VwGH 25.11.2010, 2007/16/0166
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/16/0167
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerden der D GmbH in E, vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, je vom , 1.) Zl. ZRV/0011-Z3K/05, betreffend Rückforderung einer Ausfuhrerstattung und Vorschreibung einer Sanktion, und
2.) Zl. ZRV/0012-Z3K/05, betreffend Vorschreibung von Zinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verhängung der Sanktion wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin meldete am insgesamt 33 Paletten mit gefrorenem Fleisch von Hausschweinen (Schinken und Teile vom Schwein ohne Knochen) zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte dafür die Gewährung von Ausfuhrerstattung. Die Ausfuhranmeldung wurde am selben Tag vom damaligen Zollamt Kleinhaugsdorf angenommen.
Mit Bescheid vom gewährte das damalige Zollamt Salzburg/Erstattungen (im Folgenden: Zollamt) der Beschwerdeführerin dafür eine Erstattung in Höhe von S 380.655,-- (EUR 27.663,28).
Mit Bescheid vom forderte das Zollamt diese Ausfuhrerstattung teilweise zurück und verhängte eine Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission in Höhe von 50 % des zu Unrecht bezogenen Erstattungsbetrages. Begründend führte das Zollamt aus, bei Ermittlungen durch das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz seien Unterlagen aufgefunden worden, die dem betreffenden Erstattungsantrag zuzuordnen seien. Daraus wäre ersichtlich, dass z.T. andere als in der Ausfuhranmeldung beschriebene Waren ausgeführt worden seien. Da vorsätzliches Handeln nicht habe festgestellt werden können, sei die Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zu verhängen gewesen.
Das Zollamt setzte mit Bescheid vom im Zusammenhang mit der Rückforderung der Erstattung überdies Zinsen in Höhe von EUR 5.794,69 fest.
Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils vom wies das Zollamt die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen jeweils (Administrativ-)Beschwerde.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die im Rückforderungsverfahren erhobene (Administrativ-)Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch der bekämpften Berufungsvorentscheidung insofern abgeändert, als nunmehr eine Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 mit 200 % des zu Unrecht erhaltenen Erstattungsbetrages verhängt wurde.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die hinsichtlich der Zinsenfestsetzung erhobene (Administrativ-)Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zahle der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag - einschließlich aller nach Abs. 1 Unterabs. 1 fälligen Sanktionen - zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurück. Der anwendbare Zinssatz werde nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts, in Österreich nach § 107 Marktordnungsgesetz, berechnet. Demnach liege der Zinssatz 3 vH über dem Basiszinssatz der Nationalbank.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid sei der Rückforderungsanspruch des Zollamtes Salzburg Erstattungen in der Hauptsache bestätigt worden. Die Zinsenvorschreibung sei daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Da die Zinssätze in treffender Höhe und über die richtigen Zeiträume angewendet worden seien, erweise sich die Zinsenvorschreibung auch der Höhe nach als rechtskonform.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den erstangefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterlassung der Rückforderung einer endgültig gewährten Ausfuhrerstattung sowie auf Unterlassung einer Vorschreibung eines "erstattungsrechtlichen Sanktionsbetrages" und durch den zweitangefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterlassung der Erhebung eines Zinsbetrages zu der Rückforderung einer endgültig gewährten Ausfuhrerstattung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Mit Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. EG Nr. L 102 vom , wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 aufgehoben. Sie gilt nach dieser Bestimmung jedoch weiterhin u.a. für Ausfuhren, für welche die Ausfuhranmeldung vor dem Datum der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (somit vor dem - Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission) angenommen worden ist.
Da die in Rede stehende Ausfuhranmeldung am angenommen worden ist, ist in den vorliegenden Beschwerdefällen noch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. EG Nr. L 351 vom , (im Folgenden: ErstattungsVO) anzuwenden.
Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften betreffend das Rückforderungsverfahren kann somit auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/16/0152, verwiesen werden.
Unbeschadet der Verpflichtung gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 4 einen negativen Betrag zu zahlen, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wurde, zahlt nach Art. 11 Abs. 3 der ErstattungsVO der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag - einschließlich aller nach Absatz 1 Unterabsatz 1 fälligen Sanktionen - zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurück. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung. Der anwendbare Zinssatz wird nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts berechnet.
Nach § 107 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG) liegt der Zinssatz 3 vH über dem Basiszinssatz.
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gleicht sowohl hinsichtlich der Rechtslage, des Vorbringens im Verwaltungsverfahren, der Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides als auch der Beschwerdeausführungen jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2007/16/0152, zu Grunde liegt. Mit diesem Erkenntnis wurde über eine Beschwerde derselben Beschwerdeführerin entschieden. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen werden. Auch im vorliegenden Beschwerdefall begegnen der Schlüssigkeit der Feststellung, es seien teilweise andere Waren als im Erstattungsverfahren angegeben, ausgeführt worden, keine Bedenken, sodass die Beschwerde hinsichtlich der Rückforderung des Erstattungsbetrages abzuweisen war.
Auf Grund der ebenfalls im Beschwerdefall vorliegenden Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Verhängung der Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der ErstattungsVO war der erstangefochtene Bescheid, soweit er sich auf diese bezieht, aufzuheben.
Hinsichtlich der Vorschreibung der Zinsen ist anzumerken, dass diese ausschließlich in Bezug auf die Rückforderung des Erstattungsbetrages, hinsichtlich derer die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, erfolgte. Die Beschwerde enthält in diesem Zusammenhang kein eigenes Vorbringen.
Da die gegen den zweitangefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde hinsichtlich der Zinsenvorschreibung keine Rechtswidrigkeit aufzeigt und auch keine vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifende Rechtswidrigkeit hervorgekommen ist, erweist sich diese Beschwerde somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1; 31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs3; MOG 1985 §107; VwGG §42 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2007160166.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAE-68985