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VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0033

VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Mag. Christian Schweinzer und Mag. Georg Burger, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 148.331/2- III/4/06, betreffend Daueraufenthaltskarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am in das Bundesgebiet ein und beantragte hier in der Folge die Gewährung von Asyl. Am heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin und beantragte hierauf am die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte. Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom ab, der dagegen erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG keine Folge. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde begründend - sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, er verfüge seit Oktober 2003 über eine "vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz". Das mit in Kraft getretene NAG - das in seinem § 54 die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte vorsieht - sei damit gemäß seinem § 1 Abs. 2 Z 1 auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wies dieser mit Beschluss vom , B 946/07, ab. Über die in der Folge zur Entscheidung abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) gilt dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit das NAG nicht anderes bestimmt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt zu sein. Er räumt überdies ausdrücklich ein, dass seine österreichische Ehefrau ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt habe, weshalb der Maßgeblichkeit der vorzitierten gesetzlichen Anordnung - entgegen der im in der gegenständlichen Rechtssache ergangenen Aussetzungsbeschluss vom erwogenen Ansicht - vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 244/09 u.a., auch nicht die §§ 51 ff NAG entgegen stehen (vgl. zu einem derartigen Fall mit näherer Darstellung der Rechtslage aber das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0297). Dass im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines § 57 NAG unterfallenden Sachverhaltes die beantragte Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ungeachtet der asylgesetzlichen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nicht in Betracht gekommen wäre, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Jedenfalls ist festzuhalten, dass § 1 Abs. 2 Z 1 NAG auch in der vorliegenden Konstellation dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen steht. Die von ihm in der Beschwerde ins Spiel gebrachte "analoge Anwendung des § 20 StbG" dergestalt, dass "dem nach dem Asylgesetz vorläufig aufenthaltsberechtigten Fremden, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt hat, die Erteilung des Aufenthaltsrechts für den Fall der Zurückziehung des Antrages auf Asylgewährung" zugesichert werde, scheitert schon daran, dass das Gesetz keine Lücke erkennen lässt. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen moniert, dass sein Antrag bei Heranziehung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurück- und nicht abgewiesen hätte werden dürfen, ist ihm zu entgegnen, dass er durch die Abweisung seines Antrages nicht in Rechten verletzt wurde (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0148, mwN). Die insgesamt unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
IAAAE-68979