VwGH vom 09.12.2004, 2004/14/0115
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der J Gesellschaft m.b.H. in I, vertreten durch die Obholzer Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Karl Schönherr Str. 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen Innsbruck vom , Zl. I-Rm-00030e/2004, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum vom bis samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdeschriftsatz und dem in Ablichtung beiliegenden angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden GmbH im Instanzenzug Kommunalsteuer für die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin zu 70% bzw. 85,11% beteiligten Gesellschafters Ing. P. für den Zeitraum ab sowie einen Säumniszuschlag vorgeschrieben hat.
Sachverhaltsbezogen ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, Ing. P. seien in den Jahren 1996 bis 2002 folgende Geschäftsführerentgelte gewährt worden:
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Jahr | Bezug |
1996 | 1,593.000 S |
1997 | 1,676.039 S |
1998 bis 2000 jährlich jeweils | 1,560.000 S |
2001 | 132.290 EUR (1,820.350 S) |
2002 | 103.372 EUR (1,422.429,73 S) |
Aus der augenscheinlichen Kontinuität der Zahlungen ergebe sich eindeutig, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer - auch nach Abschluss des "Werkvertrages" vom - kein Unternehmerrisiko getragen und die Beschwerdeführerin daher zu Unrecht ab diesem Zeitpunkt keine Kommunalsteuer für die Geschäftsführerbezüge mehr entrichtet habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar vorgebracht, dass laut besagtem Werkvertrag ein erfolgsabhängiges Honorar vereinbart worden sei (nämlich 14 % des im jeweiligen Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit), doch seien nicht die im abgeschlossenen Vertrag enthaltenen Regelungen, sondern deren tatsächliche Umsetzung in die Realität entscheidend.
Ing. P. schulde nicht einen bestimmten Erfolg, sondern die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft. Weder der Umstand, dass neben Ing. P. drei weitere leitende Angestellte vorhanden seien, noch der Umstand, dass Ing. P. auch bei anderen Gesellschaften und Körperschaften Agenden wahrnehme, könne an der Kommunalsteuerpflicht seiner Geschäftsführerbezüge etwas ändern. Das Vorliegen einer Vertretungsbefugnis stehe der Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses als Dienstvertrag gleichfalls nicht entgegen. Auch genüge es, dass das Honorar des Gesellschafter-Geschäftsführers einmal jährlich seinem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden sei.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei auch in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert. Dass das von Ing. P. verwendete Büro zwei Arbeitsplätze aufweise und der zweite Arbeitsplatz zeitweise von weiteren Personen benützt worden sei, zeige die fehlende Eingliederung des Geschäftsführers in das betriebliche Geschehen nicht auf. Wegen der auf Dauer angelegten Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers sei eine Eingliederung in den Betrieb "unausweichlich" gegeben.
Ungeachtet der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses als "Werkvertrag" erziele der Gesellschafter-Geschäftsführer aus seiner Geschäftsführertätigkeit somit Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er gemäß § 2 KommStG 1993 Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers Kommunalsteuer abzuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, in der Abhängigkeit des Geschäftsführungsentgelts vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß § 231 Abs. 2 Z. 17 HGB bzw. § 231 Abs. 3 Z. 16 HGB liege ein im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes relevantes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko. Die gewählte Art der Honorierung sei mit Vorweggewinnvereinbarungen von persönlich haftenden und in der Gesellschaft tätigen Gesellschaftern von Personengesellschaften durchaus vergleichbar. Die von der belangten Behörde gesehene Kontinuität der Geschäftsführerbezüge habe es nur für die Jahre 1998 bis 2000 gegeben, wobei diese von Ing. P. "als Dienstnehmer" bezogenen Einkünfte ohnedies der Kommunalsteuer unterworfen worden seien. Seit Inkrafttreten des Werkvertrages am habe Ing. P. keine gleich bleibenden Gehälter, sondern vom Ergebnis der beschwerdeführenden Gesellschaft berechnete Bezüge erhalten.
In Abkehr von seiner früheren, der Beschwerde noch zu Grunde liegenden Rechsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des angeführten Erkenntnisses verwiesen.
Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses eines verstärkten Senates sind die Beschwerdeausführungen, die sich auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos berufen, ebenso wie die daran anknüpfenden Verfahrensrügen, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist im Beschwerdefall gegeben, weil dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. nochmals das angeführte Erkenntnis 2003/13/0018).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am