VwGH 27.11.2008, 2007/16/0153
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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RS 1 | Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (Hinweis E , 97/16/0171 uva.). Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof seit dem gerade zitierten Erkenntnis in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin, andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliches Limit vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (Hinweis E , 98/16/0308). Das Erkenntnis vom , 91/16/0110, ist als vereinzelt geblieben anzusehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2002/16/0296 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch die Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 1995-33a/07, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begehrte mit einer zu 10 C 401/02m beim BG Fünfhaus geführten Mietzins- und Räumungsklage von zwei Mietern die Bezahlung von EUR 3.748,02 sA an rückständigen Mietzinsen sowie die Räumung einer Wohnung samt Garage. In der Klage war der monatliche Mietzins für die Wohnung mit EUR 569,17 und für die Garage mit EUR 40,62 genannt.
Dafür wurde Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG im Überweisungsweg entrichtet.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom schlossen die Streitparteien einen Vergleich folgenden Inhalts:
"RÄUMUNGSVERGLEICH
1.) Die beklagten Parteien verpflichten sich die Wohnung Ludwiggasse 14, Top Nr. 5, 1140 Wien, samt der zugehörigen Garage Nr. G 6 bis zum unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.
2.) Die beklagten Parteien verpflichten sich zur ungeteilten Hand die vorgeschriebenen Mietzinse samt Betriebskosten für die unter Punkt 1.) genannte Wohnung jeweils bis längstens zum 5. des Monats im voraus an die klagende Partei zu bezahlen.
3.) Die beklagten Parteien verpflichten sich zur ungeteilten Hand die ausständigen Mietzinse inklusive Betriebskosten sowie die Zinsen in Höhe von EUR 4.289,32 sowie die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von EUR 1.372,56 somit insgesamt EUR 5.661,88 in 5 monatlichen Raten zu je EUR 1.000,-- und eine 6. Monatsrate zu EUR 661,88 beginnend mit zu bezahlen. Die Zahlungen haben spätestens am 5. des Monats am Konto des Klagevertreters Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch, Kontonummer 7551129 BLZ 60000, einzulangen."
Am beanstandete der Revisor das Fehlen der Ergänzungsgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG, worauf am eine Zahlungsaufforderung erging.
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sich die Zahlungsverpflichtung des Punktes 2.) des Vergleiches nur auf den Zeitraum bis zur Räumung bezogen habe.
Am wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Zahlungsauftrag erlassen, mit dem u.a. für den Punkt 2.) des Vergleiches Gerichtsgebühr für eine Leistung auf unbestimmte Zeit ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 609,-- mal 120 Monate, somit von EUR 2.125,20 angefordert und Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 7,-- festgesetzt wurde.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag, in dem sie ihren Standpunkt wiederholte, dass nur eine Leistung auf bestimmte Zeit, und zwar für fünf Monate vereinbart worden sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht Folge und begründete dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass der im Vergleich für die Räumung vereinbarte Termin keine Terminisierung der Zahlungspflicht bedeute.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass keine Ergänzungsgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG und keine Einhebungsgebühr vorgeschrieben wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.
Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0171 uva.).
Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof seit dem gerade zitierten Erkenntnis in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin, und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliches Limit vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0296, unter Berufung auf das Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0308).
Insoweit sich die Beschwerdeführerin dagegen auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 15/2596/79, zu stützen sucht, ist sie darauf hinzuweisen, dass dieses mehr als 25 Jahre alte Erkenntnis noch zu einer anderen Rechtslage ergangen ist. Was des weiteren das von der Beschwerde erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0110, betrifft, so wurde dieses insbesondere im bereits oben zitierten hg. Erkenntnis Zl. 2002/16/0296 als vereinzelt geblieben und daher im Zusammenhang mit der ständigen und gefestigten neueren Rechtsprechung als unmaßgeblich abgetan.
Auch der Beschwerdefall bietet somit keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Da die belangte Behörde angesichts des vollkommen eindeutigen Vergleichstextes auch keinerlei Anlass für weitere Ermittlungen hatte, geht auch der Vorwurf der Beschwerde, die Vertragsparteien seien nicht vernommen worden, von vornherein ins Leere.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insgesamt als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal auch Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht im Wege steht, weil eine Angelegenheit der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich der "civil rights" gehört.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:2007160153.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAE-68960