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VwGH vom 18.10.2007, 2007/16/0123

VwGH vom 18.10.2007, 2007/16/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des JA in S, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-483-831/2007-2, betreffend Getränkeabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt in S einen Gasthof.

In seiner Eingabe vom beantragte er einerseits, die Getränkeabgabe für die Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 bescheidmäßig mit Null festzusetzen und die von ihm für diese Jahre entrichteten Beträge zurückzuzahlen, andererseits erklärte er für die Monate Jänner bis Dezember 1999 die Getränkeabgabe mit Null und beantragte die Rückzahlung der von ihm für diesen Zeitraum entrichteten Beträge.

Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei die Getränkeabgabe für die Jahre 1995 bis einschließlich 1998 betragsmäßig fest und wies den Rückzahlungsantrag hinsichtlich der Getränkeabgabe für diesen Zeitraum als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom sprach der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei über diese Berufung in Abänderung des Bescheides vom wie folgt ab:

"Die vomBeschwerdeführer ... nach dem Getränke-

und Speiseabgabegesetz 1993 ... zu entrichtende Getränkeabgabe

wird ... für nachstehende/n Zeitraum/Zeiträume wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsbehelfs-zeitraum/-zeiträume:
1995 bis 1998
Steuergegenstand
Bemessungsgrundalge
Steuersatz
Getränkeabgabe
alkoholfreie Getränke
459.460,00
5%
22.973,00
Aufgussgetränke
159.560,00
5%
9.778,00
Speisen
43.900,00
10%
4.390,00
alkoholische Getränke
1.537.270,00
(Rechtsbehelfsfall im Sinne des VwGH-Erk. 2000/16/0296)
0,00
Summe (gerundet) festzusetzender Getränke- und Speiseeisabgabe:
37.141,00

Die im Rechtsbehelfszeitraum für alkoholische Getränke zu entrichtende aber nunmehr nicht mehr festzustellende Getränkeabgabe hätte - ohne Beachtung des EuGH-Urteils C-437/97 - S 153.727,00 betragen. Die bisher für den Rechtsbehelfszeitraum für alkoholische Getränke entrichtete Getränkeabgabe in Höhe von S 153.727,00 stellt damit unter Beachtung des EuGH-Urteils C- 437/97 mit Zustellung dieses Bescheide ein Guthaben dar."

Begründend führte die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrem Bescheid zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe einen Rechtsbehelf eingelegt und könne sich damit erfolgreich auf die festgestellte Richtlinienwidrigkeit der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke berufen, sodass die im angefochtenen Abgabenbescheid auf alkoholische Getränke erfolgte Abgabenfestsetzung nicht mehr zu erfolgen habe. Über das allfällig im Spruch dieses Bescheides ausgewiesene Guthaben bzw. über eine allfällig noch nicht entrichtete auf alkoholische Getränke überwälzte Abgabe werde in einem gesonderten Verfahren nach Klärung der Überwälzungsfrage im Zuge einer "Abgabenkontrolle" abgesprochen werden.

In einem weiteren Bescheid vom sprach der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei wie folgt ab:

"Die vomBeschwerdeführer ... nach dem Getränke-

und Speiseabgabegesetz 1993 ... zu entrichtende Getränkeabgabe

wird ... für nachstehende/n Zeitraum/Zeiträume wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsbehelfs-zeitraum/-zeiträume:
1999
Steuergegenstand
Bemessungsgrundalge
Steuersatz
Getränkeabgabe
alkoholfreie Getränke
77.972,80
5%
3.899,00
Aufgussgetränke
21.762,40
5%
1.088,00
Speisen
6.757,40
10%
676,00
alkoholische Getränke
350.835,00
(Rechtsbehelfsfall im Sinne des VwGH-Erk. 2000/16/0296)
0,00
Summe (gerundet) festzusetzender Getränke- und Speiseeisabgabe:
5.663,00

Die im Rechtsbehelfszeitraum für alkoholische Getränke zu entrichtende aber nunmehr nicht mehr festzustellende Getränkeabgabe hätte - ohne Beachtung des EuGH-Urteils C-437/97 - S 35.083,00 betragen. Die bisher für den Rechtsbehelfszeitraum für alkoholische Getränke entrichtete Getränkeabgabe in Höhe von S 30.178,00 (Monate 1-11) stellt damit unter Beachtung des EuGH-Urteils C-437/97 mit Zustellung dieses Bescheide ein Guthaben dar.

Der Rückzahlungsantrag wird mangels eines zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Guthabens als unbegründet abgewiesen.

Von der Getränke- und Speiseeisabgabe auf alkoholfreie Getränke, Aufgussgetränke und Speiseeis wurde jedoch bisher ein Betrag von S 1.036,00 noch nicht entrichtet. Dieser Rückstand ist längstens bis einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides zur Zahlung fällig.

Ob noch eine (weitere) der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke entsprechende wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragene Abgabe festzusetzen und einzubringen ist, wird in einem gesonderten Verfahren nach Klärung der Überwälzungsfrage im Zuge einer Abgabenkontrolle untersucht und darüber in einem rechtsmittelfähigen Bescheid abgesprochen."

Auch dieser Bescheid begründete die Null-Festsetzung der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke damit, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Rechtsbehelf eingelegt habe, um sich erfolgreich auf die festgestellte Richtlinienwidrigkeit der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke berufen zu können, sodass eine Abgabenfestsetzung auf alkoholische Getränke nicht mehr zu erfolgen habe. Nachdem die Abgabenbehörde grundsätzlich über den Betrag abzusprechen habe, der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheine, somit nicht über später entstandene Guthaben, sei der Rückzahlungs- oder Gegenverrechnungsantrag mittels eines zum Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens spruchgemäß abzuweisen gewesen. Über das allfällig im Spruch dieses Bescheides ausgewiesene Guthaben bzw. über eine "allfällig noch nicht entrichtete auf alkoholische Getränke überwälzte Abgabe" werde in einem gesonderten Verfahren nach Klärung der Überwälzungsfrage im Zuge einer "Abgabenkontrolle" abgesprochen werden.

In seiner Eingabe vom betreffend "Berufung Rückzahlungsantrag", eingelangt im Gemeindeamt der mitbeteiligten Partei am 9. d.M., erhob der Beschwerdeführer betreffend die beiden Bescheide vom "Berufung" und beantragte die Rückzahlung der bestehenden Guthaben. Die Rückzahlung des bescheidmäßig festgestellten Guthabens werde versagt, weil das Guthaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bestanden habe. Die Berufung stützte sich auf den Umstand, dass die Gutschrift zwischenzeitlich erfolgt sei und daher der Rückzahlung zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nichts mehr im Wege stehen dürfte. Sollte aus verfahrensrechtlichen Gründen an Stelle der Berufung eine neuerliche Antragstellung zweckmäßig sein, so stelle er hiermit einen neuerlichen Antrag.

Mit einem Bescheid vom sprach der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei wie folgt ab:

"Die vom Beschwerdeführer ... zu entrichtende wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragenen, somit überwälzten (materiellrechtlich an der bisherigen Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke nach dem Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993, LGBl. 1994/19, orientierten) Abgabe wird gemäß § 150 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO) ... in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 leg. cit. für nachstehende Zeiträume wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
ehemalige Bemes-sungsgrundlage auf die Veräußerung alkoholischer Getränke
Steu-ersatz
bisherige Geträn-keabgabe auf alko-holische Getränke
über- wälzter Anteil
festzu- setzende überwälzte Abgabe
1995-1999
1,888.105 S.
10%
188.815,-S.
100%
188.815,-S.
10%
100%
10%
100%
10%
100%
10%
100%
Summe (gerundet) festzusetzender überwälzter Abgabe:
188.815,-S.
abzüglich (noch) anrechenbares Getränkeabgabe-Guthaben:
188.815,-S
Summe noch zu entrichtender überwälzter Abgabe (Restschuld):
0,-
verbleibendes Guthaben:
0,-

Der neuerliche Rückzahlungsantrag hinsichtlich des Getränkeabgabe-Guthabens ... wird zufolge der hiermit getroffenen Abgabenfestsetzung als unbegründet abgewiesen ..."

Begründend führte dieser Bescheid aus, der Beschwerdeführer habe für den bescheidgegenständlichen Zeitraum vor dem einen Rechtsbehelf eingelegt, um sich erfolgreich auf die vom EuGH festgestellte Richtlinienwidrigkeit der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke berufen zu können, sodass eine Abgabenfestsetzung auf alkoholische Getränke nicht mehr zu erfolgen bzw. im Falle höherer Zahlungen ein Guthaben ausgewiesen zu werden habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen worden, dass über das ausgewiesene Guthaben bzw. über eine allfällig noch nicht entrichtete, auf alkoholische Getränke überwälzte (weitere) Abgabe in einem gesonderten Verfahren nach Klärung der Überwälzungsfrage im Zuge eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens abgesprochen werden würde. Die Abgabenbehörde habe nun festzustellen gehabt, inwieweit eine wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragene, somit überwälzte (materiellrechtlich an der bisherigen Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke nach dem Getränke- und Speiseabgabegesetz 1993 orientierte) Abgabe zu entrichten sei, weil § 186 Abs. 3 LAO in der seit geltenden Fassung normiere, dass ein Rückzahlungs- oder Verwendungsanspruch gemäß § 163 LAO insoweit nicht zustehe, als die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen getragen worden sei, wobei die überwälzte Abgabe zu vollstrecken sei, wenn sie festgesetzt, fällig, aber noch nicht entrichtet sei. Nach Art. II der LAO-Novelle LGBl. Nr. 59/2000 sei diese Bestimmung auch auf vor der Kundmachung dieses Gesetzes am entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwenden. In weiterer Folge bedeute dies auch, dass eine derartige Abgabe im überwälzten Ausmaß festzusetzen und erforderlichenfalls zu vollstrecken sei.

Die Festsetzung einer Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke sei auf Grund des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht gegenüber innerstaatlichen Bestimmungen aus dem materiellen Getränkeabgaberecht nicht (mehr) möglich. § 186 Abs. 3 LAO sage aus, dass "eine derart überwälzte Abgabe" zu vollstrecken sei, wenn sie "festgesetzt, fällig, aber noch nicht entrichtet" sei. Insoweit müssten daher derart überwälzte Abgaben aus Systemgründen wohl zuvor (§ 159 LAO iVm § 69 ff LAO) insoweit sie wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden seien, gesondert formell, dass heiße in Abgabenbescheiden als "der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke entsprechenden wirtschaftlich von einem anderen aus dem Abgabepflichtigen getragenen Abgabe" festgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die in Rede stehende Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden sei, weil diese bei der Kalkulation des Verkaufspreises nach der seinerzeit geltenden Gesetzeslage als Kostenfaktor berücksichtigt und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise öffentlicher Abgaben unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zwingend als betriebswirtschaftlich relevante Kosten in die Kalkulation des vom Konsumenten zu bezahlenden Preises hätten eingerechnet werden müssen. Weiters seien bei der Abgabenberechnung Schlüsselzahlen zur Berechnung der Abgabe(n) aus dem Bruttoinklusivpreis (welcher auch die überwälzte Abgabe beinhalte) herangezogen worden, und zwar 68,65 % (ersichtlich auf der Jahreserklärung 1995 bis 1999). Weiters fänden sich entsprechende Hinweise auf als "Getränkeabgabe" ("Getränkesteuer") bezeichnete Geldbewegungen in den Buchhaltungsunterlagen. Insoweit sei von einer Überwälzung der Abgabe auszugehen und diese überwälzte Abgabe daher festzusetzen gewesen. Guthaben (etwa aus den Getränkeabgabe-Rechtsbehelfsverfahren) seien auch zur Tilgung der fälligwerdenden überwälzten Abgabe heranzuziehen.

In seiner Eingabe vom , beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Partei am 7. d.M. eingelangt, erhob der Beschwerdeführer gegen den "Überwälzungsbescheid vom " Berufung. Aus den in der Bescheidbegründung dargelegten Beweisen - Berechnungen der Getränkeabgabe durch den Beschwerdeführer - könne keineswegs geschlossen werden, dass die Abgabe betriebswirtschaftlich von einem anderen getragen worden sei, diese also überwälzt worden sei. Eine detaillierte Überwälzungsprüfung könne beim derzeitigen Verfahrensstand verschoben werden, bis der EuGH in einschlägigen Fällen entschieden haben werde. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer um Aussetzung der Entscheidung und Stundung.

Mit einem Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom sprach der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei wie folgt ab:

"Die mit datierte am eingelangte Berufung des Beschwerdeführers ... gegen die bisher im vorliegenden 'Rechtsbehelfsfall' für den Zeitraum von 1995 bis zum als gemeinschaftsrechtswidrig angesehene (zum Teil in Anwendung des Bereicherungsverbotes erfolgte) Getränkesteuerfestsetzung auf alkoholische Getränke wird im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des EuGH (C-491/03 vom ; Hermann/Stadt Frankfurt am Main) und des VwGH (2005/16/0217 vom ) im Wege der Berufungsvorentscheidung gemäß § 206 Abs 1 ... LAO ... als unbegründet abgewiesen und wird die vorgenommene Abgabenfestsetzung bestätigt.

Die angefochtene Abweisung des Rückzahlungsantrages (Gegenverrechnungs-, Gutschrifts- oder sonstige Verwendungsantrages) mangels eines bestehenden Guthabens wird bestätigt.

Zufolge der hiermit bereits getroffenen Entscheidung über die Berufung erübrigt sich ein Absprechen über den im Zuge des Berufungsverfahrens gestellten Antrag auf Aussetzung der Entscheidung gemäß § 211 LAO."

In der Begründung dieses Bescheides führte die Abgabenbehörde erster Instanz unter Zitierung der , und vom , C-491/03, sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/16/0217, im Kern aus, nachdem die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke im Bereich der Gastronomie neuerdings eindeutig und ausdrücklich durch das nationale Höchstgericht als gemeinschaftsrechtskonform (und nicht mehr als "EU-widrig") bestätigt angesehen werde, erübrige sich in diesen Fällen auch eine Auslegung der "Rückerstattungsverhinderungsbestimmungen" in der Art und Weise wie sie der EuGH bei von ihm als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilten Abgaben stets als notwendig erachtet habe, um den Normunterworfenen gemeinschaftsrechtliche Ansprüche zu sichern, ohne dass deren Durchsetzung unzulässigerweise unverhältnismäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht würde und damit das in der Rechtsprechung des EuGH entwickelte Effektivitätsprinzip beachtlich wäre. Damit sei auch die "VwGH-Judikatur, dass derartige (eine Rückzahlung entrichteter überwälzter oder eine Nachzahlung nicht entrichteter überwälzter Abgaben bewirkender) Bestimmungen gemeinschaftsrechtskonform wirtschaftlich als Bereichungsverbote auszulegen seien, nicht anzuwenden und nur mehr nach nationalem Recht (d.h. nach dem Wortlaut des Materiengesetzes, des Steiermärkischen Getränke- und Speiseabgabegesetzes 1993, und nach dem Verfahrensrecht, der Steiermärkischen Landesabgabenordnung) zu beurteilen, wobei formale Kriterien wie die Einrechnungspflicht der Steuer in den Abgabepreis, die Inklusivpreisverrechnung usw. als ausreichende Indizien der erfolgten Überwälzung angesehen werden könnten, ohne dass daraus eine Verletzung des in Art. 5 des EG-Vertrages normierten Treuegebotes der Mitgliedsstaaten resultieren könnte, weil keine gemeinschaftsrechtlich determinierten Ansprüche des Normunterworfenen (mehr) Gegenstand des Verfahrens sein.

Dass jedoch die "Rückerstattungsverhinderungsbestimmung" des § 186 Abs. 3 LAO ausdrücklich auch die Verhinderung der Rückzahlung einer nicht gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe erfasse, ergebe sich aus der positiven Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0148, wonach diese rückwirkend eingeführten Bestimmungen der LAO österreichweit das Effektivitätsprinzip und in diesem Zusammenhang besonders das Äquivalentsprinzip erfüllen würden - somit auf innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Ansprüche gleichermaßen anwendbar sein.

Erhellt aus den vorgenannten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0217, und den darin dargestellten Erwägungen sei auch im konkret vorliegenden Fall, nachdem auf Grund der Gewerbeberechtigung bzw. Betriebsführung (Ausschank von Getränken in unverschlossenen Gefäßen) eine Bewirtungstätigkeit vorliege, die Besteuerung von Dienstleistungen mit Verabreichung alkoholischer Getränke in Form der vorgenommenen, mit Berufung angefochtenen Abgabenfestsetzung zu bestätigen und diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Nachdem somit kein Guthaben bestanden habe, bestehe und entstehe, sei durch diese Berufungserledigung auch die angefochtene Abweisung des Rückzahlungsantrages als unbegründet zu bestätigen.

In seiner Eingabe vom , betreffend den Bescheid vom 6. Juli d.J. beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz für die Jahre 1995 bis 2000. Mit Bescheid vom sei ein Guthaben festgestellt worden, das aus der Nicht-Festsetzung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke resultiere. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Damit sei ein Guthaben aus der Nicht-Festsetzung der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke festgestellt worden und nach einer Gegenverrechnung verbleibe ein Restguthaben in der Höhe von EUR 13.247,89. Da der Bescheid bereits länger als ein Jahr in Rechtskraft sei, sei eine Berichtigung wegen Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht nicht mehr möglich. Weiters sei eine Wiederaufnahme auf Grund des Vorfragentatbestandes nach der derzeit herrschenden Rechtsansicht nicht möglich. Die im Bescheid vom getroffenen Feststellungen seien insoweit rechtswidrig, als sie in den rechtskräftigen Bescheid vom eingriffen.

Unabhängig davon sei gegen den so genannten "Überwälzungsbescheid" vom Berufung erhoben worden. Der nunmehrige Bescheid könne daher nur die Erledigung dieser Berufung vom darstellen. Insoweit der Bescheid darauf abziele, das bestehende rechtskräftig festgestellte Guthaben in Frage zu stellen, gehe der Bescheid ins Leere, weil Gegenstand der Berufung nur die Rückzahlung des bereits festgestellten Guthabens sei.

Hierauf sprach der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom wie folgt ab:

"Die mit datierte am (bzw. am gegen den 'Überwälzungsbescheid') eingelangte Berufung des Beschwerdeführers ... gegen die bisher im vorliegenden 'Rechtsbehelfsfall' für den Zeitraum vom bis zum als gemeinschaftsrechtswidrig angesehene (zum Teil in Anwendung des Bereicherungsverbotes erfolgte) Getränkesteuerfestsetzung auf alkoholische Getränke wird

auf Grund des im datierten Vorlageantrages nach der bereits am ausgefertigten und am zugestellten Berufungsvorentscheidung

im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des EuGH (C-491/03 vom ; Hermann/Stadt Frankfurt am Main) und des VwGH (2005/16/0217 vom ) auf Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom im Wege der Berufungsentscheidung gemäß §§ 212 ff ... LAO ... als unbegründet abgewiesen und wird die vorgenommene Abgabenfestsetzung bestätigt.

Die angefochtene bescheidmäßige Abweisung des Rückzahlungsantrages (Gegenverrechnungs-, Gutschrifts- oder sonstigen Verwendungsantrages) mangels eines bestehenden Guthabens wird bestätigt."

Die Begründung des Bescheides vom stimmt mit jener des Bescheides vom überein.

Hierauf erhob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom gegen den Bescheid vom 5. d.M. Vorstellung an die belangte Behörde. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe sich mit den in der Berufung bzw. dem Vorlageantrag vorgebrachten Argumenten überhaupt nicht auseinander gesetzt (Verjährung, rechtskräftige Feststellung eines Guthabens, Nichtanwendbarkeit der im Bescheid zitierten und dem Bescheid stützenden obergerichtlichen Entscheidungen, etc.) Für den Fall einer rechtskonformen Abgabe, welche allein aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr festgesetzt werden könne, seien die landesgesetzlichen Rückzahlungsverbote unter Berufung auf das Bereicherungsverbot nicht mehr anwendbar. Auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes sei der Beschwerdeführer berechtigt, das bestehende Guthaben sukzessive gegen bestehende und neu entstehende Gemeindeabgaben zu verrechnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde - nach Erhebungen über den Betrieb des Beschwerdeführers - keine Folge. In der Begründung ihres Bescheides stellte sie als Verfahrensgang den "Überwälzungsbescheid" vom , die dagegen ergriffene Berufung, die Berufungsvorentscheidung vom , den Vorlageantrag und den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom sowie die Vorstellung des Beschwerdeführers dar. Hiezu erwog sie als Aufsichtsbehörde nach Wiedergabe von der Rechtsprechung des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes, es sei im gegenständlichen Verfahren von entscheidender Bedeutung, ob bei dem in Rede stehenden Betrieb tatsächlich die typischen Komponenten einer Dienstleistung überwiegen. Das von der belangten Behörde durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass es sich beim vorliegenden Betrieb um einen Gastgewerbebetrieb handle. Die mitbeteiligte Partei habe mit einer E-Mail den Gasthof näher beschrieben.

Somit sei den "mitbeteiligten Abgabenbehörden" in ihrer Rechtsansicht zu folgen, wenn sie die Abgabe von Getränken im vorliegenden Fall als Dienstleistung im vorliegenden Sinn gewertet hätten.

Der Vertreter des Beschwerdeführers bringe in seiner Vorstellung insbesondere vor, dass im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH Bestimmungen über das Bereicherungsverbot auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden wären. Dazu werde seitens der belangten Behörde Folgendes festgestellt:

Nachdem nunmehr die Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke im Bereich der Gastronomie eindeutig und ausdrücklich durch das nationale Höchstgericht bestätigt als gemeinschaftsrechtkonform anzusehen sei, erübrige sich in diesen Fällen auch eine Anwendung der "Bereicherungsverbote" in der Art und Weise, wie sie der EuGH bei von ihm als gemeinschafsrechtswidrig beurteilten Abgaben stets als notwendig erachtet habe, um den Normunterworfenen gemeinschaftsrechtliche Ansprüche zu sichern, ohne dass deren Durchsetzung unzulässigerweise unverhältnismäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht würde und dabei das in der Rechtsprechung des EuGH entwickelte Effektivitätsprinzip beachtlich wäre. Damit sei auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass derartige (eine Rückzahlung entrichteter überwälzter oder eine Nachzahlung nicht entrichteter überwälzter Abgaben bewirkender) Bestimmungen gemeinschaftsrechtskonform wirtschaftlich als Bereicherungsverbote auszulegen seien, in jenen Fällen, in denen eine Abgabe von einer Rückforderung betroffen sei, welche sich letztendlich gar nicht als gemeinschaftsrechtswidrig erwiesen habe, nicht anzuwenden und nur mehr nach nationalem Recht zu beurteilen. Dass jedoch die "Rückerstattungsverhinderungsbestimmung" des § 186 Abs. 3 LAO ausdrücklich auch die Verhinderung der Rückzahlung einer nicht gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe erfasse, ergebe sich aus der positiven Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0148, wonach diese rückwirkend eingeführten Bestimmungen eine der Landesabgabenordnungen österreichweit das Effektivitätsprinzip und das Äquivalenzprinzip erfüllen würden und somit auf innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Ansprüche gleichermaßen anwendbar wären.

Da es sich bei dem vorliegenden Betrieb um einen Gastronomiebetrieb handle und der EuGH in seinem Urteil vom , C-491/03, festgestellt habe, dass die Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke im Rahmen eines "Restaurationsbetriebes" als gemeinschaftsrechtkonform anzusehen sei, habe - den obigen Darlegungen folgend - keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei festgestellt werden können und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf "Beachtung des Grundsatzes der res iudicata, auf Durchführung eines ordentlichen Vermittlungsverfahrens, insbesondere auf Einhaltung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Begründungspflicht, auf Auszahlung der mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom ... und mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom ... festgestellten Getränkeguthabens für 1995 bis 1999 in der Höhe von EUR 13.721,35, sowie auf rechtsrichtige Anwendung der das Rückzahlungsverfahren regelnden Bestimmungen der § 163 iVm 186 Abs. 3 LAO verletzt."

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Vorstellung an die belangte Behörde den Berufungsbescheid vom bekämpfte, mit dem über eine mit datierte, am (bzw. am gegen den "Überwälzungsbescheid") eingelangte Berufung des Beschwerdeführers abgesprochen worden war. In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer am 9. oder eine Berufung erhoben hätte - die Berufung gegen die Bescheide vom war am bei der Mitbeteiligten eingelangt. Es ist daher vorerst davon auszugehen, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei in seinem Bescheid vom über die Berufung des Beschwerdeführers vom - der sich gegen den Bescheid vom richtete - abgesprochen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 2007/16/0078, 0079 (mwN), vor dem Hintergrund der Steiermärkischen Landesabgabenordnung ausführte, hat sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken. Die Abgabe stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Abgabenbemessungszeitraum entsteht (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0321, betreffend die Getränkeabgabe nach dem Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993, die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/16/0138, und vom , Zl. 99/16/0467, betreffend die Getränkesteuer nach dem Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz, und vom , Zl. 2006/16/0183 betreffend die Getränkeabgabe nach dem (Steiermärkischen) Getränke- und Speiseabgabegesetz 1993).

Soweit der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei in seinem Bescheid vom - gegründet auf das Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993 - für den Abgabenbemessungszeitraum der Jahre 1995 bis einschließlich 1999 basierend nur auf einer Bemessungsgrundlage aus der Veräußerung alkoholischer Getränke während dieses Zeitraumes eine "überwälzte" Abgabe festsetzte, entschied der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz rechtswidrig neuerlich über eine bereits festgesetzte Abgabe und überdies entgegen der oben dargestellten Rechtsprechung über eine nur bestimmte Sachverhaltsteile, nämlich nur die Veräußerung alkoholischer Getränke in Betracht ziehende Abgabenforderung und belastete damit seien Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies u.a. die Berufung vom gegen den "Überwälzungsbescheid" als unbegründet ab und bestätigte die im Bescheid vom ausgesprochene Abgabenfestsetzung und Versagung des Rückzahlungsantrages mangels eines bestehenden Guthabens, wodurch sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz die rechtswidrig erfolgte Abgabenfestsetzung für den Zeitraum der Jahre 1995 bis einschließlich 1999 zu Eigen machte. Weiters vermengte sie offenbar die Berufung vom gegen den "Überwälzungsbescheid" mit jener vom .

Obzwar der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung auf die bereits in der Berufung und in seinem Vorlageantrag vorgebrachten Argumente hinwies, somit unter anderem auf die Unzulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung, billigte die belangte Behörde die im Instanzenzug erfolgte neuerliche Abgabenfestsetzung und Versagung des Rückzahlungsbegehrens im Wesentlichen mit der geänderten Rechtsprechung des EuGH sowie - damit einhergehend - jener des Verwaltungsgerichtshofes und - basierend auf eigenen ergänzenden Erhebungen - dem Überwiegen der Dienstleistungskomponente im Betrieb des Beschwerdeführers, womit sich ihrer Ansicht nach ein Eingehen auf die Frage der Rückforderung erübrige. Schließlich beanstandete sie auch nicht die Vermengung der gemeindebehördlichen Abgabenverfahren im Berufungsbescheid vom .

Damit belastete sie ihrerseits den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am