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VwGH vom 05.03.2009, 2007/16/0160

VwGH vom 05.03.2009, 2007/16/0160

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der Z KEG in K, vertreten durch Mag. Hubertus Rohracher, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 31, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , GZ. Ib-1717/183-2007, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit der Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K in 6370 K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hat der Stadtrat der Stadt K als Abgabenbehörde zweiter Instanz das mit Bescheid vom ausgesetzte Verfahren über die Festsetzung der Getränke- und Speiseeissteuer betreffend den Zeitraum Jänner 1995 bis Dezember 1998 gemäß § 226 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 230 der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) wieder aufgenommen, den Bescheid des Stadtamtes Kitzbühel vom , mit welchem die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit "null" festgesetzt worden war, aufgehoben und die Getränkesteuer neu festgesetzt. Dieser Bescheid wurde am zugestellt.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen diesen Bescheid mit der Begründung, dass die mit der Annahme der Poststücke betraute und die Termine verwaltende Mitarbeiterin der Kanzlei des Parteienvertreters den für die Einbringung der Vorstellung maßgeblichen Termin des 29. Dezembers 2006 im falschen Kalender, nämlich in jenem für das folgende Kalenderjahr 2007, eingetragen habe. Dieser sei als langjährige und verlässliche Mitarbeiterin erstmals ein solches Versehen unterlaufen.

Gleichzeitig brachte die Beschwerdeführerin die versäumte Vorstellung ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfristen sei grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen habe. Werde in einer Kanzlei eines Parteienvertreters die sofortige Überprüfung von Fristen und Terminen eingelangter Schriftstücke von einer - wenn auch verlässlichen und umsichtigen - Kanzleiangestellten vorgenommen, dann entspreche dies nicht der in der Judikatur geforderten Vorgangsweise eines Parteienvertreters. In diesem Fall sei es nicht mehr erlaubt, auf Seiten des Parteienvertreters nur einen minderen Grad des Versehens, das der Partei zuzurechnen wäre, anzunehmen. Ein Parteienvertreter, der sich, aus welchen Gründen auch immer, völlig auf die Richtigkeit der Fristvormerkung von Angestellten verlasse, tue dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert werde. Daraus ergebe sich, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund nicht als minderer Grad des Versehens einzustufen und der Antrag daher abzulehnen sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, ein ordentliches Rechtsmittel einbringen zu können.

Die Vorstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde über die Gemeinde kann nach Art. 119a Abs. 5 B-VG erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden und stellt kein ordentliches Rechtsmittel dar (vgl. Mayer, B-VG4, Anm. IV.1 zu Art. 119a, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schon deshalb im geltend gemachten Recht nicht verletzt. Darüber hinaus ist zu bemerken:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 des gemäß § 127 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, auf das aufsichtsbehördliche Verfahren vor der belangten Behörde anzuwendenden AVG ist u.a. gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Das Verschulden des Vertreters ist nach ständiger Rechtsprechung dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/18/0164, und vom , Zl. 2008/05/0122, sowie das zur Bundesabgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/15/0122, und das zur Wiener Abgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0258).

Für die richtige Beachtung der Fristen ist in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters stets der Vertreter verantwortlich. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Parteienvertreters ist dem Vertreter (und damit der Partei) dann als Verschulden anzulasten, wenn dieser die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten verletzt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0204 und das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom und das zur Bundesabgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/15/0100).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die mit der Annahme der Poststücke betraute Mitarbeiterin vermutlich infolge der durch den Jahreswechsel bedingten Stresssituation den für die Einbringung der Vorstellung maßgeblichen Termin des 29. Dezembers 2006 im falschen Kalender, nämlich in jenem des folgenden Jahres 2007, eingetragen habe. Sie sei als langjährige und verlässliche Mitarbeiterin in der Kanzlei tätig und als solche mit dem Wesen und der Bedeutung von Fristen vertraut und sie habe bislang stets verlässlich die ordnungsgemäße Fristenvormerkung und -wahrung veranlasst. Nun sei ihr erstmals ein Versehen unterlaufen, das zur Versäumung der Vorstellungsfrist geführt habe. Die Fehleintragung des für die Vorstellung maßgeblichen Termins im falschen Kalender sei anlässlich einer kanzleiinternen Fristenkontrolle am entdeckt worden.

Aus dem im Wesentlichen die Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung wiederholenden Vorbringen in der Beschwerde geht nicht hervor, welche Kontrolleinrichtungen in der Kanzlei der Vertreterin der Beschwerdeführerin vorgesehen waren, um eine Versäumung der Frist zu verhindern, oder ob vor Ablauf der Frist eine Kontrolle des Vorganges oder der Kanzleiangestellten erfolgte.

Da schon ein Vorbringen dessen fehlt, was der Vertreter der Wiedereinsetzungswerberin in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am