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VwGH vom 16.03.2012, 2012/05/0001

VwGH vom 16.03.2012, 2012/05/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des H G in L, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014326/1- 2011-Ram/Wm, betreffend Untersagung der Benützung einer baulichen Anlage (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Den Beschwerdeschriftsätzen und dem angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes mit einem darauf errichteten Gebäude in der mitbeteiligten Gemeinde.

Anlässlich eines baubehördlichen Lokalaugenscheines am wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben entgegen einer mit Bescheid vom erteilten Baubewilligung ausgeführt werde. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom gemäß § 41 Abs. 3 Z 4 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 (im Folgenden: BO) die Fortsetzung der Bauausführung auf dem genannten Grundstück rechtskräftig untersagt. Trotz dieser Baueinstellung wurden abweichend vom Bauplan - und in späterer Folge ohne Bauführer - laufend Bautätigkeiten gesetzt.

Anlässlich eines weiteren Lokalaugenscheines am wurde vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde festgestellt, dass aus dem Rauchfang des Gebäudes Rauch aufstieg.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 BO die Benützung des Objektes untersagt und dies im Wesentlichen mit den im Rahmen eines weiteren Lokalaugenscheines vom getroffenen Feststellungen begründet.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde (u.a.) aus, dass die Überprüfung des Objektes am (lediglich) von außen vorgenommen und dabei festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer das Objekt benütze und von seiner Lebensgefährtin benützen lasse. Außerdem sei trotz der genannten Baueinstellung die Heizungsanlage fertig installiert - dabei handle es sich um eine Planabweichung, und es sei dafür auch kein Abnahmebefund vorgelegt worden - und am Tag der Überprüfung benützt worden. Weiters seien eine Eingangstür eingebaut und eine Blitzschutzanlage errichtet worden.

Der Bürgermeister habe bei seiner Vernehmung im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft K am (u.a.) zu Protokoll gegeben, dass die Baubewilligung für das Gebäude keine Heizung umfasst habe, weil lediglich ein Stallgebäude baubewilligt gewesen sei, sodass es sich bei der fertig errichteten und am betriebenen Heizungsanlage um eine Abweichung vom eingereichten Bauplan handle. Für das vom Beschwerdeführer errichtete Einfamilienhaus liege keine Baubewilligung vor, dieses hätte auf Grund der Baueinstellung nicht errichtet werden dürfen, und dementsprechend gebe es auch keine Baufertigstellungsmeldung. Auch am habe er (der Bürgermeister) einen Lokalaugenschein durchgeführt. Dass das Gebäude zu diesem Zeitpunkt benützt worden sei, habe sich darin gezeigt, dass im gesamten Erdgeschoss Licht gebrannt habe und die Heizungsanlage in Betrieb gewesen sei, weil Rauch aus dem Schornstein aufgestiegen sei.

Am selben Tag, niederschriftlich festgehalten, habe der Bauamtsleiter (R.) gleichlautende Aussagen getätigt.

Nach Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass ein Betrieb der Heizung ohne entsprechende Benützung des Objektes durch Personen der allgemeinen Lebenserfahrung zuwiderlaufen würde und indiziere, dass das Objekt durch Personen benützt werde. Am sei erneut (wie am lediglich außerhalb des Gebäudes) ein Lokalaugenschein durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass im gesamten Erdgeschoss Licht gebrannt habe und die Heizungsanlage erneut im Betrieb gewesen sei, woraus neuerlich zu Recht auf die Benützung des Objektes geschlossen worden sei. In einer Gesamtschau sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Behörde das Tatbestandsmerkmal "Benützen" (im Sinn des § 44 BO) ausreichend festgestellt habe, vor allem, weil der Zugang ins Innere des Objektes verwehrt worden sei, was weitere detaillierte Feststellungen unmöglich gemacht habe. Die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages sei daher zulässig gewesen. Was die Behauptung der Befangenheit des Bürgermeisters anlange, so erschöpfe sich dieses Vorbringen in allgemeinen Vorwürfen, die einer sinngemäßen Wiedergabe des Gesetzestextes des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG gleichkämen. Für die belangte Behörde sei daher nachvollziehbar, wenn sich die Berufungsbehörde lediglich mit einer Feststellung der nicht vorhandenen Befangenheit begnüge, weil es beinahe unmöglich erscheine, derartige unsubstanziierte Behauptungen zu widerlegen. Es läge am Beschwerdeführer, konkrete Beweisanbote für eine angebliche Befangenheit des Bürgermeisters zu liefern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 1304/11).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 42 (erster Satz) BO, LGBl. Nr. 66/1994, ist die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 2 und 4 leg. cit.) beim Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und Nebengebäuden vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

Gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. gilt für die Fertigstellung des Neu-, Zu- oder Umbaues von Gebäuden, die keine Kleinhausbauten oder Nebengebäude sind, § 42 leg. cit. sinngemäß.

Gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 leg. cit. ist die Benützung baulicher Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 leg. cit. anzuzeigen ist, zu untersagen, wenn die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, dass eine Benützung des Gebäudes des Beschwerdeführers im Sinn des § 44 Abs. 2 Z 1 leg. cit. vorgelegen sei, und bringt vor, es reiche für eine solche Annahme die einmalige Beobachtung von Rauch am nicht aus. Die belangte Behörde ziehe daraus auch in unzulässiger Weise den Schluss auf eine "Installierung und Benützung der Heizungsanlage" bzw. einen "Betrieb der Heizung". So sei die Baubehörde zugegebenermaßen nicht im Objekt gewesen und habe naturgemäß dort keine Feststellungen treffen können. Entgegen der belangten Behörde sei es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, konkrete Beweisanbote zur Widerlegung des von der Behörde behaupteten Sachverhaltes zu liefern. Ferner sei das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt worden. Unter "Benützung" im Sinn des Gesetzes könne nur eine "normale", übliche Benützung durch Personen im Sinne eines Bewohnens bzw. eines gewöhnlichen Aufenthalts verstanden werden, nicht jedoch - wie hier - eine Fallkonstellation, bei der ohne eigentliches Bewohnen lediglich Hilfsöfen bzw. Notheizungen betrieben würden, um die unfertige Baustelle vor unverhältnismäßigen bzw. unwiederbringlichen Schäden zu bewahren, insbesondere die Raumtemperatur knapp über dem Gefrierpunkt zu halten, um ein Abfrieren der Anlage, insbesondere von Leitungen und Installationen, zu verhindern.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass eine Fertigstellung des Gebäudes des Beschwerdeführers der Baubehörde nicht angezeigt wurde und (laut Aussagen des Bürgermeisters und auch des Bauamtsleiters) nicht nur am , sondern auch beim weiteren Lokalaugenschein am Rauch aus dem Rauchfang des Gebäudes aufstieg, wobei an diesen Tagen im Erdgeschoss des Gebäudes Licht brannte. Mit ihrem Vorbringen, dass "lediglich" Hilfsöfen bzw. Notheizungen betrieben worden seien, um die Raumtemperatur über dem Gefrierpunkt zu halten, gesteht sie zu, dass zumindest ein Teil des Gebäudes, nämlich der Rauchfang durch den Betrieb von Öfen bzw. Heizungen, in Gebrauch genommen wurde. Damit ist jedoch bereits die Tatbestandsvoraussetzung des "Benützens der baulichen Anlage" im Sinn des § 44 Abs. 2 Z 1 BO erfüllt, sodass die Auffassung der belangten Behörde, dass der in dieser Gesetzesbestimmung normierte Tatbestand verwirklicht sei, nicht zu beanstanden ist. Im Hinblick darauf erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob, wie im angefochtenen Bescheid angenommen wurde, im Objekt eine Heizungsanlage "installiert" worden sei.

Da der Gebrauch des Rauchfanges infolge eines Heizens im Gebäude durch den Beschwerdeführer in der Beschwerde zugestanden wurde und damit eine "Benützung" im genannten Sinn vorliegt, geht auch der Beschwerdevorwurf, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt worden sei, ins Leere.

Der Beschwerdevorwurf, dass im gesamten Verwaltungsverfahren "die Befangenheit des Bürgermeisters, somit der Behörde erster Instanz" trotz Parteienvorbringens nicht untersucht worden sei, erweist sich als nicht zielführend: Dass der Bürgermeister an der Entscheidung des Gemeinderates oder der belangten Behörde mitgewirkt habe, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich in seiner Beschwerde erklärt, dass sein Vorbringen in seinen bisherigen Schriftsätzen (Rechtsmitteln) im Verfahren weiterhin aufrecht bleibe, so stellt dies keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2008/05/0193, 0194, mwN).

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am