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VwGH vom 28.05.2009, 2007/16/0132

VwGH vom 28.05.2009, 2007/16/0132

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer LL.M., über die Beschwerde der LG.m.b.H. in B, vertreten durch Dr. Peter Jandl und Mag. Doris Schöberl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 1, vom , Zl. ZRV/0057-Z1W/05, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin) handelte im Rahmen ihres Unternehmens mit Leuchten und Lampen, unterhielt seit dem Jahr 1996 eine Geschäftsbeziehung zu einer R Beleuchtungstechnik GmbH (im Folgenden nur: R GmbH) in Deutschland und kaufte von dieser Energiesparlampen.

Am wurde in Deutschland beim Hauptzollamt Mannheim, Zollamt Industriehafen, ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren für 170 Karton Energiesparlampen (8.489 Teile) eröffnet. Als Versender und als Hauptverpflichteter trat die M Import Export GmbH, Mannheim, auf, als Empfänger war auf dem Versandschein T 1 die Beschwerdeführerin angeführt. Als Versendungsland (Feld 15 des Versandscheines) war China angeführt, die Rohmasse der Sendung (Feld 35 des Versandscheines) betrug

1.173 kg, die Eigenmasse (Feld 38 des Versandscheines) 1.000 kg. Als Vorpapier (Feld 40 des Versandscheines) war ein näher bezeichnetes T 1 vom angeführt. Auf dem Versandschein ist im Feld 44 ("Vorgelegte Unterlagen" u.a.) eine "Rechnung P980311" vom vermerkt. Als Bestimmungsstelle war Wien eingetragen, als letzter Tag der Gestellungsfrist wurde der gesetzt.

Am wurde diese Sendung beim (damaligen) Hauptzollamt Wien gestellt und auf Grund einer Anmeldung der als indirekter Vertreter der Beschwerdeführerin auftretenden Spedition K GesmbH in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Auf der Anmeldung (Einheitspapier) waren als Versender die R GmbH in Deutschland und als Empfänger die Beschwerdeführerin angeführt. Als Code für das Versendungs-/Ausfuhrland (Feld 15 a des Einheitspapieres) war CN für China eingetragen, als Ursprungsland (Feld 16 des Einheitspapiers) China. Die Rohmasse und die Eigenmasse waren mit 1.173 kg und 1.000 kg (Felder 35 und 38 des Einheitspapieres) angeführt.

Dieser Anmeldung angeschlossen war eine Proformarechnung der R GmbH Nr. P980311 vom , in der in acht Positionen verschiedene "Synergy" Energiesparlampen zu einem Gesamtbetrag von rund 40.000 EUR aufschienen. Die Proformarechnung trägt den Vermerk:

"Rücklieferung!

Wir liefern Ihnen statt 8.366 jetzt 8.489 Stück.

Bitte teilen sie uns mit, auf welchem Wege Sie uns die Differenzmenge von 123 Stück begleichen wollen. Wir könnten Ihnen allerdings vorschlagen, dies mit den entstehenden Verzollungskosten aufzurechnen.

Wir hoffen, hiermit in Ihrem Sinne gehandelt zu haben."

Auf Grund dieser Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wurden Eingangsabgaben in Höhe von 9.326,41 EUR (nämlich 1.083,53 EUR an Zoll und 8.242,88 EUR an Einfuhrumsatzsteuer) buchmäßig erfasst und dies einem der Zollschuldner mit einem in den vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthaltenen Bescheid mitgeteilt.

Bei einer zollbehördlichen Nachschau bei der Beschwerdeführerin hielt das Zollorgan in einer Niederschrift vom fest, dass die in Rede stehenden, am in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Energiesparlampen seiner Ansicht nach in eine falsche Warennummer (KN-Code - Unterposition der kombinierten Nomenklatur) eingereiht worden seien. Bei Einreihung in die nach Ansicht des Zollorgans zutreffende Unterposition sei neben dem bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr buchmäßig erfassten Zoll mit dem Regelzollsatz von 2,7 % zusätzlich ein Antidumping-Zoll, im Beschwerdefall mit einem Satz von 66,1 %, zu erheben.

Mit Bescheid vom teilte das Zollamt Wien der Spedition K GesmbH mit, dass für sie als Anmelder und indirekter Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Überführung der in Rede stehenden Energiesparlampen in den zollrechtlich freien Verkehr am die Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 41.158,21 EUR (nämlich 1.083,53 EUR an Zoll, 26.526,50 EUR an Antidumping-Zoll und 13.548,18 EUR an Einfuhrumsatzsteuer) entstanden seien. Da jedoch nur Eingangsabgaben im Gesamtbetrag von 9.326,41 EUR buchmäßig erfasst worden seien, sei der Unterschiedsbetrag von 31.831,80 EUR gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex "nachzuerheben". Gleichzeitig schrieb das Zollamt Wien mit diesem Bescheid der K GesmbH eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von 3.706,86 EUR vor.

Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom und brachte dabei vor, sie habe von der R GmbH in Deutschland Energiesparlampen gekauft, die in deren Auftrag von asiatischen Herstellern nach den technischen und designspezifischen Vorgaben der Beschwerdeführerin für den Weiterverkauf in Europa produziert worden seien. Die R GmbH habe nach Auftreten von Qualitätsmängeln die von den reklamierenden Kunden der Beschwerdeführerin zurückgenommenen Lampen gegen mangelfreie Waren ausgetauscht. Die Lagerbestände der Beschwerdeführerin seien aber nicht ausgetauscht worden. Nach weiterem Auftreten von Qualitätsmängeln im August 1998 sei der damalige Lagerbestand von 9.700 Lampen von April bis Juni 1999 der R GmbH nach Deutschland retourniert worden. Darüber werde eine Rechnung der Spedition S GesmbH vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe gegen die R GmbH beim Handelsgericht Wien Klage auf Bezahlung des "Rückkaufpreises" eingebracht. Diese Klage sei mit Urteil vom abgewiesen worden, weil das Gericht einen "Rückkaufvertrag" nicht habe feststellen können. Die Beschwerdeführerin habe darauf die R GmbH mit Schreiben vom zur Herausgabe der im Jahr 1999 an die R GmbH gelieferten Lampen aufgefordert und dabei angenommen, die Lampen befänden sich nach wie vor in Deutschland. Tatsächlich seien die Lampen aber zwischenzeitlich von der R GmbH nach Tschechien ausgeführt worden, um sie dort an Dritte zu veräußern oder zu liefern. Offenbar von dort seien die Lampen schließlich wieder der Beschwerdeführerin geliefert worden, wodurch es zur Zollanmeldung durch die Spedition K GesmbH vom gekommen sei. Dass sich die von der R GmbH zu retournierenden Lampen überhaupt jemals außerhalb des Gemeinschaftsgebietes befunden hätten, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen. Auf den Umstand, dass eine Verzollung stattzufinden hätte, sei die Beschwerdeführerin von der Spedition K GesmbH auch nicht hingewiesen worden. Über das Vermögen der R GmbH sei mittlerweile mit gerichtlichem Beschluss vom das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auf Grund dieses Sachverhaltes hätte das Zollamt zum Ergebnis gelangen müssen, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren um Rückwaren gehandelt habe, weshalb eine Einfuhrzollschuld iSd Art. 201 Zollkodex nicht habe entstehen können. Denn die von der R GmbH ursprünglich der Beschwerdeführerin in den Jahren 1996 bis 1998 gelieferten Waren seien auf Grund der vorherigen Überführung aus China in den zollrechtlich freien Verkehr Gemeinschaftswaren geworden.

Dem Inhalt dieser Berufung einen Antrag auf Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit für Rückwaren entnehmend gab das Zollamt Wiener Neustadt mit Bescheid vom diesem Antrag nicht statt. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweise, nämlich einer Rechnung Nr. 742169 der Spedition S GesmbH und des Urteils des Handelsgerichtes Wien vom sowie eines Schreibens der R GmbH vom könne nicht festgestellt werden, dass die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen seien wie die angeblich ursprünglich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten und dass sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr die Voraussetzungen erfüllt hätten, um als Rückwaren anerkannt werden zu können.

Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin und bemängelte, dass der bekämpfte Bescheid jegliche Begründung dafür vermissen lasse, warum die von ihr vorgelegten Beilagen nicht zur Feststellung der Rückwareneigenschaft der eingeführten Waren geeignet sein sollten. Aus dem Urteil des Handelsgerichtes Wien vom ergebe sich, dass die R GmbH Lampen geliefert habe und die Beschwerdeführerin dann 9.700 Stück dieser gelieferten Lampen im Jahr 1999 der R GmbH an deren Sitz nach Deutschland zurückgestellt habe. Auch die Rechnung der Spedition S GesmbH bestätige, dass die von der R GmbH zunächst angelieferten Lampen schließlich innerhalb der Gemeinschaft wieder zurückgestellt worden seien. Aus dem Schreiben der R GmbH vom ergebe sich, dass ein und die selben Lampen, die sich zunächst am Sitz der Beschwerdeführerin in Österreich befunden hätten und in weiterer Folge wieder an die R GmbH an deren Sitz nach Deutschland gesandt worden seien, schließlich wiederum von dort aus an die Beschwerdeführerin an deren Sitz nach Österreich zurückgesandt worden seien. Die Beschwerdeführerin hob die Passage in diesem Schreiben hervor, "die zurückgesandte Ware, war genau die Ware, die uns von der Firma (Beschwerdeführerin) geliefert wurde". Die Beschwerdeführerin habe die Einvernahme dreier namentlich genannter Zeugen zum Beweis für die Rückwareneigenschaft der in Rede stehenden Lampen beantragt, dieses Beweisanbot habe die "belangte Behörde" ignoriert.

Das Zollamt Wiener Neustadt holte daraufhin von den namhaft gemachten Zeugen, nämlich dem Lagerleiter, dem Prokuristen und dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, schriftliche Zeugenaussagen ein und fragte dabei, wie festgestellt worden sei, dass es sich bei der am verzollten Ware um ein und die selbe Ware gehandelt habe, die von der R GmbH in die Tschechei geliefert worden sei.

Die rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin legten inhaltlich gleichlautende schriftliche Zeugenaussagen der drei Zeugen vor, wonach der Lagerleiter und der Prokurist bei Ansicht der am gelieferten Ware eindeutig hätten feststellen können, dass es sich bei diesen Lampen um die selben Waren gehandelt habe, die von der Beschwerdeführerin ehemals im April und Mai 1999 an die R GmbH nach Deutschland geliefert worden seien, und wonach der Umstand, dass es sich um ein und die selbe Ware gehandelt habe, die vormals von der Beschwerdeführerin an die R GmbH geliefert worden sei, nach Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin "augenscheinlich" gewesen sei und umgehend nach Lieferung der Lampen am von "meinen Mitarbeitern ..." (Lagerleiter und Prokurist) und von ihm selbst festgestellt worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Wiener Neustadt die Berufung als unbegründet ab. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechnung (der Spedition S GesmbH) vom belege lediglich, dass zwölf Paletten Lampen von der Beschwerdeführerin an die R GmbH geliefert worden seien. Das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom besage lediglich, dass 9.700 Stück Lampen von der Beschwerdeführerin an die R GmbH zurückgesandt worden seien. Das Schreiben der R GmbH (vom ) belege lediglich, dass Ware zurückgeliefert worden sei, die zuvor von der Beschwerdeführerin an die R GmbH geliefert worden sei, enthalte jedoch keinen Hinweis auf den Zeitpunkt der Rücklieferung und auf Art und Menge, Typ, Artikelbezeichnung usw. der Ware und lasse somit keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich bei dieser Rücklieferung überhaupt um die am verzollten Waren gehandelt habe. Die vorgelegten Unterlagen seien daher nicht geeignet, die Feststellung der Rückwareneigenschaft zu ermöglichen. Zu den drei schriftlichen Zeugenaussagen bemerkte das Zollamt Wiener Neustadt, dass keiner der drei Personen bestätigt habe, dass die in Rede stehenden Waren jemals das Gemeinschaftsgebiet verlassen hätten. Sie hätten zwar bestätigt, dass es sich bei den am verzollten Waren um ein und die selbe Ware gehandelt habe, wie die mit den erwähnten Rechnungen an die R GmbH retournierte Ware. Das Zollamt Wiener Neustadt halte es aber für faktisch unmöglich, bei Massenware wie im Beschwerdefall feststellen zu können, dass es sich um ein und die selbe Ware gehandelt habe, außer die Ware wäre bereits vor der Retournierung mit speziellen Nämlichkeitszeichen wie Firmenlogos, eigener Artikelnummer usw. versehen worden, was im Beschwerdefall jedoch unterblieben sei. Daher hätten die genannten Personen nach Ansicht des Zollamtes Wiener Neustadt lediglich feststellen können, dass es sich bei den am verzollten Waren um die gleichen Waren gehandelt habe wie die im Jahr 1999 retournierte Ware, keinesfalls jedoch um die selbe Ware. Vielmehr sei die am verzollte Ware mit Versandschein T 1 im externen Versandverfahren vom Hauptzollamt Mannheim an das Zollamt Wien angewiesen worden und sei als Versendungs-/Ausfuhrland "China" angeführt gewesen. Nach diesem Versanddokument habe es sich somit um eine in der Gemeinschaft bis dahin unverzollte Drittlandsware mit dem Versendungsland China gehandelt, die offensichtlich als Ersatz für die wegen Qualitätsmängel retournierte Ware von der R GmbH an die Beschwerdeführerin geliefert worden sei. Die von der Beschwerdeführerin an die R GmbH retournierte Ware wäre von der deutschen Zollbehörde nicht im externen Versandverfahren mit T 1 angewiesen worden, weil es sich um im freien Verkehr der Gemeinschaft befindliche Gemeinschaftswaren gehandelt hätte. Die Waren wären im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der R GmbH an die Beschwerdeführerin versandt worden.

In der dagegen erhobenen Administrativbeschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme des Zollamtes Wiener Neustadt, bei der in Rede stehenden Lieferung handle es sich um Ersatzwaren für die 1999 retournierten und mit Qualitätsmängeln behafteten Waren, und wiederholte, dass es sich um dieselben Waren gehandelt habe. Dies gehe aus dem Prozessverlauf des mit Urteil des Handelsgerichtes Wien vom beendeten Verfahrens hervor. Schon aus wirtschaftlichen Gründen sei die R GmbH zu keinem Austausch der Ware bereit gewesen. Das allfällige fehlerhafte Ausfüllen der Zollformulare durch die Spedition K GesmbH könne der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden. Der Spedition K GesmbH sei die Art und der Sinn des Versandes, nämlich Retournierung der bereits im Verfahren mehrfach dargestellten Lampen von der R GmbH an die Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt gewesen. Allfällige Fehlinformationen habe die Spedition K GesmbH, welche jahrzehntelang im Speditionsgeschäft tätig sei, jedenfalls nicht von der Beschwerdeführerin erhalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie stellte fest, dass der auf Grund der Zollanmeldung vom zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erlassene Eingangsabgabenbescheid unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei. Weder diese Zollanmeldung noch die dieser angeschlossenen Handelsdokumente würden konkrete Hinweise darauf enthalten, dass es sich bei den Waren um Rückwaren handeln könnte. Erstmals in der Berufung vom gegen den im Gefolge der Nachschau erlassenen Abgabennachforderungsbescheid habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, es habe sich um Rückwaren gehandelt. Die belangte Behörde komme zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, den Beweis dafür zu erbringen, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren um solche gehandelt habe, die vor der am erfolgten Überführung in zollrechtlich freien Verkehr aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sei.

Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, die Waren seien von der R GmbH vor der Lieferung nach Österreich nach Tschechien ausgeführt worden. Die Beschwerdeführerin vermöge aber weder anzugeben, wann und in welchem Zollverfahren dies geschehen sein soll, noch eine einzige Unterlage zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens vorzulegen. In der Zollanmeldung vom und im dazugehörigen Vorpapier, dem Versandschein T 1 vom , fänden sich keine Hinweise darauf, dass die Waren jemals nach Tschechien ausgeführt worden wären. Auch die befragten Zeugen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass ihnen nicht bekannt gewesen wäre, dass es tatsächlich zu einer Ausfuhr der Waren nach Tschechien gekommen wäre. Wären die Lampen tatsächlich nach Tschechien ausgeführt worden und anlässlich der Rückbringung nach Deutschland nicht als Rückware abgabenfrei abgefertigt, sondern in externen gemeinschaftlichen Versandverfahren an die Beschwerdeführerin weiter gesendet worden, wäre in der Versandanmeldung als Versendungsland "Tschechien" vermerkt worden und nicht wie im Beschwerdefall im Feld 15 (Versendungs-/Ausfuhrland) "China" aufgeschienen.

Weiters falle auf, dass die Beschwerdeführerin den Eingangsabgabenbescheid vom Dezember 2001 unbeeinsprucht in Rechtskraft habe erwachsen lassen und nichts unternommen habe, um die Abgabenbefreiung für Rückwaren zu erlangen, obwohl mit diesem Bescheid neben der Einfuhrumsatzsteuer auch ein Zoll in der Höhe von immerhin 1.083,53 EUR vorgeschrieben worden sei. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin damals davon ausgegangen, dass es sich bei den gelieferten und verzollten Lampen nicht um die selbe Ware gehandelt habe, die sie zuvor nach Deutschland retourniert habe, sondern um eine Austauschlieferung, weil sie anderenfalls nicht bereit gewesen wäre, für ihre eigenen aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft stammenden Wirtschaftsgüter Eingangsabgaben zu entrichten.

Das Schreiben des Lieferanten (der R GmbH) vom komme zum Nachweis für die Nämlichkeit der Waren nicht in Betracht, weil es viel zu allgemein gehalten sei und keinerlei konkreten Bezug zur in Rede stehenden Lieferung erkennen lasse. Der nach Ansicht der Beschwerdeführerin zentrale Satz - "die zurückgesandte Ware war genau die Ware, die uns von der Firma (Beschwerdeführerin) geliefert wurde" - könne mangels jeglicher Angabe zur Identifizierung der in Rede stehenden Waren nicht die Nämlichkeit beweisen. Den Feststellungen des Zollamtes Wiener Neustadt, bei den in Rede stehenden Lampen handle es sich um eine Massenware ohne spezielle Nämlichkeitszeichen, habe die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Deshalb sei es den namhaft gemachten Zeugen unmöglich gewesen, eine Identität zwischen den von der Beschwerdeführerin (im Jahr 1999) retournierten und den (im Jahr 2001) verzollten Waren festzustellen. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die Zeugen lediglich im Stande gewesen, festzustellen, dass es sich um die gleichen, nicht aber um die selben Waren gehandelt habe.

Im Übrigen weise die belangte Behörde darauf hin, dass sich auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Handelsdokumenten keine vollständige Übereinstimmung mit der bei der Verzollung vorgelegten Proformarechnung ergebe. Abweichungen würden sich nicht nur in der Menge der Waren bei den einzelnen Positionen, sondern auch in den Artikelbezeichnungen ergeben. So würden sich beispielsweise schon die ersten beiden Posten der Proformarechnung, die zusammen mehr als die Hälfte des Gesamtwarenwertes ausmachten (Synergy Bulk Energiesparlampe mit der Endnummer 7271 und 9271) mangels völliger Übereinstimmung der Warenbezeichnung keiner der in den genannten Handelsdokumenten (nämlich in den Rechnungen der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1999) angeführten Positionen zweifelsfrei zuordnen lassen.

Darüber hinaus ergebe sich aus der Formulierung des auf der erwähnten Proformarechnung angebrachten Vermerkes, dass nicht die gesamte Ware kostenlos geliefert worden sei, sondern 123 Stück Lampen zu bezahlen gewesen seien. In welcher der insgesamt acht Positionen der Proformarechnung diese 123 Stück enthalten sein sollen, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Dies werte die belangte Behörde als weiteres Indiz dafür, dass der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne, wonach die gesamte Sendung als Rückware abgabenfrei zu belassen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im "Recht auf Nichtvorschreibung von Zoll" und gerade noch ersichtlich im Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit der in Rede stehenden Waren als Rückwaren verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 185 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) werden Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Gemäß Art. 186 ZK wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Sinn des Art. 185 nur gewährt, wenn sich die Waren bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befinden.

Nach Art. 848 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom , (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) können Waren nur dann als Rückwaren anerkannt werden, wenn für sie außer der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr

a) entweder ein dem Ausführer von den Zollbehörden ausgehändigtes Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von ihnen beglaubigte Durchschrift

b) oder das in Art. 850 vorgesehene Auskunftsblatt vorgelegt wird.

Die Papiere nach Buchstabe a) oder b) werden - abgesehen vom im Beschwerdefall nicht interessierenden Fall des Vorliegens eines Carnets ATA - nicht verlangt, wenn die Wiedereinfuhrzollstelle anhand anderer ihr vorliegender oder vom Beteiligten beigebrachter Beweisunterlagen feststellen kann, dass die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen sind wie die ursprünglich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten und dass sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr die Voraussetzungen erfüllt haben, um als Rückwaren anerkannt werden zu können.

Nach Art. 848 Abs. 3 ZK-DVO kann die Wiedereinfuhrzollstelle vom Beteiligten gegebenenfalls verlangen, ihr zusätzliche Nachweise insbesondere hinsichtlich der Nämlichkeit der Rückwaren vorzulegen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ZollR-DG erfolgt die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit in jenen Fällen, in denen der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird, mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO).

Im geltend gemachten "Recht auf Nichtvorschreibung von Zoll" konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht verletzt werden, weil - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend bemerkt - das den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Verwaltungsverfahren lediglich einen Antrag (vom ) auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ZollR-DG) betrifft, nicht aber das durch die Berufung der Beschwerdeführerin vom noch offene Verfahren über die mit Bescheid vom erfolgte "Vorschreibung" (Mitteilung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung) von Eingangsabgaben.

Die im Titel VI (Vorzugsbehandlungen) des Zollkodex geregelte Einfuhrabgabenfreiheit für Rückwaren (Art. 185 f ZK) ist vom strengen Nämlichkeitsgrundsatz geprägt. Die Einfuhr gleicher oder gar nur gleichartiger Waren führt nicht zu dieser Vorzugsbehandlung. Eine Abgabenfreiheit für Austauschwaren (Ersatzwaren für ausgeführte schadhafte Waren) könnte allenfalls nach den Vorschriften über die passive Veredelung und die Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs (Art. 154 ff ZK) in Anspruch genommen werden. Ein solches Verfahren ist jedoch nicht Gegenstand des dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens.

Die belangte Behörde ist zur Sachverhaltsfeststellung gelangt, dass es sich bei den in Rede stehenden, am in den freien Verkehr übergeführten Waren nicht um die nämlichen (die selben) Waren gehandelt hat, welche die Beschwerdeführerin als Gemeinschaftswaren im Jahr 1999 der R GmbH zurückgestellt hatte. Diese Feststellung hatte die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu treffen. Dem Verwaltungsgerichtshof obliegt dabei lediglich die Prüfung, ob diese Feststellung schlüssig und in einem mängelfreien Verfahren erfolgt ist.

Dieser Prüfung hält der angefochtene Bescheid stand.

Vor dem Hintergrund, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte Proformarechnung der R GmbH vom selbst davon spricht, dass 123 Stück zu bezahlender Lampen auch gegen entstehende Verzollungskosten aufgerechnet werden könnten, die Beschwerdeführerin sohin durch die R GmbH bereits auf eine Verzollung der Sendung hingewiesen worden ist, hat sich die belangte Behörde zutreffend darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin die Verzollung der angeblichen Rückwaren im Dezember 2001 unbekämpft belassen und den vorgeschriebenen Zollbetrag nicht als unrechtmäßig empfunden hat, obwohl es sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin um Gemeinschaftswaren gehandelt hätte.

Weiters durfte die belangte Behörde zu Recht heranziehen, dass in der erwähnten Proformarechnung von 123 Lampen gesprochen wird, welche zu bezahlen seien, daher nicht aus dem im Jahr 1999 von der Beschwerdeführerin an die R GmbH retournierten Lampenbestand stammen könnten und welche nicht den einzelnen Positionen der Proformarechnung zurechenbar seien.

Den Feststellungen der belangten Behörde, es handle sich um Massenware, die mangels Nämlichkeitszeichen wie zB durch ein Firmenlogo nicht identifizierbar seien, tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den Aussagen der Zeugen, es habe sich um die selben wie die zuvor an die R GmbH retournierten Waren gehandelt, lediglich die Beweiskraft zukommen ließ, es habe sich um die gleichen, nicht aber um die selben Lampen gehandelt.

Zur tragenden Feststellung der belangten Behörde, im Versandschein, mit welchem die in Rede stehenden Waren von Deutschland zur Beschwerdeführerin nach Österreich befördert wurden, sei China als Versendungsland eingetragen, bietet die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise eine Erklärung dafür, weshalb bei der Eröffnung eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens für Nichtgemeinschaftswaren in Deutschland beim Zollamt Mannheim als Versendungsland China angegeben wurde, obwohl die Waren nach der Behauptung der Beschwerdeführerin zuvor Gemeinschaftswaren gewesen wären und dann von Deutschland nach Tschechien ausgeführt und später (als Nichtgemeinschaftswaren) von Tschechien als Versendungsland wieder nach Deutschland zum Zollamt Mannheim zurück gebracht worden wären.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, ihr sei "selbstverständlich" nicht bekannt gewesen, dass die Ware überhaupt jemals außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gewesen sei. Dabei vernachlässigt die Beschwerdeführerin, dass ihr von der R GmbH mit der Proformarechnung vom - wie bereits erwähnt - eine bevorstehende Verzollung angekündigt worden ist, weil von der R GmbH eine Verrechnung der 123 zu bezahlenden Lampen gegen die Verzollungskosten angeboten wurde.

Die Beschwerdeführerin verweist auf das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , dem zufolge die R GmbH die selben Lampen, die ihr im Jahr 1999 von der Beschwerdeführerin zurückgeliefert worden seien, wieder an die Beschwerdeführerin zu retournieren gehabt hätte. Dabei übersieht sie, dass dieses Urteil eine Klage der Beschwerdeführerin gegen die R GmbH auf "Rückkauf" der der R GmbH bereits gelieferten Lampen abgewiesen hat und damit ein ("Rück")Liefern der selben Lampe lediglich eine Folge des Urteils sein könnte, nicht aber den Inhalt des Urteils bildete. Eine bereits erfolgte Lieferung der selben Lampen hatte das Urteil jedenfalls nicht zum Gegenstand. Ob die R GmbH in der Folge dieses Urteils der Beschwerdeführerin die selben Lampen oder als Ersatz die gleichen Lampen übermittelte, geht aus dem Urteil keinesfalls hervor.

Die Beschwerdeführerin wertet es ohne nähere Erläuterung als "wirtschaftlich völlig abwegig", dass die R GmbH die ihr von der Beschwerdeführerin retournierten Waren im Gefolge des Urteils des Handelsgerichtes Wien nicht zurückgestellt habe, obwohl diese zu keinem Austausch der Ware bereit gewesen wäre, und dass diese dann der Beschwerdeführerin dennoch andere Waren geliefert hätte. Dabei vernachlässigt die Beschwerdeführerin, dass dem Zivilprozess vor dem Handelsgericht Wien nicht die Frage einer Gewährleistung zugrunde gelegen ist, sondern die Frage eines Rückkaufs der der R GmbH von der Beschwerdeführerin bereits (zurück)gelieferten Waren durch die R GmbH. Selbst im Falle einer Gewährleistung hätte die R GmbH aber bei einem Austausch lediglich die Waren zurückerhalten und bei einem später allenfalls sogar geringer gewordenen Einstandspreis die Austauschwaren der Beschwerdeführerin zu liefern gehabt. Es ist durchaus nicht "wirtschaftlich völlig abwegig", sondern wäre wirtschaftlich erklärbar, wenn die R GmbH die von der Beschwerdeführerin zurückgestellten Waren aus welchen Gründen immer (etwa weil sie die von der Beschwerdeführerin gelieferten Waren einem - dann nicht eingetretenen - Prozessverlust vorbeugend bereits an Dritte verkauft hätte) durch (neuerlich aus China bezogene) "Austausch"Waren ersetzt und diese der Beschwerdeführerin geliefert hätte.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob die von ihr retournierten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben oder nicht, gehen schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass es sich bei den am in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren eben nicht um dieselben Waren gehandelt habe, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 der R GmbH zurückgestellt hatte. Deshalb ist es unerheblich, ob die der R GmbH im Jahr 1999 zurückgestellten Waren von dieser im Zollgebiet der Gemeinschaft belassen oder aus diesem ausgeführt worden sind.

Soweit die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde auf eine von ihr vorgelegte Rechnung der Spedition S GesmbH über die von ihr im Jahr 1999 der R GmbH nach Deutschland gelieferten Lampen verweist, ist ihr - wie schon in der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wiener Neustadt zutreffend ausgeführt - entgegenzuhalten, dass diese Rechnung lediglich über eine Beförderung von Lampen abspricht, ohne die Stückzahl geschweige denn nähere Angaben (Art, Typ, Artikelbezeichnung) über die Lampen zu enthalten.

Dass es der Beschwerdeführerin nunmehr nach der im Jahr 2003 eingetretenen Insolvenz der R GmbH unmöglich sei, weitere Papiere zum Nachweis der Rückwareneigenschaft der in Rede stehenden Waren vorzulegen, berührt die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, wonach bereits bei der Verzollung der in Rede stehenden Waren am eine allfällige Rückwareneigenschaft der Waren vorgelegen wäre, welche die Beschwerdeführerin bereits damals (und nicht erst im Jahr 2005 im Gefolge der nachträglichen buchmäßigen Erfassung eines höheren Eingangsabgabenbetrages) zu einem Rechtsmittel hätte führen müssen.

In Ausführung der Verfahrensrüge bemängelt die Beschwerdeführerin auch, dass ihrem im Schriftsatz vom gestellten Antrag auf Einvernahme dreier Zeugen nicht nachgekommen worden sei. Mit der Einholung schriftlicher Zeugenaussagen der drei namhaft gemachten Zeugen ist das Zollamt Wiener Neustadt aber dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin nachgekommen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG und unter dem Gesichtspunkt, dass die in Rede stehenden Abgaben nicht unter den Begriff der "civil rights" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, abgesehen werden.

Die Kostenentscheitung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am