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VwGH vom 20.01.2005, 2004/14/0105

VwGH vom 20.01.2005, 2004/14/0105

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der M N in W, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. RV/0890-W/04, betreffend Zurückweisung eines Beitrittes zur Berufung (§ 257 BAO), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides war die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der A GmbH, gegenüber welcher nach Durchführung einer angabenbehördlichen Prüfung den Feststellungen dieser Prüfung entsprechende Bescheide erlassen worden waren. Die A GmbH erhob gegen diese Bescheide Berufung. Nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens sprach die Finanzbehörde mit Bescheid aus, dass die Berufung (der A GmbH) mangels Behebung der Mängel als zurückgenommen gelte. Auch gegen diesen (im Jänner 2002 erlassenen) Bescheid erhob die A GmbH Berufung.

Im Februar 2002 erließ das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin einen Bescheid, womit sie zur Haftung für aushaftende Abgaben der A GmbH zur Haftung herangezogen wurde. Im Juni 2002 wurde eine dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Im September 2002 erklärte die Beschwerdeführerin den Beitritt zur Berufung der A GmbH gegen den Bescheid, mit welchem die Berufung als zurückgenommen erklärt worden war.

Das Finanzamt wies den Beitritt zur Berufung zurück, weil einer Berufung nur jemand beitreten könne, der noch nicht mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden sei und zudem nur einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid beigetreten werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen zunächst auf die gesetzliche Bestimmung des § 257 Abs. 1 BAO und auf die sich aus § 248 leg. cit. ergebende Befugnis einer zur Haftung herangezogenen Person, selbst gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen. Ein Beitritt zur Berufung über den Abgabenanspruch sei daher nicht mehr erforderlich. Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der A GmbH sei der Beitritt zur Berufung "zu spät" erfolgt. Überdies stehe dem Beitritt zur Berufung entgegen, dass es sich bei der Berufung, zu welcher der Beitritt erklärt wurde, nicht um eine solche gegen einen Abgabenbescheid, sondern einen solchen handelte, mit welchem eine Berufung als zurückgenommen erklärt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt.

Dem Wortlaut des § 257 Abs. 1 BAO ist zu entnehmen, dass ein Beitritt zur Berufung nur in jenen Fällen vorgesehen ist, in denen Gegenstand des angefochtenen Bescheides eine Abgabe bildet, für die der Beitretende als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Als Bescheide, deren Gegenstand eine Abgabe bildet, kommen grundsätzlich nur Abgabenbescheide im Sinne des § 198 BAO in Betracht. Ein Beitritt zu einer nicht gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Berufung ist daher zurückzuweisen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 86/13/0103, und vom , 1835/64).

In der Beschwerde wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beitritt zur Berufung im vorliegenden Fall eine nicht gegen einen Abgabenbescheid gerichtete Berufung betraf. Da die Beschwerdeführerin daher schon deswegen durch die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung des Beitrittes zur Berufung in ihren Rechten nicht verletzt wurde, kann dahingestellt bleiben, ob die im angefochtenen Bescheid auch vertretene Ansicht zutrifft, die Beschwerdeführerin habe von ihrem "grundsätzlich zustehenden Beitrittsrecht zu spät" Gebrauch gemacht. Mit dem Vorbringen, es sei nicht einzusehen, dass ein bereits zur Haftung herangezogener Geschäftsführer von der weiteren Beteiligung im Steuerverfahren der GmbH ausgeschlossen sein solle, missversteht die Beschwerdeführerin die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein bereits zur Haftung Herangezogener (anderes als ein nur potentiell Haftungspflichtiger) bereits kraft eigener Befugnis eine Berufung gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch erheben kann und damit selbstverständlich am Abgabenverfahren der GmbH selbst dann "teilnimmt", wenn die Berufung der GmbH bereits (rechtkräftig) erledigt, oder eine solche Berufung (von der GmbH) gar nicht erhoben worden sein sollte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß § 35 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am