VwGH vom 29.04.2015, 2012/05/0015
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde der E S in M, vertreten durch Dr. Brandstetter Pritz Partner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1168/002-2009, betreffend Bauplatzerklärung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin zweier in der mitbeteiligten Stadtgemeinde gelegenen Grundstücke, welche im geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde als "Verkehrsfläche-Parkplatz" ausgewiesen sind.
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde, diese beiden Grundstücke gemäß § 11 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) zu Bauplätzen zu erklären, in eventu die Feststellung, dass sie bereits einen Bauplatz bilden. Dazu führte sie insbesondere aus, dass diese Grundstücke seit über 80 Jahren bebaut seien.
Mit Erledigung vom teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass die beiden Grundstücke gemäß dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Verkehrsfläche gewidmet seien und eine Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz gemäß der BO nur im Bauland möglich sei. Dem Antrag auf Erklärung der Grundstücke zum Bauplatz könne daher nicht entsprochen werden.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Mödling vom als unzulässig zurückgewiesen; dieser Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom behoben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom neuerlich abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hielt die Behörde - soweit für den Beschwerdefall noch wesentlich - fest, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgrund des im Jahr 1964 vom Gemeinderat beschlossenen Teilregulierungsplanes die Widmungsart Grünland festgelegt sei. Mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde aus dem Jahr 1980 sei für diese Grundstücke die Widmungsart Verkehrsfläche festgelegt worden. Widmungen vor dem Jahr 1964 seien nach Erhebungen des Bauamtes der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht beschlossen worden und es habe auch die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keinen Nachweis erbringen können, dass für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke die Widmungsart Bauland festgelegt worden sei. Die im Vorbringen der Beschwerdeführerin geäußerte Schlussfolgerung, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien um 1900 mit einem Gebäude bebaut worden und daher ursprünglich Bauland gewesen, sei insofern nicht richtig, als vor erstmaligem Inkrafttreten des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes die Baubehörde auch für die Errichtung von Wohngebäuden auf Grünland einen baubehördlichen Konsens erteilen konnte. Gemäß § 11 BO seien ausschließlich Grundstücke im Bauland zum Bauplatz zu erklären. Da für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gemäß dem geltenden Flächenwidmungsplan die Widmungsart Verkehrsfläche festgelegt sei, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass sich bereits aus dem Einleitungssatz des § 11 BO eindeutig ergebe, dass eine Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz nur dann möglich sei, wenn dieses im Bauland liege. Die Berufungsbehörde habe zweifellos erkannt und festgestellt, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin die für eine Bauplatzerklärung erforderliche Widmung nicht aufweisen, und daher folgerichtig den Antrag auf Erklärung zum Bauplatz abgewiesen. Diskussionen darüber, welche Widmungen für die gegenständliche Grundstücke früher maßgeblich gewesen seien, beziehungsweise die daraus gezogene Schlüsse, welche Widmungen die Grundstücke daher heute aufweisen müssten, seien im Bauplatzerklärungsverfahren entbehrlich, da die Baubehörde ohnedies nicht über die rechtlichen Möglichkeiten verfüge, diesbezügliche Änderungen vorzunehmen, sondern von der (verordneten) Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen habe.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1584/09-16, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Dazu erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 11 BO, LGBl. 8200 in der im Beschwerdefall maßgeblichen
Fassung LGBl. 8200-11, lautet auszugsweise:
"§ 11
Bauplatz, Bauverbot
(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
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1. | hiezu erklärt wurde oder |
2. | durch eine vor dem baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder |
3. | durch eine nach dem baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder |
4. | am bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war. |
(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären, wenn es
1. a) an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,
2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,
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3. | nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wenn |
4. | die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oder |
5. | die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat. |
Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung. | |
…" | |
Gemäß § 11 Abs. 2 BO ist auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland, das noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und auch nicht nach Abs. 1 Z 2 bis 4 leg. cit. als solcher gilt, zum Bauplatz zu erklären, wenn die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen gegeben sind. Daraus ergibt sich klar, dass nur Grundstücke im Bauland zum Bauplatz erklärt werden können. Da die gegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführerin nach dem maßgeblichen Flächenwidmungsplan nicht die Widmung "Bauland" aufweisen, hat die belangte Behörde den Antrag auf Bauplatzerklärung zu Recht abgewiesen. | |
Soweit die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung vorbringt, dass es sich bei den Grundstücken um alte Bauplätze handle und die Bauplatzeigenschaft, die im Jahr 1887 ausgewiesen worden sei, im Zuge diverser Teilungen jeweils an die Nachfolgegrundstücke weitergegeben worden sei, ohne dass deren Bauplatzeigenschaft in der Folge formell mittels Bescheides festgestellt worden sei, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: | |
Die Einführung der Bauplatzerklärung als Rechtsakt mit Rechtsfolgen erfolgte durch die Novelle LGBl. 8200-6 zur Niederösterreichischen Bauordnung 1976 (im Folgenden: BO 1976), welche mit in Kraft getreten ist. Dabei wurden in § 12 BO 1976 die Voraussetzungen und die Form der Bauplatzerklärung geregelt, während in § 2 Z 7 BO 1976 eine Neufassung des Bauplatzbegriffs erfolgte. In der zuletzt genannten Bestimmung wurde insbesondere geregelt, welche Grundstücke im Bauland mit Rücksicht auf schon vorliegende Gegebenheiten als Bauplätze gelten sollen, auch wenn sie noch nicht ausdrücklich zu solchen erklärt worden sind (vgl. dazu die Erläuterungen zur genannten Novelle, Ltg-77/B-21/a-1988). | |
Gemäß § 2 Z 7 lit. b und c BO 1976 galten alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 8200-6 am im Bauland liegenden Grundstücke, die durch eine vor diesem Stichtag bewilligte Grundabteilung geschaffen wurden und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaßen oder an diesem Stichtag mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut waren, ex lege als Bauplätze. | |
Voraussetzung für das Vorliegen eines ex lege Bauplatzes war somit schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 8200-6, dass das betreffende Grundstück im Bauland liegt. An dieser Voraussetzung hat sich im Geltungsbereich der im Beschwerdefall anzuwendenden BO nichts geändert, zumal auch nach dem Einleitungssatz des § 11 Abs. 1 BO eine Baulandwidmung erforderlich ist, damit die in den Z 2 bis 4 leg. cit. umschriebenen Grundstücke ex lege als Bauplätze gelten können. | |
Da die Grundstücke der Beschwerdeführerin, welche seit dem Jahr 1965 die Widmung "Grünland" und seit dem Jahr 1980 die Widmung "Verkehrsfläche-Parkplatz" aufweisen, jedenfalls seit Inkrafttreten der Novelle LGBl. 8200-6 zur BO 1976 nicht im Bauland gelegen sind, kann ihnen schon deshalb keine Bauplatzeigenschaft nach § 11 Abs. 1 BO zukommen. | |
Daran vermag - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch die Bestimmung des § 11 Abs. 2 letzter Satz BO nichts zu ändern. Diese Bestimmung, welche nach der hg. Judikatur nicht nur auf erklärte, sondern auch auf ex lege (sog. "geborene") Bauplätze Anwendung findet (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0083, mwN), regelt, welche Folgen ein durch eine Umwidmung eingetretener Verlust der Baulandwidmung auf ein zum Bauplatz erklärtes oder ex lege als Bauplatz geltendes Grundstück hat. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt somit voraus, dass es sich bei dem von der Umwidmung betroffenen Grundstück um einen erklärten oder geborenen Bauplatz handelt. Beides liegt aber im Beschwerdefall - wie oben dargelegt - nicht vor, weshalb für die Beschwerdeführerin aus dieser Bestimmung nichts gewonnen ist. | |
Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erklärung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zum Bauplatz mangels Vorliegens einer Baulandwidmung für diese Grundstücke somit zu Recht abgewiesen. | |
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. | |
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. | |
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom , Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. | |
In seinem Urteil vom , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. | |
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. | |
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde war abzuweisen, weil ihr zum einen gemäß § 48 Abs. 3 VwGG ein Vorlageaufwand nicht zusteht, zumal die Vorlage der Akten an den Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde erfolgte, und zum anderen ein Ersatz des Schriftsatzaufwand deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0091, mwN). | |
Wien, am |
Fundstelle(n):
OAAAE-68977