VwGH vom 30.01.2008, 2007/16/0178
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der Wien Holding GmbH in Wien, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2129-W/07, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wird auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/16/0027, verwiesen, mit dem der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde die Berufung der vormals Mitbeteiligten und nunmehrigen Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der im Bescheid vom getroffenen Feststellungen führte sie unter Zitierung des § 63 Abs. 1 VwGG erwägend aus, die Bindung der Behörde (im Sinne der genannten Gesetzesstelle) erstrecke sich auf die im vorausgegangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellten. Erlasse eine Behörde einen Bescheid in Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, so sei sie, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis keine Verfahrensmängel festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt bestätigt habe, nicht verpflichtet, im fortgesetzten Verwaltungsverfahren von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen. Lege auch die Partei keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führten oder ergänzende Ermittlungen notwendig machten, handle die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie ihrem Bescheid den seinerzeit festgestellten Sachverhalt zugrunde lege.
Im vorliegenden Fall habe der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom nicht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof seien von der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin keine weiteren Beweismittel mehr vorgelegt worden, weshalb im fortgesetzten Verfahren keine weiteren Ermittlungen durchzuführen seien und bei der nunmehrigen Entscheidung vom seinerzeit festgestellten Sachverhalt auszugehen sei.
Nach weiterer Wiedergabe der tragenden rechtlichen Erwägungen des zitierten hg. Erkenntnisses vom über die Zurechenbarkeit des Zuschusses an die Beschwerdeführerin schloss die belangte Behörde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Finanzamt somit zu Recht von der Gesellschaftsteuerpflicht des zu beurteilenden Zuschusses ausgegangen und sei daher die Berufung im fortgesetzten Verfahren als unbegründet abzuweisen gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid letztlich auch in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftsteuer gemäß § 2 KVG verletzt; sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ersatzbescheides vorerst einmal in einer Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes: Der Verwaltungsgerichtshof habe seinem Erkenntnis vom zugrunde gelegt, dass die Stadt Wien im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates am neben der (kurz:) Wiener Stadterneuerungsgesellschaft nur Mitgesellschafterin der nunmehrigen Beschwerdeführerin gewesen sei. Diese Annahme sei unrichtig, da, wie aus den beiliegenden Gesellschafterlisten der Beschwerdeführerin der Jahre 1974 bis 1979 ersichtlich sei, die Stadt Wien am Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe seinem Erkenntnis daher einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Unrichtig sei, dass die belangte Behörde Feststellungen über die Gesellschafterstruktur der Beschwerdeführerin am getroffen hätte. In ihrem Bescheid vom habe diese weder festgestellt, dass die Stadt Wien am Alleingesellschafterin gewesen wäre, noch, dass diese (nur) Mitgesellschafterin der Beschwerdeführerin gewesen wäre; derartige Feststellungen fehlten im Berufungsbescheid vom vielmehr zur Gänze. Für die belangte Behörde sei eindeutig erkennbar gewesen, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem Erkenntnis (vom ) evidentermaßen einen unrichtigen und nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Trotzdem habe es die belangte Behörde unterlassen, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, das ihr ermöglicht hätte, festzustellen, dass die Stadt Wien am Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin gewesen sei. Damit habe die belangte Behörde die ihr obliegende Pflicht zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens verkannt. Zu der im angefochtenen Ersatzbescheid vertretenen Ansicht der belangten Behörde, sie wäre nicht verpflichtet gewesen, von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen, sei zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den behördlichen Standpunkt gerade nicht bestätigt habe, sondern den Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit dessen Inhaltes behoben habe. Von einem diesem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt könne nicht gesprochen werden, sei der Verwaltungsgerichtshof "doch gerade von einem unrichtigen und über diesen Bescheid der belangten Behörde gar nicht festgestellten Sachverhalt" ausgegangen. Die belangte Behörde habe somit die ihr obliegende amtswegige Ermittlungspflicht verletzt.
Eine Aktenwidrigkeit sieht die Beschwerdeführerin darin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Ersatzbescheid wie auch der Verwaltungsgerichtshof von einem Sachverhalt ausgehe, der sich aus dem Akt in der angenommenen Weise nicht ergebe. Damit gehe die belangte Behörde im wesentlichen Punkt von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus.
Die belangte Behörde habe es schließlich unterlassen, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und die Beschwerdeführerin zur schriftlichen Rechtfertigung aufzufordern oder diese überhaupt von der Fortsetzung des Verfahrens zu verständigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Behörde nämlich nicht an einen vom Verwaltungsgerichtshof unrichtig angenommenen Sachverhalt gebunden. Die belangte Behörde hätte im vorliegenden Fall zwei ihr zu Gebote stehende rechtliche Mittel zur Verfügung gehabt: Die Vornahme amtswegiger Sachverhaltsergänzungen oder die Aufforderung an die Beschwerdeführerin (allenfalls unter Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung) zur Stellungnahme bzw. Äußerung zu den vom Verwaltungsgerichtshof unrichtig angenommenen und im bisherigen Verfahren nicht festgestellten Sachverhaltselementen. Beides habe die belangte Behörde unterlassen.
Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteigehörs Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Das Vorgehen der belangten Behörde widerspreche nicht nur dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, sondern verstoße darüber hinaus auch gegen das im Verwaltungsverfahren bestehende "Überraschungsverbot". Die belangte Behörde wäre bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zur Feststellung gekommen, dass die Stadt Wien am Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin gewesen sei.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht die Beschwerdeführerin schließlich darin, dass durch den verfahrensgegenständlichen Zuschuss keiner der Tatbestände des § 2 KVG erfüllt worden sei. "Auf Grund der durch die Gesellschafterweisung der Stadt Wien gegebenen Verpflichtung zur Weiterleitung der empfangenen Mittel wären der gegenständliche Zuschuss und die verpflichtungsgemäße Weiterleitung der Mittel als 'eine Maßnahme' (jene der Stadt Wien als Leistende an die Wr Stadthalle als Leistungsempfängerin) zu erachten, welche infolge der Nichteinbeziehung der Beschwerdeführer nicht als 'freiwillige Leistung eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft' iSd § 2 Z 4 KVG eingestuft werden könnte, sondern als 'Großmutterzuschuss' steuerfrei zu bleiben hätte". Hätte die belangte Behörde daher ihrer Entscheidung einen richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, indem sie festgestellt hätte, dass die Stadt Wien am Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin gewesen sei, so wäre § 2 KVG mangels Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale nicht anwendbar und der verfahrensgegenständliche Zuschuss von der belangten Behörde nicht als steuerpflichtig zu qualifizieren gewesen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits genannte Erkenntnis vom verwiesen.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden nach § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Bindung der belangten Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im zitierten hg. Erkenntnis vom vertretene Rechtsansicht der Zurechenbarkeit des in Rede stehenden Gesellschafterzuschusses an die Beschwerdeführerin deshalb für ausgeschlossen erachtet, weil der Verwaltungsgerichtshof von einem unrichtigen und überdies im Bescheid der belangten Behörde (vom ) gar nicht festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, sind dem vorerst die im Bescheid vom getroffenen, ausdrücklich als solche bezeichneten Sachverhaltsfeststellungen entgegenzuhalten:
"Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich die Stadt Wien (99,99441 % hält sie direkt und 0,00559 % durch die 'Wiener Stadterneuerungsgesellschaft', ...).
Die Beschwerdeführerin ist seit 1974 Alleingesellschafterin der Stadthalle.
Der Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin wechselte mehrfach: ...
Bis zum Jahr 1974 war die Stadt Wien Alleingesellschafterin der Stadthalle.
Der Gemeinderatsbeschluss vom hat folgenden Inhalt: ...
Seit dem Jahr 1978 erhält die Stadthalle jährlich über Anweisung der Stadt Wien Zuschüsse der Beschwerdeführerin aus Mitteln, die der Beschwerdeführerin von der Stadt Wien zukommen, zur Abdeckung von Verlusten sowie zur Finanzierung von bestimmten Investitionen. ..."
Die wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen über die Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin sind ohne zeitliche Eingrenzung getroffen, sodass sie insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren, den Zeitraum seit 1974 erfassenden Feststellungen dahingehend zu verstehen waren, dass die Stadt Wien insbesondere auch im Zeitpunkt ihres Gemeinderatsbeschlusses vom nur einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 99,99441 % (der übernommenen Stammeinlage) an der Beschwerdeführerin hielt, wie dies dem zitierten hg. Erkenntnis vom auch zugrunde gelegt worden war. In dieses Bild fügt sich, dass die im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligte in ihrer Gegenschrift vom Juni 2007 die Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid vom nicht nur keiner Kritik unterzog, sondern einleitend den Sachverhalt, wie er in der damaligen Amtsbeschwerde referiert wurde, als "im Wesentlichen richtig wiedergegeben" bezeichnete.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das von der belangten Behörde im ersten Rechtsgang durchgeführte Verfahren keinen Anlass zu amtswegigen Bedenken gegen die in Rede stehenden Feststellungen bot: So hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom die Beteiligungsverhältnisse ohne zeitliche Einschränkung genau in jenem Sinne dargelegt, wie sie die belangte Behörde schließlich in ihrem Bescheid vom feststellte, und sprach in weiterer Folge von der Stadt Wien als "wirtschaftliche Alleingesellschafterin" der Beschwerdeführerin, die zur Erteilung jedweder Weisung an die Geschäftsführung (der Beschwerdeführerin) berechtigt sei, soweit eine solche nicht gegen Gesetz oder Satzung verstoße. Die von der Beschwerdeführerin nunmehr ins Treffen geführten Beweismittel (Ablichtungen des Protokolls der ordentlichen Generalversammlung vom sowie von Gesellschafterlisten ihrer Rechtsvorgängerin) waren damals nicht Bestandteil der Akten des Verwaltungsverfahrens und konnten schon von daher keinen Anlass dazu bieten, das Vorbringen der Beschwerdeführerin oder die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid vom in einem anderen Licht zu sehen.
In Ansehung dessen kann daher keine Rede davon sein, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom von einem von der belangten Behörde nicht festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Behörde, die einen Bescheid in Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis keine Verfahrensmängel festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt bestätigt hat, nicht verpflichtet, im fortgesetzten Verwaltungsverfahren von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen. Legt auch die Partei keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen, handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie ihrem Ersatzbescheid den seinerzeit festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0330, mwN).
Nach dem Gesagten hatte der Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom den Bescheid der belangten Behörde vom , basierend auf den von der belangten Behörde getroffenen, ebenfalls wiedergegebenen, eindeutigen Feststellungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, ohne Verfahrensmängel festgestellt zu haben, sodass die belangte Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren entgegen der Ansicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht gehalten war, von Amts wegen nunmehr weitere, auf eine Falsifizierung der bisherigen Tatsachenfeststellungen gerichtete Erhebungen durchzuführen oder die nunmehrige Beschwerdeführerin zu hören.
Damit geht der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, ins Leere.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG trat die Rechtssache durch das aufhebende Erkenntnis vom in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides vom befunden hatte, sodass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufungsverhandlung nach § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO durchzuführen ist, von der in der Eingabe vom erklärten Zurücknahme des Antrags auf Durchführung einer Berufungsverhandlung auszugehen hatte.
Eine in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist daher nicht gegeben.
Soweit die Beschwerde schließlich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter Zugrundelegung der Alleingesellschafterstellung der Stadt Wien am rügt, entfernt sie sich von den von der belangten Behörde auch dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid zugrunde gelegten Feststellungen, die gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auch der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugrunde zu legen sind, und entfernt sich damit von einer gesetzmäßigen Ausführung ihrer Beschwerde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am