuch ergibt, beachtlich ist, wovon aber offenbar auch die belangte Behörde ausgegangen ist. Ihr kann im Ergebnis auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Übersiedlung des mittlerweile achtzehnjährigen Kindes in sein Heimatland nicht für unzumutbar hielt, hat es doch dort die ersten elf Lebensjahre verbracht und müsste daher über ausreichende Kenntnisse seiner Muttersprache verfügen; Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Im Übrigen könnte ihm bei der Reintegration auch die in Österreich erworbene Ausbildung hilfreich sein. Das gilt sinngemäß auch für den Erstbeschwerdeführer und für die Zweitbeschwerdeführerin. In den Beschwerden geltend gemachte Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Mazedonien sind somit - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.

Soweit die Beschwerden schließlich auf die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin rekurrieren und damit der Sache nach nicht nur eine Verletzung von Art. 3 EMRK relevieren, die jedoch im Rahmen des Ausweisungsverfahrens nicht zu prüfen ist (vgl. dazu Punkt 3.2. des Erkenntnisses vom , Zl. 2009/21/0293, mwN), sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK eine hiedurch bewirkte Verstärkung des Interesses an einem Verbleib in Österreich geltend machen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , Zlen. 2008/21/0260 bis 0263, mwN), vermögen sie damit keine Unzulässigkeit der Ausweisung aufzuzeigen. Den Beschwerdeführern ist auch diesbezüglich zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde mit dieser Frage im angefochtenen Bescheid ausreichend auseinander gesetzt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang zunächst zu Recht auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2008/21/0288 bis 290, mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR vom , Nr. 26.565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich; siehe in diesem Sinn auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2400/07). Der diesbezüglichen, auf einer Auskunft aus der Staatendokumentation beruhenden Feststellung im angefochtenen Bescheid betreffend eine grundsätzlich bestehende, durch eine Krankenversicherung abgedeckte Behandlungsmöglichkeit für die Zweitbeschwerdeführerin treten die Beschwerden aber nur mit einer bloßen, nicht weiter begründeten Gegenbehauptung, somit nicht wirksam, entgegen. Insoweit wird daher auch kein relevanter Verfahrensmangel in Bezug auf nicht eingeholte Sachverständigengutachten geltend gemacht.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die belangte Behörde mängelfrei zu dem Ergebnis kam, die Ausweisung der Beschwerdeführer sei auch unter dem Gesichtspunkt des § 66 FPG zulässig. In den Beschwerden werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am