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VwGH vom 29.01.2009, 2007/16/0134

VwGH vom 29.01.2009, 2007/16/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der B GmbH & Co KG in H, vertreten durch Mag. Oliver Bosin, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Bahnhofstraße 53, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , GZ. RV/0121-I/04, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin fand auf Grund des Prüfungs- und Nachschauauftrages vom mit Beginn unter anderem betreffend Gebühren nach dem GebG für die Jahre 1997 bis 2002 eine Buch- und Betriebsprüfung statt, worüber dem Bericht vom unter Tz 3 "Barvorlagen" folgendes zu entnehmen ist:

"Bei diesen 'Barvorlagen' handelt es sich um ersatzbeurkundete Gesellschafterdarlehen gem. § 33 TP 8 (4) des Gesellschafters Raiffeisenbank Hopfgarten.

Insgesamt wurden im Zeitraum 1992 bis 2002 Barvorlagen in Höhe von ATS 117.312.360,00 dotiert.

Die betreffenden Barvorlagen unterliegen ab dem Jahr 1992 der Gebühr für - ersatzbeurkundete - Gesellschafterdarlehen gem. § 33 TP 8 (4) GebG in Höhe von 0,8 % der Darlehensvaluta (EUR 8.525.421,68).

Der Rückgriff bis auf das Jahr 1992 erfolgt, da objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale der Hinterziehung vorliegen, welche die Ausdehnung der Verjährungsfrist rechtfertigen.

Gebühr gem. § 33 TP 8 (4) GebG, 0,8 % v. 117.312.360,00

938.499,00

Gebühr in EUR

68.203,37"

Das Finanzamt Innsbruck setzte daraufhin mit Bescheid vom ausgehend von einem Wert in der Höhe von EUR 8.525.421,68 Darlehensgebühr gem. § 33 TP 8 Abs. 1 GebG in der Höhe von EUR 68.203,37 fest.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung der Berufung (unter Ausschaltung der in den Jahren 1993 bis 1995 gewährten Darlehen wegen Verjährung) für die ab 1997 gewährten Darlehen (im Gesamtausmaß von EUR 7,159.172,40) Gebühr gem. § 33 TP 8 Abs. 1 GebG in der Höhe von 0,8 % (= EUR 57.273,38) fest. Begründet wurde dies (insoweit die Sache für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Interesse ist) damit, dass die darlehensgebende Bank als Kommanditistin (mit einem Kommanditanteil von 8,32 %) an der Beschwerdeführerin beteiligt sei und daher der Ersatzbeurkundungstatbestand nach § 33 TP 8 Abs. 4 erster Satz GebG zur Anwendung zu kommen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gem. Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, wobei sie in der Hauptsache geltend machte, dass die in Rede stehende Gebührenpflicht zufolge der Ersatzbeurkundung unsachlich sei, weil dies bei Barvorlagen (die in der Regel nicht beurkundet würden) dann zu einer Gebührenpflicht führe, wenn die darlehensgewährende Bank Gesellschafterin des finanzierten Unternehmens sei; dadurch käme es zu einer unverhältnismäßigen Verteuerung des Darlehens.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , Zl. B 1400/06-5, die Behandlung der Beschwerde ab, wobei er unter anderem folgendes wörtlich ausführte:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, ist ihr zu entgegnen, dass es dem Gesetzgeber freisteht, im Fall von Gesellschafterdarlehen die Aufnahme des Darlehens in die vom Darlehensschuldner zu führenden Bücher als Urkundenersatz anzusehen (vgl. auch VfSlg. 14.948/1997). Er darf dabei davon ausgehen, dass bei am Unternehmen beteiligten Darlehensgläubigern typischerweise ein solches Naheverhältnis zum Darlehensschuldner besteht, dass deswegen auf eine Beurkundung von Darlehen verzichtet wird, und muss nicht auf (Ausnahme)Fälle Bedacht nehmen, in denen fremde Darlehensgeber aus welchen Gründen immer auf eine formelle Beurkundung verzichten. Vor diesem Hintergrund lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Zufolge des von der Beschwerdeführerin unter einem gestellten Antrags trat der Verfassungsgerichtshof anschließend die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, dass die gewährten Darlehen nicht der Ersatzbeurkundung gem. § 33 TP 8 Abs. 4 Satz 1 GebG unterworfen werden und macht als Beschwerdegrund Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird. Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dass es im vorliegenden Fall zur Gewährung eines Darlehens an die Beschwerdeführerin durch eine an der Beschwerdeführerin mit 8,32 % als Kommanditistin beteiligte Bank kam, sowie dass darüber keine Urkunde in einer für die Entstehung der Gebührenpflicht an sich maßgebenden Weise errichtet wurde, steht nicht in Streit.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist vielmehr allein die Frage strittig, ob der Fall unter den Ersatzbeurkundungstatbestand des § 33 TP 8 Abs. 4 Satz 1 GebG fällt.

Diese Bestimmung hatte bis zu ihrer (als Konsequenz des , Sandoz GmbH, durch BGBl. I Nr. 26/2000 mit Wirkung ab ) erfolgten Novellierung folgenden Wortlaut:

"(4) Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft oder über das Darlehen eines Darlehensgebers, der im Inland weder einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgebenden Weise entrichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde."

Mit der zitierten Novelle BGBl. I Nr. 26/2000 wurde angeordnet, dass in § 33 TP 8 Abs. 4 GebG im ersten Satz die Wortfolge "oder über das Darlehen eines Darlehensgebers, der im Inland weder einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat" entfällt.

Seit der Novelle BGBl. I Nr. 144/2001 hat die zitierte Bestimmung folgenden Wortlaut:

"(4) Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft, die den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde."

Die Beschwerdeführerin argumentiert in Ausführung der von ihr vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten einfachgesetzlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Kern ganz gleich wie schon vor dem Verfassungsgerichtshof, wobei sie (der Rechtsmeinung von Beiser, Die Ersatzbeurkundung von Barvorlagen - überschießende Gebührenpflicht, SWK 2006, 108 ff folgend) eine teleologische Reduktion und damit eine (ihrer Ansicht nach) verfassungskonforme Interpretation der in Rede stehenden Vorschrift dahin anstrebt, dass jene Darlehen, die auch ohne dass der Darlehensgeber Gesellschafter der Darlehensnehmerin wäre, in der Regel nicht beurkundet werden, auch dann nicht unter den Ersatztatbestand fallen, wenn der Darlehensgeber zufällig Gesellschafter der Darlehensnehmerin ist. Vergebührt werden dürften nach Ansicht der Beschwerde nur jene Fälle, in denen allein die Gesellschafterstellung des Darlehensgebers ausschlaggebend für das Unterbleiben der Errichtung einer Urkunde sei.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Gesetzgeber hat schon mit dem Wortlaut der vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2000 geltenden Fassung des § 33 TP 8 Abs. 4 Satz 1 GebG in dem dort normierten Ersatzbeurkundungstatbestand auf das typisiert gerade durch die Stellung des Darlehensgebers als Gesellschafter des Darlehensnehmers bestehende Naheverhältnis als Grund dafür, dass eine Urkundenerrichtung unterblieb, Bezug genommen. Dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang daneben andere Fälle besonderer Nahebeziehungen zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer, die auch dazu führen können, dass eine an sich für die Gebührenpflicht gem. § 15 Abs. 1 GebG essentielle Urkundenerrichtung unterbleibt, nicht einem entsprechenden Ersatzbeurkundungstatbestand unterworfen hat, macht die in der zitierten Gesetzesstelle normierte, auf die Gesellschafterstellung des Darlehensgebers zugeschnittene Ersatzbeurkundung noch nicht unsachlich. Dies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem im vorliegenden Fall ergangenen, oben im Detail zitierten Ablehnungsbeschluss vom , B 1400/06-5, ganz eindeutig klargestellt. Es besteht daher auch keinerlei Anlass, deshalb diese vom Gesetzgeber im Wege der Bezugnahme auf die Gesellschafterstellung des Darlehensgebers vertypte Nahebeziehung, die als Ursache für das Unterbleiben einer Beurkundung gem. § 15 Abs. 1 GebG anzusehen ist, im Wege der von der Beschwerde angestrebten teleologischen Reduktion ihres wesentlichen Gehaltes zu entkleiden und damit im Ergebnis unanwendbar zu machen. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die Formulierung des in Rede stehenden Ersatzbeurkundungstatbestandes gerade an eine bestehende Stellung des Darlehensgebers als Gesellschafter des Darlehensnehmers angeknüpft, ohne dabei noch auf das Vorhandensein anderer Umstände als wesentlich für das Unterbleiben der Errichtung an einer sich für die Gebührenpflicht erforderlichen Urkunde abzustellen. Da es in diesem Zusammenhang (wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/15/0146, klargestellt hat) auch nicht auf das Ausmaß der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Darlehensgebers am Darlehensnehmer ankommt (der Ersatzbeurkundungstatbestand ist nämlich auch auf Fälle von sogenannten Zwerganteilen des Darlehensgebers am Darlehensnehmer anzuwenden), haftet dem angefochtenen Bescheid die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nicht an.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am