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VwGH vom 24.02.2011, 2009/21/0006

VwGH vom 24.02.2011, 2009/21/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 311.688/4-III/4/2008, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer reiste am illegal nach Österreich ein und beantragte erfolglos die Gewährung von Asyl. Am wurde ihm eine bis zum gültige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt. Am stellte er einen "Erstantrag" auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "für jeglichen Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG". Damit verbunden war ein "Zusatzantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG", welcher inhaltlich mit dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seiner unselbständigen Berufstätigkeit seit April 2002, der damit verbundenen Wohnversorgung und Sozialversicherung sowie mit dem Wohnsitz seines Vaters und Bruders in Österreich begründet wurde.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß "§§ 72 ff" des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ab.

Begründend führte sie aus, das dargestellte Anbringen sei mit Inkrafttreten des NAG (am ) nunmehr als Begehren auf Ausstellung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" aus humanitären Gründen zu werten. Eine hierauf gerichtete Antragstellung sei jedoch gemäß § 73 Abs. 2 NAG nicht zulässig, weil nach dieser Gesetzesstelle lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden könne. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , G 246, 247/07 u.a., ausgesprochen, dass die erwähnte Bestimmung bis zum uneingeschränkt weiter gelte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung (nach Verneinung des Vorliegens eines Anlassfalls im Verhältnis zum vorgenannten Erkenntnis vom ) mit Beschluss vom , B 26/09-13, ablehnte.

Über die vorliegende, parallel dazu erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde zwar im zeitlichen Geltungsbereich des (bis in Kraft gestandenen) FrG gestellt. Das bei Inkrafttreten des NAG (am ) noch anhängige Verfahren war aber, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der als inhaltliche Einheit anzusehende Antrag des Beschwerdeführers war demnach als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen - in Betracht kam eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 73 Abs. 2 NAG (in der bis zum geltenden Stammfassung, vor seiner Änderung mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) - zu qualifizieren.

Nach dieser maßgeblichen Rechtslage erweist sich der Antrag als unzulässig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/21/0583, und vom , Zl. 2009/21/0254) und wäre zurückzuweisen gewesen. Die belangte Behörde hat zwar die erstinstanzliche "Abweisung" des Antrages bestätigt, in ihrer Begründung aber zum Ausdruck gebracht, von der Unzulässigkeit der Antragstellung auszugehen. Es liegt somit lediglich ein "Vergreifen im Ausdruck" vor, zumal in der wiedergegebenen Begründung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass keine inhaltliche Entscheidung getroffen werden sollte (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0167).

Bei der Frage, ob eine Sachentscheidung über einen Antrag vorgesehen ist, handelt es sich auch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht um eine zusätzliche "Formalvoraussetzung" im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 81 Abs. 1 NAG (952 BlgNR 11. GP 149), "deren Erfüllung im Fall eines Antrages nach den Bestimmungen des NAG erforderlich wäre, die aber zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 für dessen Gültigkeit nicht vorgesehen waren". Die daran anknüpfenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher (siehe allgemein zur Maßgeblichkeit der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage auch auf verfahrensrechtlichem Gebiet Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 84) ins Leere. Es trifft aber auch die in der Beschwerde vertretene Ansicht, es läge ein Verlängerungsfall vor, nicht zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0186).

Der Beschwerdeführer ist daher im Recht auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht verletzt worden, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am