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VwGH vom 28.09.2004, 2004/14/0077

VwGH vom 28.09.2004, 2004/14/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des H L in L, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lederergasse 33b, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, Finanzstrafsenat 2, vom , Zl. FSRV/0051-L/04, betreffend Strafaufschub, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde Aufwendungen in Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden, seitens des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde an ihn erlassenen Aufforderungen zum Strafantritt "analog" zu einem nach der Geschäftszahl näher bezeichneten Verfahren des Landesgerichtes Linz um Aufschub der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Form, dass er diese Strafe im Anschluss an die vom Landesgericht verhängte Freiheitsstrafe verbüßen könne. (Dies entsprach einem Strafaufschub bis .)

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu begründen und gegebenenfalls zu belegen, warum ein Strafaufschub unbedingt erforderlich sei. In seiner Vorhaltsbeantwortung verwies der Beschwerdeführer auf seinen Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges an das Landesgericht Linz vom sowie vom . Diesen Anträgen sei vom Gericht stattgegeben worden. Nach den der Vorhaltsbeantwortung angeschlossenen Anträgen auf Strafaufschub hatte der Beschwerdeführer im Ansuchen vom zum begehrten Strafaufschub bis ausgeführt, die Gesellschaft bei welcher er für den Ein- und Verkauf verantwortlich sei, betreibe einen Gebrauchtwagenhandel. "Derzeit" sei im Gebrauchtwagenhandel Hauptsaison. Müsste er die Ersatzfreiheitsstrafe jetzt antreten, wäre dies mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen für ihn selbst, aber vor allem auch für seinen Dienstgeber verbunden. Erst Ende November lasse der Geschäftsgang erfahrungsgemäß stark nach, sodass ab diesem Zeitpunkt der Betrieb auch ohne ihn bis zum Frühjahr ohne größere Probleme weitergeführt werden könne. Im Ansuchen vom hatte der Beschwerdeführer zum begehrten Strafaufschub bis ausgeführt, in dem Betrieb, wo er tätig sei, sei in den Sommermonaten (Mai bis August) durch die große Hitze das Geschäft äußerst schlecht gegangen. Seit Oktober gehe das Geschäft sehr gut, sodass er viel unterwegs sei, um Autos einzukaufen. Es "wäre für die Firma momentan nicht gut, wenn ich nun für Monate nicht da wäre".

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag vom mit der Begründung ab, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Strafvollzug auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe aufschieben könne. Der Aufschub dürfe das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er solle in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Ein Strafaufschub bis könne daher nicht gewährt werden.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung Administrativbeschwerde und begründete diese damit, dass der Aufschub gemäß § 177 FinStrG das unbedingt notwendige Maß zwar nicht überschreiten dürfe, im Gesetz aber nicht vorgesehen sei, dass der Strafaufschub generell nicht mehr als sechs Monate betragen solle. Im gegenständlichen Fall gehe es darum, die Verbüßung von zwei Finanzstrafen zu "harmonisieren" und ergebe sich daher der effektive Antrag auf Aufschub der Strafe bis . Man könne daher nicht von der Regel, sondern müsse von diesen "gesonderten" Umständen ausgehen und entspreche der Strafaufschub bis den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des § 177 Abs. 1 FinStrG wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer als triftigen Grund für den Strafaufschub einzig seine saisonbedingte Unabkömmlichkeit in der Gesellschaft, bei welcher er angestellt sei, vorbringe. Grundsätzlich stellten berechtigte Interessen des Dienstgebers an der Anwesenheit des Beschwerdeführers triftige Gründe für einen Strafaufschub im Sinne der Bestimmung dar, und werde bei der Festlegung des Strafantrittszeitpunktes auf die Vereinbarkeit mit dem Erwerb des Beschwerdeführers nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen sein. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers sei dieser jedoch "in wirtschaftlicher Hinsicht der Betreiber der Firma und als solcher nahezu immer unabkömmlich". Demgegenüber treffe der letztendliche Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht überraschend, nachdem die gerichtliche Strafe bereits zweimal (seit nunmehr bereits einem Jahr) aufgeschoben worden sei und die Aufforderung zum Strafantritt durch die Finanzstrafbehörde ebenfalls bereits vor einem halben Jahr ergangen sei. Er hätte daher Vorkehrungen für seine Abwesenheit in der Firma treffen können, weswegen es keines Strafaufschubes bedürfe. Darüber hinaus herrsche erfahrungsgemäß in der Autobranche vor allem auch im Frühjahr eine rege Geschäftstätigkeit, sodass in dem für die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe angestrebten Zeitraum (15. März bis ) wiederum mit der Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Ein Aufschub könne jedoch nur insoweit gewährt werden, als die Vollstreckung der von der Behörde verhängten Strafe mit Gewissheit gewährleistet sei. Ansonsten könne von einem Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht mehr gesprochen werden. Außerdem sei anzunehmen, dass eine durchgehende Abwesenheit des Beschwerdeführers während eines halben Jahres für seinen Dienstgeber mehr Schwierigkeiten mit sich bringe, als mehrere kürzere Abwesenheiten. Es sei daher im Sinne des § 177 FinStrG nicht unbedingt notwendig, den Strafantritt bis nach Verbüßung der gerichtlichen Strafe aufzuschieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, die belangte Behörde habe das Vorliegen eines triftigen Grundes für den Strafaufschub zwar als gegeben angesehen, den beantragten Strafaufschub aber dennoch nicht gewährt, weil sie ohne Begründung davon ausgegangen sei, dass der Aufschub des Antritts der Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluss an die viereinhalbmonatige vom Gericht verhängte Freiheitsstrafe nicht mit Gewissheit gewährleistet gewesen sei.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Begründung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde stützte die Ablehnung des beantragten Strafaufschubes - ungeachtet des Umstandes, dass sie berechtigte Interessen des Dienstgebers an der Anwesenheit des Dienstnehmers als grundsätzlich triftigen Grund für einen Strafaufschub ansah - in erster Linie darauf, dass im Beschwerdefall eine der Kriterien des § 177 FinStrG, nämlich diejenige, wonach der Aufschub das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten dürfe, nicht erfüllt sei. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht überraschend treffe. Dieser Sachverhaltsannahme tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Sie ist aber auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unzutreffend zu erkennen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Verfügung hatte, um geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Nachteilen durch seine haftbedingte Absenz vom Berufsleben zu treffen, ist die Beurteilung der belangten Behörde, die Voraussetzungen für einen Strafaufschub seien nicht vollständig erfüllt, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die gegenständlich verhängte Strafe eine Ersatzfreiheitsstrafe sei und daher nicht davon gesprochen werden könne, durch das ernsthafte Bemühen des Beschwerdeführers, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, um die primäre Strafe zu bezahlen, sei die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gefährdet, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ein Vorbringen des Inhaltes, er sei bemüht, die Geldstrafe zu bezahlen, nicht erstattet hat.

Der des Weiteren angestellten Überlegung der belangten Behörde, für den Wirtschaftsbetrieb selbst sei es leichter, einen wirtschaftlichen Erfolg bei mehreren kürzeren Abwesenheiten des Beschwerdeführers zu erzielen, macht der Beschwerdeführer - wiewohl er einräumt, dass diese Überlegung "einiges für sich" habe - zum Vorwurf, die belangte Behörde übersehe, dass bei der Vollstreckung einer längeren Strafe die Möglichkeit gegeben sei, einen "lockereren Vollzug" in Anspruch zu nehmen und dabei als Freigänger einen doppelten positiven Effekt zu erreichen, nämlich dass einerseits die Strafe vollstreckt werde und er andererseits die Möglichkeit habe, im Wirtschaftsbetrieb weiter tätig zu sein. Auch dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese Begründung für den Aufschiebungsantrag im Verwaltungsverfahren nicht genannt hat. Einer Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesem Argument bedurfte es daher nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als verfehlt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 333/2003.

Wien, am