VwGH vom 28.05.2013, 2012/05/0024
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Mag. H K in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-487/11, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung eines Bauauftrages (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit unbestritten rechtskräftigem Bescheid der MA 37/18 vom , Zl. MA 37/18 - Ggasse 166/28644 1/2007 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der baubehördliche Auftrag erteilt, Mauerteile, die vom Herabstürzen bedroht sind, zu entfernen und den Verputz an der Feuermauer herzustellen.
Nachdem die Frist zur Erfüllung dieses Auftrags auf jeweiligen Antrag des Beschwerdeführers mehrmals, zuletzt bis , verlängert worden war, beantragte er mit Schreiben vom die Aufhebung des Bescheides vom gemäß § 68 Abs. 2 und 4 AVG. Begründend führte er aus, dass die vom Bauauftrag betroffene Feuermauer auf konsenslosem Unterbau stehe und sich damit ebenfalls in konsenslosem Zustand befinde. Die erfolgte Beurkundung der konsensgemäßen Ausführung sei fälschlicherweise erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde aus, gemäß § 68 Abs. 7 AVG stehe niemandem ein Recht auf amtswegige Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden zu. Sofern der Antrag des Beschwerdeführers als Anregung einer amtswegigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides verstanden werde, könne die belangten Behörde keinen Anlass für eine solche Verfügung finden; nach der Aktenlage und insbesondere der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen sei nicht zu erkennen, dass die Feuermauer konsenslos geworden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Der Bauauftrag vom ist unbestritten in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.
2. Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass die Ausübung des Aufsichtsrechtes zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden kann. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0017, mwN).
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-69004