VwGH vom 17.05.2006, 2004/14/0094
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des J K in I, vertreten durch Mag. Alexander Doerge, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Schmerlingstraße 4/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , RV/0230-I/02, betreffend Haftung für Abgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Anteile an der K-Betriebs-GmbH halten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Geschäftsführer der GmbH.
Auf einer im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft in Innsbruck errichtete die K-GmbH ab dem Jahre 1993 ein Wohn- und Geschäftsgebäude. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurden die darin enthaltenen Wohneinheiten vom Beschwerdeführer zum Teil vermietet, zum Teil verkauft. Mit Mietvertrag vom vermietete der Beschwerdeführer das in diesem Gebäude befindliche Geschäftslokal "im Rohzustand" an die T-OHG; die K-Betriebs-GmbH verpflichtete sich mit Werkvertrag vom gleichen Tag der T-OHG gegenüber zur Fertigstellung des Geschäftslokals. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom räumte der Beschwerdeführer der K-Betriebs-GmbH das - grundbücherlich sicherzustellende - Fruchtgenussrecht für die Dauer von 25 Jahren am genannten Geschäftslokal ein.
Mit Kreditvertrag vom 30. November/ räumte die P-Bank dem Beschwerdeführer sowie der K-Betriebs-GmbH einen Kredit in der Höhe von S 30 Mio. ein (Hypothekarkredit zum Zwecke der Umschuldung und des Ausbaues der Liegenschaft in Innsbruck). In diesem Kreditvertrag verpflichtete sich der Beschwerdeführer, die ihm zustehenden Mietzinse aus dem auf dieser Liegenschaft befindlichen Gebäude der P-Bank abzutreten. Auch im Pfandbestellungsvertrag vom verpflichtete sich der Beschwerdeführer, jede Verfügung über Miet- und Pachtzinserträge der verpfändeten Liegenschaft zu Gunsten Dritter, insbesondere eine Abtretung oder Verpfändung der Hauptmietzinse, ohne schriftliche Zustimmung der Bank zu unterlassen.
Mit "Generalzessionsanbot" vom bot die K-Betriebs-GmbH der P-Bank an, zur Sicherstellung des genannten Kredites sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber den Mietern der im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Liegenschaft in Innsbruck der P-Bank abzutreten. Dieses Anbot ist in der Folge offenkundig angenommen worden.
Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-Betriebs-GmbH im Ausmaß von insgesamt EUR 260.172,45 (Umsatzsteuer 1997 bis 2000, Körperschaftsteuer 2000 und 2001 sowie Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Pfändungsgebühr) herangezogen.
In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er sei als Geschäftsführer sämtlichen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. Auf Grund der allgemein angespannten Lage auf dem Immobiliensektor sei es in den letzten zwei Jahren nicht möglich gewesen, Verkaufserlöse zu erzielen. Bei Zahlungseingängen und Freistellung durch die Bank habe er nachweislich umgehend Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt geleistet. Auf Grund einer Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 1997 sei eine "neuerliche Zahllast" von S 1,965.488,--
vorgeschrieben worden. Auf Grund dieser Zahllast habe der Beschwerdeführer versucht, weitere Geldmittel über eine Bank oder durch Verkauf zu lukrieren, bisher sei es aber nicht möglich gewesen, Verkaufserlöse in einer solchen Höhe zu erzielen, dass einerseits die Bank eine Freistellung erteile und andererseits ausreichende Sicherheit für das Kreditinstitut verbleibe.
In der Folge forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, eine Auflistung sämtlicher Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge der K-Betriebs-GmbH beizubringen.
Der Beschwerdeführer teilte mit, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die vollständigen Unterlagen zu beschaffen. Zudem weigere sich der frühere Steuerberater, die Unterlagen vollständig herauszugeben, da dessen Honorar noch nicht zur Gänze habe beglichen werden können.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Haftende erlange nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er nachweise, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre. Der Beschwerdeführer habe am in einem Telefonat mit dem Finanzbeamten JH angegeben, dass die K-Betriebs-GmbH völlig mittellos sei und dass es sich beim Finanzamt um den einzigen Gläubiger handle. Zudem habe das Finanzamt bereits am einen auf Grund der Vermögenslosigkeit der GmbH erfolglosen Einbringungsversuch unternommen, im Zuge dessen vom Vollstreckungsorgan die Feststellung getroffen worden sei, dass eine Pfändung bei der GmbH mangels Vermögens unmöglich sei. Diese im "Feststellungsbogen" des Vollstreckungsorganes angeführten Informationen seien vom Beschwerdeführer unterfertigt worden.
Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, mittlerweile stünden ihm die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung, weshalb er um Kontaktaufnahme ersuche, um die geforderten Unterlagen vorzulegen. Aus der abgabenbehördlichen Prüfung bei der K-Betriebs-GmbH betreffend den Zeitraum 1995 bis 1998 ergebe sich, dass ohne Verschulden des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Entstehens der strittigen Abgabenschuldigkeiten keine ausreichenden Mittel zur Abdeckung derselben vorhanden gewesen seien und die K-Betriebs-GmbH in weiterer Folge nur Einkünfte aus der Vermietung des Geschäftslokales erzielt habe, welche jedoch schon vor Entstehung der Abgabenschuld der P-Bank zur Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten zediert gewesen seien. Aus einem Schreiben des seinerzeitigen Steuerberaters an die P-Bank vom ergebe sich, dass damals lediglich von Steuerschulden in Höhe von insgesamt S 2,697.567,-- die Rede gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe am eine Einzahlung von S 1,024.769,-- vorgenommen. Der Rest hätte im Jahre 2000 beglichen werden können, zumal die schriftliche Zusage der P-Bank (zur entsprechenden Freigabe) vorgelegen sei. Die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1997 habe der seinerzeitige Steuerberater dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt, der seinerzeitige Steuerberater habe sie am im Zuge einer Berufung beim Finanzamt eingereicht. Diese berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1997 sei dem Beschwerdeführer sohin vorenthalten worden; sie sei für ihn, da sie auf den "Buchungsmitteilungen" des Finanzamtes nicht aufscheine, nicht erkennbar gewesen. Erst durch die im Juni bzw. Juli 2000 durchgeführte Betriebsprüfung und die darauf folgende Schlussbesprechung sei die Nachzahlungsverpflichtung auch für den Beschwerdeführer erkennbar geworden.
Auf Vorhalt teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Eingabe vom mit, der Betrag von S 1,024.769,--
stamme aus dem Verkauf von drei Wohneinheiten auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft in Innsbruck; er habe diesen Betrag zum sofort an das Finanzamt gezahlt, nachdem die Anzahlung der Käufer der Wohneinheiten eingegangen gewesen sei. Dass der restliche Betrag von ca 1,5 Mio. S, den der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erhalten habe, nicht mehr dem Finanzamt habe überwiesen werden können, resultiere daraus, dass die Bank diese zweite Rate nicht mehr freigegeben habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nur insoweit Folge, als sie den Haftungsbetrag betreffend Körperschaftsteuer 2000 und Umsatzsteuer 1998 geringfügig minderte; der Rückstand an Körperschaftsteuer 2000 habe sich auf Grund der bescheidmäßigen Festsetzung vom auf EUR 1.749,61 vermindert, die Umsatzsteuer für (Dezember) 1998 hafte auf dem Abgabenkonto nur mehr mit EUR 97.016,42 aus.
In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerin stünden außer Streit. In der Berufung sei zwar die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der K-Betriebs-GmbH mit allgemein gehaltenen Behauptungen bestritten worden. Nach Lehre und Rechtsprechung sei aber Uneinbringlichkeit bereits anzunehmen, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos gewesen seien oder voraussichtlich erfolglos wären. In der Berufungsvorentscheidung sei darauf verwiesen worden, dass der am unternommene Versuch einer Einbringlichmachung der rückständigen Abgaben mangels pfändbaren Vermögens erfolglos verlaufen sei. Dem sei der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Er zeige nicht auf, welche Vermögenswerte als taugliche Exekutionsobjekte in Frage kämen. Eigentümer des an die T-OHG vermieteten Geschäftslokales sei nicht die K-Betriebs-GmbH, sondern der Beschwerdeführer. Auch eine Forderungspfändung sei aussichtslos, weil die K-Betriebs-GmbH ihre Mietzinsansprüche an die P-Bank abgetreten habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle der Abschluss eines globalen Mantelzessionsvertrages dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen müsse, dass durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden, der Gesellschaft entzogen würden. Der Abschluss eines Zessionsvertrages sei dem Vertreter der Gesellschaft als Pflichtverletzung bereits dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen habe, insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt werde.
Der Beschwerdeführer räume im Vorlageantrag ein, dass er die der K-Betriebs-GmbH als Fruchtgenussberechtigte zufließenden Einnahmen aus der Vermietung des Geschäftslokales an die P-Bank abgetreten habe.
"Über liquide Mittel aus anderen Einnahmequellen verfügte die Gesellschaft nicht". Wie dem Generalzessionsanbot vom zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen, dass die Bedienung anderer Schulden nicht durch die Abtretung beeinträchtigt werde. Dies habe dazu geführt, dass letztlich die Bank bestimmt habe, an wen und in welcher Höhe Zahlungen geleistet würden. Die Bank habe die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel nur so lange freigegeben, als sie dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Bedienung und ausreichende Besicherung des Investitionskredites für vertretbar gehalten habe.
Der Beschwerdeführer argumentiere in einer Vorhaltsbeantwortung vom damit, dass er auf der Grundlage der von seinem Steuerberater erstellten Buchhaltung sowie im Hinblick auf die von diesem erstellten Steuererklärungen nur mit einer Umsatzsteuerschuld von ca. S 2,5 Mio. gerechnet habe. Damit seien offenbar jene Umsatzsteuerbeträge gemeint, um deren Überweisung die P-Bank mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom ersucht worden sei. Diesem Einwand erwidere die belangte Behörde, dass die Umsatzsteuerschulden für die Jahre 1997 und 1998 dadurch zu Stande gekommen seien, dass die auf die Baukostenabrechnung an den Beschwerdeführer entfallende Umsatzsteuer erst in den berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendermonate Dezember 1997 (eingereicht im Oktober 1999) und Dezember 1998 (eingereicht im November 1999) offen gelegt worden seien. Die zunächst erfolgte Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtentrichtung der Vorauszahlungen zum Fälligkeitstag habe zur Folge gehabt, dass die K-Betriebs-GmbH nach erfolgter Steuervorschreibungen die Steuerschulden (im Hinblick auf die restriktive Vorgangsweise der P-Bank) nicht habe entrichten können. Ein Rückstand wäre nicht entstanden, hätte der Beschwerdeführer die Umsatzsteuer jeweils am Fälligkeitstag entrichtet.
Was die Umsatzsteuer 1997 anlange, könne sich der Beschwerdeführer seiner haftungsrechtlichen Verantwortung auch nicht durch den Einwand entziehen, dass ihm sein Steuerberater die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1997 vorenthalten habe. Denn abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Jahreserklärung 1997, in welcher die Umsätze laut berichtigter Voranmeldung (Umsätze von ca. S 11,4 Mio.) Eingang gefunden hätten, eigenhändig unterschrieben habe, wäre er verpflichtet gewesen, den Steuerberater zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen würden, dass ihm Steuerrückstände verborgen blieben. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer von seinem Steuerberater über entscheidende Vorgänge in der Buchhaltung nicht informiert worden sei, wie er dies im Berufungsverfahren behauptet habe.
Aus den genannten Gründen könne der Auffassung des Beschwerdeführers, es liege keine schuldhafte Pflichtverletzung vor, nicht gefolgt werden.
Die Geltendmachung der Haftung liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschulden beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform sei, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich sei. Der Beschwerdeführer sei alleiniger Geschäftsführer der K-Betriebs-GmbH gewesen. Somit komme nur er als Haftungspflichtiger in Betracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt wird (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/14/0013).
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft in Innsbruck, auf welcher die K-Betriebs-GmbH für den Beschwerdeführer ein Gebäude errichtet hat, der K-Betriebs-GmbH mit Dienstbarkeitsvertrag vom das Fruchtgenussrecht an einem Geschäftslokal (für die Dauer von 25 Jahren) eingeräumt. Schon zuvor hat er dieses Geschäftslokal mit Mietvertrag vom der T-OHG vermietet. In der Folge hat die K-Betriebs-GmbH die Mietzinse aus eben diesem Mietvertrag der P-Bank abgetreten (Generalzessionsanbot der K-Betriebs-GmbH vom ).
Bei der Abtretung der Forderungen aus einem einzelnen Rechtsverhältnis handelt es sich grundsätzlich nicht um einen globalen Mantelzessionsvertrag.
Unter den Umständen des Beschwerdefalls ist im Abschluss des Abtretungsvertrages betreffend die Forderungen aus einem einzelnen Rechtsverhältnis nicht von vornherein eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers (Beschwerdeführers) zu erblicken, wenn die K-Betriebs-GmbH auf Grund ihrer Bautätigkeit relevante Aktiva erzielt und nicht die Feststellung getroffen ist, dass diese zur Bedienung der Abgabenschulden nicht zur Verfügung stünde.
Die Abgaben, für welche der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zur Haftung herangezogen worden ist, bestehen zum Großteil aus Umsatzsteuer 1997 (EUR 131.134,99) und Umsatzsteuer 1998 (EUR 97.016,42). Im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass diese Umsatzsteuern im Wesentlichen aus der Erbringung von Bauleistungen (in den Jahren 1997 und 1998 an den Beschwerdeführer) resultieren. Der angefochtene Bescheid spricht davon, dass die auf die "Baukostenabrechnungen" an den Beschwerdeführer entfallenden Umsatzsteuern in den berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 1997 und für Dezember 1998 ausgewiesen seien. In dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt findet sich der Jahresabschluss der K-Betriebs-GmbH zum . In diesem Jahresabschluss sind die Umsatzerlöse für 1997 mit S 11,403.027,-- ausgewiesen (und Umsatzerlösen des Jahres 1996 von S 14,419.729,-- gegenübergestellt), wobei angegeben wird, dass der Hauptanteil der Erlöse für 1997 die "zweite Teilrechnung" an den Beschwerdeführer (S 11,375.000,--) betreffe. Im Verwaltungsakt befindet sich weiters eine Rechnung der K-Betriebs-GmbH vom , mit welcher diese dem Beschwerdeführer für weitere übergebene Einheiten S 15,873.000,-- plus Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung der K-Betriebs-GmbH für Dezember 1998 weist Umsätze von S 16,111.556,-- aus.
In Verkennung der Rechtslage hat sich die belangte Behörde mit den Einkünften der K-Betriebs-GmbH aus ihrer Tätigkeit als Bauunternehmen bzw Bauträger nicht auseinandergesetzt, sondern den Zessionsvertrag betreffend die Mietzinsforderung gegenüber der T-OHG aus der Vermietung eines Geschäftslokals von vornherein als (globalen) Mantelzessionsvertrag beurteilt, den abzuschließen dem Geschäftsführer als Pflichtverletzung anzulasten sei, weil durch ihn der Abgabengläubiger gegenüber der P-Bank benachteiligt werde. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu beachten, dass der K-Betriebs-GmbH das Fruchtgenussrecht an einer bereits vermieteten Wohnung eingeräumt worden ist, sodass zumindest ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar ist, dass die Einkünfte aus der Wohnungsvermietung der K-Betriebs-GmbH zuzurechnen seien - und die GmbH für eine daraus resultierende Körperschaftsteuer Sorge tragen müsste. Hinsichtlich Umsatzsteuer ist zu bemerken, dass umsatzsteuerlich die Leistungen zwar jenem Unternehmer zuzurechnen sind, der sie im eigenen Namen erbringt, selbst wenn der Unternehmer für einen Dritten tätig wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0199).
Sollte im gegenständlichen Fall der Abschluss des Zessionsvertrages dem Beschwerdeführer (insbesondere im Hinblick auf Einkünfte der K-Betriebs-GmbH aus der Bautätigkeit, siehe etwa die Umsätze für Dezember 1998 in Höhe von ca 16 Mio. S) nicht als Pflichtverletzung vorzuwerfen sein, kommt entscheidende Bedeutung der Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Bescheides zu, wonach die GmbH über "liquide Mittel" aus "anderen Einkunftsquellen" (gemeint wohl: andere als die Vermietung) nicht verfügt habe. Diese Sachverhaltsfeststellung ist offenkundig dahingehend zu verstehen, dass die Erträge aus den Bauleistungen nicht zu entsprechenden Geldzuflüssen geführt haben. Soweit diese Feststellung des angefochtenen Bescheides den gesamten haftungsrelevanten Zeitraum betrifft, entbehrt der angefochtene Bescheid einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass dem Beschwerdeführer die Nichtentrichtung der Abgaben als schuldhafte Pflichtverletzung zur Last gelegt wird. Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer vorzuwerfen wäre, dass - mangels ausreichender Überprüfung des steuerlichen Vertreters (vgl. Ritz, BAO3, § 9 Tz 13) - ein Teil der Umsätze des Jahres 1997 (bzw. auch des Jahres 1998) dem Finanzamt nicht rechtzeitig erklärt worden ist.
Dazu kommt, dass der angefochtene Bescheid keine Ausführungen über die Höhe der zedierten Mietzinsforderungen enthält, wiewohl nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers dieser über 1 Mio. S aus dem Verkauf von Wohnungen des in seinem Eigentum stehenden Gebäudes, also aus seinen eigenen Mitteln aufgewendet hat, um Abgabenschulden der K-Betriebs-GmbH abzutragen. Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers, nach welcher es ihm obliegt, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0220).
Aus den oben angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am