VwGH vom 20.11.2007, 2007/16/0136

VwGH vom 20.11.2007, 2007/16/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des KK in T, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-483-826/2006-2, betreffend Getränkeabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde für den Zeitraum 1. Jänner bis die Getränkeabgabe auf alkoholische und alkoholfreie Getränke sowie Speiseeis mit EUR 10.276,50 fest und wies den Rückzahlungsantrag mangels eines bestehenden Guthabens als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde insbesondere auf das C- 491/03, verwiesen und festgestellt, dass die Abgabe der Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erfolgt und daher die Vorschreibung der Getränkesteuer gemeinschaftsrechtskonform sei.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Abgabe sei bereits mit Bescheid vom in gleicher Höhe vorgeschrieben worden. Die nochmalige Vorschreibung sei rechtswidrig. Der Bescheid vom sei zwar in Ausübung des oberbehördlichen Aufsichtsrechts aufgehoben, die dagegen erhobene Vorstellung aber noch nicht erledigt worden.

Mit dem Bescheid sei auch der Rückzahlungsantrag als unbegründet abgewiesen worden. Begründet werde dies mit dem Mangel eines bestehenden Guthabens. Der Beschwerdeführer habe jedoch Zahlungen geleistet, sodass ein Guthaben vorhanden sein müsse.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte die Abgabenfestsetzung. In der Begründung heißt es, das Argument der nochmaligen Vorschreibung der Getränkeabgabe in gleicher Höhe, die eine Doppelbezahlung nach sich ziehe, gehe ins Leere, da der Bescheid vom durch die Oberbehörde aufgehoben worden sei und daher nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Der Beschwerdeführer habe zwar gegen den Aufhebungsbescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz Vorstellung erhoben, diese habe jedoch keine aufschiebende Wirkung. Außerdem sei der Vorstellung mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom keine Folge gegeben worden. Daher habe für den bescheidgegenständlichen Zeitraum wieder die vom Beschwerdeführer eingebrachte unrichtige Selbstbemessung mit Null gegolten und die Abgabenbehörde habe einen neuen, der Abgabenhöhe nach richtigen Abgabenbescheid zu erlassen. Von einer doppelten Festsetzung könne keine Rede sein. Überdies seien die jeweiligen Abgabenfestsetzungen nicht in der gleichen Höhe erfolgt. Die befürchtete doppelte Besteuerung trete nicht ein.

In weiterer Folge verweist die Begründung auf das , und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/16/0217. Festgestellt wurde, dass eine Bewirtungstätigkeit vorgelegen und die Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Veräußerung alkoholischer Getränke erfolgt sei. Weiter stellte die Behörde fest, dass durch die Festsetzung der Getränkeabgabe auch auf alkoholische Getränke kein Guthaben bestehe, das zurückgezahlt werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/16/0183, mit dem der Verwaltungsgerichtshof über das in Rede stehende Verfahren betreffend die aufsichtsbehördliche Aufhebung entschieden hat. Weiter verwies die belangte Behörde mit näherer Begründung auf die , und vom , Rs C-491/03, sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/16/0217. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Erhebung der Getränkeabgabe nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Würdigung des Umstandes, dass er keine "Getränkesteuer" auf die Kunden überwälzt habe, auf Anwendung der Verjährungsbestimmungen "der BAO" sowie keine Steuer vorgeschrieben zu erhalten, welche in einem anderen Bescheid rechtskräftig vorgeschrieben worden sei, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abgabenfestsetzung mit dem Argument, dass er die Getränkeabgabe nicht auf seine Kunden überwälzt habe.

Mit diesem Beschwerdevorbringen übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass bei der Festsetzung der Getränkeabgabe die Überwälzung der Getränkeabgabe auf die Kunden nicht zu prüfen ist, weil diese nicht bei der Festsetzung, sondern bei der Rückzahlung der Getränkeabgabe Tatbestandsvoraussetzung ist. Durch die Festsetzung der Getränkeabgabe auch auf alkoholische Getränke, die nach dem , Hermann, gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, ergab sich auch kein Guthaben, das zurückgezahlt hätte werden können. Die belangte Behörde hatte daher mit Recht die Überwälzung der Getränkeabgabe auf die Konsumenten nicht gewürdigt.

Die Erhebung der Getränkeabgabe erfolgte in einer Marktgemeinde der Steiermark und somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Stmk. LAO und nicht nach den Bestimmungen der BAO.

Gemäß § 156 Abs. 2 Stmk. LAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

Gemäß § 157a Stmk. LAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 156 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Gemäß § 158 Abs. 1 Stmk. LAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährung neu zu laufen.

Im Jahr 2001 wurde eine Nachschau hinsichtlich der Getränkeabgabe für den Prüfungszeitraum vom bis im Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt und am wurde eine Niederschrift über die abschließende Besprechung aufgenommen. Diese Amtshandlungen stellten im Jahr 2001 Unterbrechungshandlungen gemäß § 158 Abs. 1 Stmk. LAO dar. Demnach erfolgte die Abgabenfestsetzung im Jahre 2005 danach innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist war daher im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung nicht abgelaufen.

Wenn der Beschwerdeführer weiter behauptet, die Getränkeabgabe sei bereits mit Bescheid vom festgesetzt worden und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sei die Abgabe für denselben Steuergegenstand nochmals vorgeschrieben worden, dann ist insofern auch auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/16/0183, zu verweisen. Auch in diesem Zusammenhang übersieht der Beschwerdeführer, dass mit der aufsichtsbehördlichen Aufhebung der Festsetzung der Getränkeabgabe diese nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte und einer neuerlichen Abgabenfestsetzung nicht im Wege stand. Damit erweist sich auch dieses Beschwerdevorbringen als unbegründet.

Mit seinem gesamten Beschwerdevorbringen vermochte der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am