VwGH vom 26.04.2017, Ra 2016/05/0040
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der B S in R, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-150801/2/DM/CH, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeinderat der Marktgemeinde R; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Marktgemeinde Regau hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom beantragte M. S. (der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin als Bauwerber) die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 28 der Oö. Bauordnung 1994 (BO) für die Sanierung, einen Zubau zum Wohngebäude für Garagen, einen Müllraum, einen Abstellraum, Balkone, eine Terrasse, Wintergärten, ein Flugdach sowie Außentreppen auf der Liegenschaft K 28 (Grundstück Nr. 36/9, EZ 374, KG O).
2 Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom wurde M. S. folgender Mängelbehebungsauftrag erteilt:
"Bezugnehmend auf Ihr Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 28 Oö. BauO 1994 idgF. vom (eingelangt am ) ersucht die Marktgemeinde um Mängelbehebung:
Der Plan sieht die nachträgliche Bewilligung des bereits überwiegend errichteten Garagen- und Müllgebäudes mit Abstellräumen sowie eines überdachten Wohnhauszuganges entlang der nördlich verlaufenden Erschließungsstraße vor. Zusätzlich sind Wintergärten, Außentreppen, Balkone und ein Flugdach bei der Garagenzufahrt geplant.
1) Lageplan unzureichend (Baubestände des gegenständlichen
Bauplatzes und auf den Nachbargrundstücken, Abstände, Leitungen,
etc.)
2) Seit 2013 gilt das neue Formular der Baubeschreibung.
‚Dachboden' ist keine Raumnutzung
Darstellung der ‚Wintergärten' im EG fraglich, stimmt nicht mit den Ansichten überein.
5)Nutzungen der ‚Wintergärten' an der Nordseite des Wohnhauses, an 3 Seiten durch Mauern begrenzt fraglich. - exakte Nutzung ist anzugeben.
6) Grundrissabmessungen der Wintergärten
7) Verbindungen (Türen, Fenster) der Wintergärten zu den
Wohnungen sind nicht projektiert. (werden durch die Zubauten
innenliegende Räume geschaffen?)
8) Darstellung der Balkonvergrößerungen mit Stiegen unklar -
in welchem Geschoss?
9) Grundriss und Ansicht beim Flugdach der Garagenabfahrt
stimmt nicht überein, Darstellung unklar.
10) Schnitt beim Flugdach der Garagenzufahrt fehlt.
11) Dachneigungen sind anzugeben.
Die Abstandsbestimmungen und Ausnahmen davon sind in den §§ 40 und 41 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 geregelt.
Eine Voraussetzung ist, dass die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Länge der Bauwerke einschließlich Dachvorsprünge 15 m nicht überschreiten darf.
Die im Lageplan derzeit nicht dargestellten Bauwerke entlang der westlichen und auch östlichen Nachbargrundgrenze sind noch einzutragen, da ansonsten eine exakte Beurteilung nicht möglich ist.
Für Gebäude und Schutzdächer im Abstand gilt, dass eine Traufenhöhe von 3 m über dem Fußboden nicht überschritten werden darf.
Die Garagenabfahrt weist einen geneigten Fußboden auf. Im Plan wird zwar hier die Traufenhöhe von 3 m über dem Fußboden nicht überschritten, aber nur durch den Knick in der Dachneigung. Die damit entstehende Mansarddach-Konstruktion ist nach § 41 Abs. 1, Zi. 5e Oö. BauTG nicht zulässig.
Nebengebäudebestimmungen:
Gemäß § 42 Oö. BauTG darf das Ausmaß der mit Nebengebäuden bebauten Flächen generell 10 % der Bauplatzfläche und bei einer Wohnzwecken dienenden Hauptbebauung 100 m2 nicht übersteigen.
Der geplante und bereits vorhandene Zubau für Garagen und Müllraum ist zwar hinsichtlich der Nebengebäudedefinition in der Ziffer 31 des § 2 Oö. BauTG kein Nebengebäude (Traufenhöhe überwiegend mehr als 3 m über dem Erdgeschossfußboden), weist aber im Vergleich zur Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung auf und dient nicht Wohnzwecken. Auch wenn die Garagen als Nebengebäude zur Erfüllung der erforderlichen Pflichtstellplätze nicht zur maximal zulässigen Nebengebäudegröße hinzuzurechnen sind, ergibt sich bei den zulässigen 3 Wohnungen ein enormes Ausmaß an Nebengebäuden auf dem gegenständlichen Grundstück.
Widmung:
Das betroffene Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen. Im Dorfgebiet sind Wohnhäuser als Kleinhausbauten (bis zu 3 Wohneinheiten) zulässig.
Gemäß § 28 der Oö. BauO werden Sie ersucht bis zum die oa. Mängel zu beheben und am Gemeindeamt einzureichen, da ansonsten das Ansuchen gemäß § 13 (3) AVG zurückzuweisen wäre."
3 Mit Bescheid vom , in dessen Kopf die "Marktgemeinde R" angeführt und der gezeichnet ist: "Der Bürgermeister: H…", wurde das Ansuchen des M. S. vom gemäß § 30 BO iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, da der Aufforderung zur Erledigung des Mängelbehebungsauftrages vom und der zweimaligen diesbezüglichen weiteren Aufforderung mit Schreiben vom und nicht nachgekommen worden sei, werde das Baubewilligungsansuchen gemäß § 30 Abs. 5 BO und § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
4 Gegen diesen Bescheid erhob M. S. Berufung.
5 Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde R vom wurde die Berufung des M. S. als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, da der Einschreiter dem Mängelbehebungsauftrag vom bis heute nicht nachgekommen sei, sei das Bauansuchen zurückzuweisen.
Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen.
6 Gegen diesen Bescheid erhob M. S. Beschwerde vor dem
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des
M. S. als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, wie die bautechnische Vorprüfung vom ergeben habe, habe das Ansuchen des M. S. gemäß § 28 BO in vielen Punkten nicht den Anforderungen an einen Bauplan im Sinne des § 29 BO entsprochen. Daher sei dem M. S. gemäß § 30 BO iVm § 13 Abs. 3 AVG der Mängelbehebungsauftrag vom erteilt worden. Die Mängel seien dabei zum Großteil im Originalwortlaut aus der bautechnischen Vorprüfung in den Auftrag übernommen worden. Eine Verbesserung der Mängel sei jedoch auch nach wiederholter Aufforderung vom und vom unter Setzung einer Frist bis nicht erfolgt. Der Einschreiter sei jeweils auf die ansonsten stattfindende Zurückweisung hingewiesen worden. Gemäß § 30 Abs. 3 (gemeint offenbar: 4) BO sei das Ansuchen daher nach Ablauf der zur Ergänzung im Sinne des § 29 Abs. 3 BO gesetzten Frist zurückzuweisen gewesen. M. S. habe die Verbesserungen nicht auf Grund fehlender Informationen unterlassen (wurde näher ausgeführt).
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, es wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
9 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Akten des Verfahrens vorgelegt.
10 Die Marktgemeinde R erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die vorliegende Revision ist in Anbetracht der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Bauansuchens im Hinblick auf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag zulässig.
12 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht hinreichend ersichtlich, welche Aufträge und Ergänzungen dem Bauwerber vorgeschrieben worden seien. Der Mängelbehebungsauftrag vom sei weder klar noch nachvollziehbar. Die Auflistung der Mängel beruhe außerdem auf dem Befund eines befangenen Amtssachverständigen. Dem Bauwerber seien auch die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Vorprüfungsverfahren sowie das Gutachten des Verkehrssachverständigen nicht übermittelt worden. Das Landesverwaltungsgericht meine zwar, dies sei nicht nötig, da der Mängelbehebungsauftrag inhaltlich die Erkenntnisse des Sachverständigen wiedergebe. Unabhängig davon, dass die Feststellungen des Sachverständigen sich nicht in der Wortwahl des Mängelbehebungsauftrages widerspiegeln müssten, sondern deutlicher sein könnten, sei der Partei vor Zurückweisung eines Anbringens der gesamte Inhalt der behördlichen Tätigkeit zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt, ob der Mängelbehebungsauftrag inhaltlich gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Der Bauwerber habe bereits im Bauverfahren erster Instanz die Auffassung vertreten, dass das Bauansuchen zur Verhandlung geeignet sei, und um die Anberaumung einer Verhandlung ersucht. Im Übrigen sei das Bauansuchen durch Bescheid "der Marktgemeinde R" vom zurückgewiesen worden. Es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, dass dieser von der zuständigen Behörde erster Instanz, nämlich dem Bürgermeister, erlassen worden sei. Die Unterschrift des Bürgermeisters allein sei diesbezüglich nicht relevant, da der Bürgermeister gemäß § 58 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung die Gemeinde nach außen vertrete, sohin es auch seine Aufgabe sei, Bescheide und sonstige Rechtsakte der Gemeinde zu zeichnen.
13 § 13 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 100/2011
lautet auszugsweise:
"Anbringen
§ 13. ...
...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
..."
14 § 28 der Oö. 1994 (BO), LGBl. Nr. 66, idF Nr. 34/2013
lautet auszugsweise:
"§ 28
Baubewilligungsantrag
(1) Die Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Bauwerbers;
2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der
Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll;
3. die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der in Z 2 angeführten Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;
4. die Daten der Bauplatzbewilligung oder einen
entsprechenden Hinweis auf ein anhängiges Bauplatzbewilligungsverfahren, wenn für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung Voraussetzung ist.
(2) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
1. ein allgemeiner Grundbuchsauszug, der dem
Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung des Antrages entsprechen muß;
1a. - soweit vorhanden - ein nach dem Forstgesetz 1975 oder den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung erstellter Plan, der für den betreffenden Bereich die Gefahrenzonen darstellt;
2. beim Neu-, Zu- und Umbau sowie beim Abbruch von Gebäuden
die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes oder des § 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 handelt;
3. ein Verzeichnis der Nachbargrundstücke und Nachbarn
(§ 31 Abs. 1);
4. der Bauplan in zweifacher Ausfertigung;
5. der Nachweis der ausreichenden Versorgung mit
einwandfreiem Trinkwasser (Wasserbefund) nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013;
6. soweit erforderlich ein Energieausweis (§ 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013);
7. soweit erforderlich ein Nachweis über die Prüfung des
Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen.
..."
15 § 29 BO idF LGBl. Nr. 34/2013 lautet auszugsweise:
"§ 29
Bauplan
(1) Der Bauplan hat, soweit dies nach der Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, zu enthalten:
1. den Lageplan, der auszuweisen hat:
a) die Lage des Bauplatzes oder Baugrundstückes sowie der
benachbarten Grundstücke mit Angabe der Nordrichtung;
b) die Grundstücksnummern;
c) die Größe des Bauplatzes oder Baugrundstückes;
d) die Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen,
wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen) auf dem
Bauplatz (Baugrundstück) und den benachbarten Grundstücken;
e) ober- und unterirdische Leitungen auf dem Bauplatz
(Baugrundstück);
f) die Lage des Bauvorhabens und seine Abstände von den
öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken;
g) die vorgesehenen Kinderspielplätze, Erholungsflächen,
Einfriedungen, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge und
Düngersammelanlagen;
2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen
einschließlich der Kellergeschoße; die notwendigen Schnitte (bei Gebäuden insbesondere die Stiegenhausschnitte) mit dem anschließenden Gelände und dessen Höhenlage; die Tragwerkssysteme, alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung des Bauvorhabens und des Anschlusses an vorhandene Bauwerke erforderlich sind; die Darstellung des Dachstuhles und der Rauchfänge (Abgasfänge); die Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung; allfällige Hausbrieffachanlagen;
3. eine Beschreibung des Bauvorhabens und der Bauausführung
(Baubeschreibung); sie hat insbesondere Angaben über die bebaute Fläche, den umbauten Raum, die Nutzfläche, die Zahl und Größe der Räumlichkeiten und gegebenenfalls ihre besondere Zweckwidmung (wie Wohnungen, Büros und Geschäftsräumlichkeiten) sowie die vorgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten zu enthalten;
4. bei einer baulichen Anlage, für die § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, eine Bestätigung des Planverfassers oder der Planverfasserin, dass das Bauvorhaben mit dieser Bestimmung übereinstimmt.
...
(3) Im übrigen hat der Bauplan alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes notwendig ist. Die Baubehörde hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen, zu verlangen.
..."
16 § 30 BO idF LGBl. Nr. 70/1998 lautet auszugsweise:
"§ 30
Vorprüfung
(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.
(2) Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung Voraussetzung, liegt aber eine rechtskräftige Bauplatzbewilligung nicht vor und ist auch kein Bauplatzbewilligungsverfahren anhängig, hat die Baubehörde den Bauwerber schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Bauplatzbewilligung zu beantragen. Bringt der Bauwerber innerhalb der festgesetzten Frist einen Bauplatzbewilligungsantrag nicht ein, hat die Baubehörde den Baubewilligungsantrag zurückzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Bauplätze im Sinn des § 3 Abs. 3, wenn die Bauplatzeigenschaft nicht gegeben ist.
(3) Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung Voraussetzung und ist das Bauplatzbewilligungsverfahren noch anhängig, ist, wenn der Erteilung der Bauplatzbewilligung Bestimmungen dieses Landesgesetzes entgegenstehen, der Baubewilligungsantrag nach Abschluß des Bauplatzbewilligungsverfahrens zurückzuweisen.
(4) Ist das Baubewilligungsansuchen nicht nach Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen, hat die Baubehörde erforderlichenfalls dem Bauwerber Ergänzungen im Sinn des § 29 Abs. 3 aufzutragen. Kommt der Bauwerber einem solchen Auftrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen.
(5) § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) bleibt unberührt.
(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne
Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund
der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem
Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben
1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans,
eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder
einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder
2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen
widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.
Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.
..."
17 Soweit in der Revision die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz angesprochen wird, ist festzuhalten, dass die im Kopf eines Bescheides enthaltene Bezeichnung allein nichts darüber aussagt, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, wenn im Übrigen klar erkennbar ist, welche Behörde entschieden hat. Der erstinstanzliche Bescheid ist vom Bürgermeister gefertigt. Um welchen Bürgermeister es sich damit handelt, kann im Zusammenhalt mit der im Bescheidkopf genannten Gemeinde nicht zweifelhaft sein. Der erstinstanzliche Bescheid ist daher dem Bürgermeister der Marktgemeinde R zuzurechnen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/18/0238, mwN).
18 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung keinen "Mangel eines schriftlichen Anbringens" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/19/0089). Nicht verbesserungsfähig im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0100). Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0080).
19 Liegt kein Mangel vor, der Grundlage eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG sein kann, rechtfertigt die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages die Zurückweisung des Antrages nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/07/0022, vom , Zl. 2008/22/0939, und vom , Zl. 2008/11/0033).
20 Dem Mängelbehebungsauftrag vom können keineswegs nur Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG entnommen werden, sondern auch Darstellungen von Änderungsnotwendigkeiten, die die Erfolgsaussichten des Bauantrages in der Sache betreffen. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf die genannte Mansarddach-Konstruktion. Gleichwohl scheidet eine Zurückweisung des Bauansuchens im vorliegenden Fall nicht schon deshalb aus, weil bei Nichtbehebung der die Erfolgsaussichten betreffenden Mängel mit Abweisung vorzugehen wäre (vgl. auch § 30 Abs. 6 BO). Der Mängelbehebungsauftrag vom umfasst nämlich auch Mängel, die die Vollständigkeit des Bauansuchens betreffen, wie etwa das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben im Lageplan. Und solange ein Ansuchen nicht vollständig ist, kommt eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG in Betracht.
21 Allerdings muss ein Verbesserungsauftrag konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/11/0216). In diesem Sinne ist der Mängelbehebungsauftrag vom schon insofern nicht konkret genug, als etwa in Bezug auf den Lageplan neben einigen bestimmten Kriterien auch noch "etc." angeführt wird. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist aber nur dann rechtens, wenn ein dem Gesetz entsprechender Mängelbehebungsauftrag als Grundlage dafür gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0084).
22 § 13 Abs. 3 AVG kommt ferner nur dann zum Tragen, wenn für die Partei erkennbare gesetzliche Anforderungen an einen vollständigen, fehlerfreien Antrag vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0206). Diese Voraussetzung erscheint in Bezug auf etliche Punkte des Mängelbehebungsauftrages vom nicht gegeben (etwa betreffend die Darstellung von Wintergärten und Balkonvergrößerungen mit Stiegen).
23 Allerdings kommen im vorliegenden Fall auch § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 BO für einen Ergänzungsauftrag in Bezug auf den Bauplan bzw. für eine Zurückweisung des Bauansuchens, wenn einem solchen Ergänzungsauftrag nicht entsprochen wird, in Frage (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0107). Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine Zurückweisung, bedarf es jedoch einer näheren und nachvollziehbaren Begründung dafür, dass die jeweilige konkrete Ergänzung für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften der BO notwendig ist. Eine solche fehlt im angefochtenen Erkenntnis. Bemerkt wird, dass auch ein Ergänzungsauftrag nach §§ 29 Abs. 3 und 30 Abs. 4 BO schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen im Sinne der obigen Darlegungen konkret und unmissverständlich sein muss, um Grundlage für eine Zurückweisung des Bauansuchens sein zu können. Eine Ergänzung, die nicht für die Beurteilung, sondern für den Erfolg des Bauansuchens notwendig ist, kommt im Übrigen auch hier nicht in Betracht, vielmehr ist bei Mängeln, die den Erfolg des Bauansuchens betreffen, nach § 30 Abs. 6 BO (gegebenenfalls also mit Abweisung des Bauansuchens) vorzugehen.
24 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014.
Wien, am