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VwGH vom 25.02.2010, 2007/16/0131

VwGH vom 25.02.2010, 2007/16/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des E K in L, vertreten durch Mag. Dr. Hans Peter Huber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-523218/15-2007-Wa/Pü, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Stadt W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Anträge der mitbeteiligten Partei, den angefochtenen Bescheid "hinsichtlich Spruchteil A) 2. und B) 2. des Bescheides des Stadtsenates vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben" und ihr Aufwandersatz zuzusprechen, werden abgewiesen.

Begründung

Mit an den Magistrat der mitbeteiligten Stadt gerichtetem Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer

"1. die Festsetzung der Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1999 mit Null ÖS.

2. die Rückerstattung der bereits entrichteten Beträge."

Der Magistrat der mitbeteiligten Stadt erließ einen Bescheid vom mit folgendem Spruch:

"Auf Grund ... wird der Firma (Beschwerdeführer) für den

Zeitraum 1.1. bis

1. die Getränkesteuer für alkoholfreie Getränke ... mit

ATS 79.562,00 und für Speiseeis ... mit ATS 4.209,00 festgesetzt.

2. Die Getränkesteuer für alkoholische Getränke wird bei einer Bemessungsgrundlage von ATS 0,00 und einem Abgabensatz von 10 % mit Null festgesetzt.

3. Die auf alkoholische Getränke entfallende, überwälzte und für den gst. Abgabenzeitraum entrichtete Getränkesteuer in der Höhe von ATS 64.160,00 wird nicht gutgeschrieben und ist nicht erstattungsfähig.

4. Der Rückzahlungsantrag betreffend der für 1999 entrichteten Getränkesteuer für Getränke und Speiseeis in der Höhe von ATS 147.931,00 wird als unbegründet abgewiesen und der angeführte Abgabenbetrag nicht erstattet."

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer "gegen den Bescheid vom betreffend Getränkesteuer 1999" Berufung ein. Er beantragte, die festgesetzte Getränkesteuer für das Jahr 1999 für alkoholische Getränke in Höhe von 64.160 S rückzuerstatten. Die Abweisung der Rückzahlung der Getränkesteuer werde im bekämpften Bescheid unter anderem damit begründet, dass die Getränkesteuer von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen wirtschaftlich getragen worden sei. Diese Begründung beruhe nach Ansicht des Beschwerdeführers auf einem "EUwidrigen Landesgesetz".

Der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadt als Abgabenbehörde zweiter Instanz erließ einen Bescheid vom mit folgendem Spruch:

"Die Berufung (des Beschwerdeführers) gegen den Bescheid des Magistrats der (mitbeteiligte Stadt) vom , MA ..., mit welchem ..., wird abgewiesen.

Spruchpunkt 2 hat nunmehr folgenden Inhalt:

'2. Die Getränkesteuer für alkoholische Getränke wird für den Abgabenzeitraum 1999 mit Null festgesetzt.'

Der erstinstanzliche Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte 3 und 4 vollinhaltlich bestätigt."

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer gegen den "Getränkesteuerbescheid für den Abgabenzeitraum 1999 vom " Vorstellung.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge und hob den Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadt vom , "soweit er sich auf die Rückzahlung bezieht", auf.

Der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadt erließ einen Bescheid vom mit folgendem Spruch:

"A) 1. Im Bescheid des Stadtsenates vom , MD ..., mit dem für (Beschwerdeführer) die Getränkesteuer für den Abgabenzeitraum 1999 mit Null festgesetzt und die übrige Berufung abgewiesen worden war, wird der Spruchteil 'Spruchpunkt 2 hat nunmehr folgenden Inhalt:

2. Die Getränkesteuer für alkoholische Getränke wird für den Abgabenzeitraum 1999 mit Null festgesetzt.'

aufgehoben und das Verfahren nach § 225 Abs. 1 Z 3 und Abs 3 Oö LAO 1996 wieder aufgenommen.

2. Der oben zitierte Spruchteil des Bescheides des Stadtsenates vom , MD ..., wird wie folgt abgeändert:

'Spruchpunkt 2 hat nunmehr folgenden Inhalt:

Für das Kalenderjahr 1999 wird die Getränkesteuer für alkoholische Getränke bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 46.626,75 und einem Abgabensatz von 10 % mit EUR 4.662,69 festgesetzt.'

B) Die Berufung des (Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Magistrats der (mitbeteiligten Stadt) vom , MA ..., wird abgewiesen.

1. Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides entfällt ersatzlos.

2. Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich alkoholischer Getränke vollinhaltlich bestätigt."

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung und beantragte, den Wiederaufnahmebescheid ersatzlos aufzuheben und die Getränkesteuer 1999 mit Null festzusetzen. Betreffend "Rückzahlung der Getränkesteuer" werde die Berufung aufrecht erhalten. Bei korrekter Verbuchung der festgesetzten Getränkesteuer ergebe sich auf dem Abgabenkonto ein Guthaben und bestünden keine Gründe dieses Guthaben nicht auszuzahlen, weshalb die umgehende Auszahlung des Guthabens gefordert werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung "hinsichtlich Spruchpunkt A) 1. (Wiederaufnahme)" als unbegründet ab. Der Vorstellung wurde "hinsichtlich der Spruchpunkte A) 2. sowie B) 1. und 2." Folge gegeben, der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadt verwiesen. Der Bescheid des Magistrats der mitbeteiligten Stadt vom sei hinsichtlich dessen Spruchpunktes 2 (Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit Null) rechtskräftig geworden, weil sich die Berufung gegen den genannten Bescheid auf die Abweisung der begehrten Rückzahlung beschränkt habe. Die durch den Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadt vom erfolgte Festsetzung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke mit Null habe zwar die im früheren Bescheid des Magistrats der mitbeteiligten Stadt vom rechtswidrig verdrängt, sei durch den vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid durch Wiederaufnahme aber wieder aufgehoben worden. Damit sei der Spruchpunkt 2 des Bescheides des Magistrats der mitbeteiligten Stadt vom "nach wie vor aufrecht", sei die Getränkesteuer für alkoholische Getränke für 1999 daher rechtskräftig mit Null festgesetzt und könne der Beschwerdeführer durch den vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid insoweit nicht in Rechten verletzt sein.

Da die belangte Behörde mit ihrer Vorstellungsentscheidung vom den damals vor ihr bekämpften Bescheid lediglich betreffend die Rückzahlung aufgehoben habe, sei der Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadt betreffend die "Nichtgutschreibung" rechtskräftig geblieben. Wenn auch damit rechtskräftig entschieden sei, dass die Abgabe nicht "gutgeschrieben" werde, ändere dies nichts daran, dass weiterhin auf Grund der erfolgten Aufhebung der Spruchteile des vor der belangten Behörde bekämpften seinerzeitigen Bescheides durch den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom über die Rückzahlungsanträge abzusprechen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer gerade noch ersichtlich im Recht, dass das Verfahren zur Festsetzung der Getränkesteuer nicht wieder aufgenommen wird, und im Recht auf Gutschrift entrichteter Getränkesteuer verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Stadt reichte eine Gegenschrift ein und beantragte, die Beschwerde "hinsichtlich Spruchteil A) 1." des angefochtenen Bescheides abzuweisen und den angefochtenen Bescheid "hinsichtlich Spruchteil A) 2. und B) 2." wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Weiters begehrte die mitbeteiligte Stadt den Zuspruch von Aufwandersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 186a der im Beschwerdefall noch anzuwendenden oberösterreichischen Landesabgabenordnung - LAO idF des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 59/2000 lautet:

"§ 186a

(1) Besteht bei Abgaben für die Abgabenbehörde aus dem Grund gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Vorschriften die Verpflichtung

1. eine durch Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung gemäß § 150 Abs. 1 festgesetzte Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen oder

2. einen Abgabenbescheid mit Bescheid aufzuheben oder zu ändern, hat sie gleichzeitig auszusprechen, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist, weil die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden ist."

Gemäß § 225 Abs. 3 LAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter näher angeführten Voraussetzungen zulässig.

Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist gemäß § 229 Abs. 1 LAO unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Entscheidung zu verbinden. Gemäß § 229 Abs. 3 leg.cit. tritt das Verfahren durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.

Im Beschwerdefall hatte der Magistrat der mitbeteiligten Stadt einen Sammelbescheid vom erlassen, welcher einen Bescheid enthielt, mit welchem die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für den Beschwerdeführer mit Null festgesetzt wurde. Dieser Bescheid (Teil des Sammelbescheides) erwuchs mangels dagegen gerichteter Berufung in Rechtskraft. Der durch den Stadtsenat der mitbeteiligten Stadt mit Bescheid vom ausgesprochenen Festsetzung dieser Getränkesteuer stand daher das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Indem der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadt jedoch mit seinem Bescheid vom durch Wiederaufnahme des Verfahrens den betreffenden Spruchpunkt 2 seines Bescheides vom aufgehoben hat, trat das Verfahren gemäß § 229 Abs. 3 LAO in die Lage vor Erlassung des aufgehobenen Bescheidteiles zurück und entfaltete der Bescheid des Magistrats der mitbeteiligten Stadt vom hinsichtlich der Festsetzung der Getränkesteuer mit Null wieder Rechtswirkung. Ohne die vom Stadtsenat der mitbeteiligten Stadt angeführten Gründe für die Wiederaufnahme und deren Rechtmäßigkeit prüfen zu müssen, durfte die belangte Behörde daher annehmen, dass der Beschwerdeführer durch die im Wege der Wiederaufnahme erfolgte Aufhebung des wegen entschiedener Sache (res iudicata) rechtswidrigen Bescheid(teil)es nicht in Rechten verletzt wurde.

Soweit sich die Beschwerde daher gegen die Abweisung der Vorstellung "hinsichtlich Spruchpunkt A) 1. (Wiederaufnahme)" richtet, erweist sie sich als unbegründet.

Die vom Stadtsenat der mitbeteiligten Stadt im Bescheid vom mit Spruchteil A) 2. ausgesprochene Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke hat die belangte Behörde folgerichtig (ersatzlos) aufgehoben. Dieser Spruchteil des angefochtenen Bescheides verletzte daher den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in den geltend gemachten Rechten.

Durch die Aufhebung der beiden Spruchpunkte B) 1. und 2.) des Bescheides der mitbeteiligten Stadt vom hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in den geltend gemachten Rechten ebenfalls nicht verletzt.

Mit Spruchpunkt B) 1. seines Bescheides hat der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadt den Spruchpunkt 3 des Bescheides des Magistrats vom aufgehoben ("entfällt ersatzlos"), der jedoch in Rechtskraft erwachsen war, weil dagegen keine Berufung erhoben worden war. Dennoch hatte der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadt diesen Spruchpunkt 3 mit Bescheid vom "bestätigt" und damit den Spruchpunkt 3 des Bescheides des Magistrats vom verdrängt. Die erwähnte Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom hat den Bescheid vom hinsichtlich dieses Spruchpunktes nicht aufgehoben. Somit war die Aufhebung des Spruchpunktes 3 des Bescheides des Magistrats vom durch den Bescheid des Stadtsenates vom wirkungslos. In der Aufhebung des solcherart wirkungslosen (Teiles des) Bescheides des Stadtsenats der mitbeteiligten Stadt durch die belangte Behörde ist keine Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers zu sehen.

Mit Spruchpunkt B) 2 seines Bescheides vom hat der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadt den Spruchpunkt 4 des Bescheides des Magistrats der mitbeteiligten Stadt vom , nämlich die Abweisung des Rückzahlungsantrages des Beschwerdeführers, (neuerlich) bestätigt, nachdem eine solche Bestätigung (Abweisung des Antrages im Instanzenzug) durch den Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadt vom mit Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom aufgehoben worden war. Nach Aufhebung des Spruchpunkt B) 2 des vor der belangten Behörde bekämpften Bescheides des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadt vom durch den angefochtenen Bescheid wird über die damit wieder offene Berufung des Beschwerdeführers vom demnach von den Organen der mitbeteiligten Stadt (neuerlich) zu entscheiden sein. Eine für den Beschwerdeführer nachteilige Rechtsansicht wurde ihnen durch die belangte Behörde dabei nicht überbunden.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Soweit die mitbeteiligte Stadt in ihrer Gegenschrift die Aufhebung von Teilen des angefochtenen Bescheides begehrt, ist sie darauf hinzuweisen, dass solche Anträge eines Mitbeteiligten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen sind. Die mitbeteiligte Stadt hätte ihrerseits insoweit gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde erheben können.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Stadt war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Anwalt oder Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vertreten war (§ 48 Abs. 3 Z 2 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008; vgl. zur Rechtslage vor der genannten Novelle des VwGG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/13/0116, mwN).

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-68890