VwGH vom 06.03.2013, 2012/04/0135
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Mag. Marius Garo, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Feldgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WST1-B-854/001-2012, WST1-B-855/001- 2012, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §§ 87 Abs. 1 Z. 3, 91 Abs. 2 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für die Gewerbe "Immobilienverwalter gemäß § 228 1973 i.d.F.d. Nov. 1992" und "Buchhaltung".
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (BH) schienen in Bezug auf den alleinigen Gesellschafter und handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (R. S.) folgende rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf:
"1.) Strafverfügung vom , Zl. KOS2-S-07998, (rechtskräftig am ) gemäß § 367 GewO wegen Gewerbeausübung eines Anmeldegewerbes ohne die Anzeige über die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers im Zeitraum bis , da die bisherige gewerberechtliche Geschäftsführerin bereits am aus ihrer Funktion ausgeschieden war.
2.) Straferkenntnis vom , Zl. KOS2-S-089087, (rechtskräftig am ) dem Inhalt nach bestätigt durch die Entscheidung des UVS vom , Zl. Senat-KO-10-0018, gemäß § 367 GewO wegen Gewerbeausübung eines Anmeldegewerbes ohne die Anzeige über die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers im Zeitraum bis , da die bisherige gewerberechtliche Geschäftsführerin bereits am aus ihrer Funktion ausgeschieden war."
Aufgrund dieser Verwaltungsstrafen sei die Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung der BH vom aufgefordert worden, R. S. innerhalb von drei Monaten aus seinen Funktionen mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu entfernen. Da der Verfahrensanordnung nicht nachgekommen worden sei, habe die BH der Beschwerdeführerin in der Folge zu Recht die Gewerbeberechtigung entzogen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sei für die Entziehung nämlich nicht die Anzahl der Verwaltungsstrafen, sondern deren Art und Einstufung ausschlaggebend. Schon eine einzige Verwaltungsstrafe könne ausreichen, um die gewerberechtlich erforderliche Zuverlässigkeit zu verlieren. Wenn R. S. auch "nur" zweimal bestraft worden sei, so deckten diese Verwaltungsstrafen ein Fehlverhalten in einer Dauer von über 1 ½ Jahren ab. Auch aktuell seien keine Hinweise erkennbar, dass dieses Fehlverhalten eingestellt worden wäre, auch wenn keine verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen aufschienen. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass R. S. nicht mehr die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitze. Daher sei auch die Aufforderung, ihn aus seiner Position von maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zu entfernen, rechtmäßig gewesen. Da dieser Aufforderung trotz ausreichender Frist nicht nachgekommen worden sei, habe dies zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (R. S.) nach dem Ausscheiden der bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführerin (mit ) das Gewerbe weiter ausgeübt hat, ohne die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers anzuzeigen. Die Beschwerde zieht weder in Zweifel, dass R. S. deshalb bereits zweimal rechtskräftig wegen Übertretung des § 367 Z. 1 GewO 1994 bestraft worden ist noch, dass er sein Fehlverhalten - wie die belangte Behörde ebenfalls festgestellt hat - bis zum Zeitpunkt der Gewerbeentziehung fortgesetzt hat. Es steht auch nicht in Frage, dass R. S. maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin besitzt und die Beschwerdeführerin ihn trotz behördlicher Aufforderung nicht fristgerecht von seinen Funktionen entfernt hat.
Die Beschwerde wendet sich in ihrer Rechtsrüge nur gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, das Fehlverhalten des Geschäftsführers R. S. sei als schwerwiegend iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 einzustufen. Sie ist mit ihren diesbezüglichen Einwänden aber nicht im Recht:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0025, mwN).
Im Beschwerdefall liegen zwar nur zwei Bestrafungen vor, doch betrafen die Verstöße des Geschäftsführers grundlegende Schutzinteressen des Gewerberechtes. Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden (vgl. § 39 Abs. 1 GewO 1994), weshalb § 9 Abs. 2 GewO 1994 die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht. Dieses Schutzinteresse wurde durch den Geschäftsführer R. S. auch schwer verletzt, weil er sein Fehlverhalten nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde trotz mehrmaliger Bestrafung (bis zum Zeitpunkt der Entziehung der Gewerbeberechtigung) nicht beendet hat.
Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass der Geschäftsführer R. S. den Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 verwirklicht hat. Da ihm unstrittig maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zukommt und er trotz behördlicher Aufforderung nicht fristgerecht aus seiner Funktion entfernt wurde, war die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 rechtmäßig.
3. An diesem Ergebnis ändert auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht nachgewiesen, dass die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung gehört worden sei, nichts. Zwar trifft es zu, dass (u.a.) die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 361 Abs. 2 GewO 1994 vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 leg. cit. zu hören ist. Nach der Aktenlage wurde die Verfahrensanordnung der BH vom (und in der Folge der Entziehungsbescheid) der Wirtschaftskammer Niederösterreich übermittelt; eine Stellungnahme dieser Berufsvertretung liegt im Akt nicht auf. Ob die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit dem gegenständlichen Fall befasst wurde, ist nicht aktenkundig. Allerdings lässt sich daraus schon deshalb kein relevanter Verfahrensmangel ableiten, weil die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, dass bei Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ein anderes (für die Beschwerdeführerin günstiges) Verfahrensergebnis zu erzielen gewesen wäre, zumal aus dem Anhörungsrecht nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle geschlossen werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/03/0002, mwN).
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am