VwGH vom 25.06.2009, 2007/16/0121
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, LL.M., über die Beschwerde der EK in G, vertreten durch Muhri & Werschitz, Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ FA7A-483-800/2006-4, betreffend Rückzahlung von Getränkeabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Gleisdorf), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung der (gesamten) Getränkeabgabe für den Zeitraum 1995 bis 1998 mit Null und die Rückzahlung der für diese Jahre entrichteten Beträge. Weiters erklärte sie die Getränkeabgabe für 1999 mit Null und beantragte ebenfalls die Rückzahlung der bereits entrichteten Beträge.
Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde unter Hinweis auf eine bereits rechtskräftige Festsetzung der Getränkeabgabe für das Jahr 1998 durch Bescheid vom die Getränkeabgabe für die Jahre 1995 bis 1997 und Jänner bis November 1999 mit insgesamt S 202.715,-- fest. Weiters sprach er aus, auf Grund der für diesen Zeitraum eingelangten Zahlungen ergebe sich ein Abgabenrückstand in Höhe von S 12.783,--. Mangels eines Guthabens für diesen Zeitraum werde der Rückzahlungsantrag als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Getränkeabgabe für den Monat Dezember 1999 mit insgesamt S 5.605,-- fest. Auf Grund der erfolgten Abgabenfestsetzung im Vergleich zu den für den bescheidgegenständlichen Zeitraum eingelangten Zahlungen in Höhe von S 0,-- ergebe sich ein Abgabenrückstand von S 5.605,--, welcher binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den gegen die Bescheide vom und erhobenen Berufungen teilweise statt, indem er für die Zeiträume 1995 bis 1997 und 1999 die Getränkeabgabe für alkoholische Getränke mit Null festsetzte. Weiters sprach er aus, dass die im Rechtsbehelfszeitraum für alkoholische Getränke entrichtete Getränkeabgabe in Höhe von S 119.656,00 nunmehr ein "Guthaben" darstelle. Da ein solches aber zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestanden habe, werde die (erstinstanzliche) Abweisung des Rückzahlungs- und Gegenverrechnungsantrages bestätigt.
In ihrem als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrag vom beantragte die Beschwerdeführerin, "das festgestellte Guthaben für 1995 - 1997 und 1999 von S 130.743,--" und "das bescheidmäßig festzustellende Guthaben für 1998 von S 27.473,-- abzüglich Restschuld vor Verrechnungen" und "abzüglich der zwischenzeitlich gegenverrechneten Beträge" in Höhe von insgesamt S 125.547,-- zu überweisen.
Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde für die Beschwerdeführerin die "zu entrichtende wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragene, somit überwälzte (materiellrechtlich an der bisherigen Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke nach dem Getränke- und Speiseabgabegesetz 1993, LGBl. 1994/19, orientierte) Abgabe" für die Veräußerung alkoholischer Getränke der Jahre 1995 bis 1997 und 1999 mit insgesamt S 130.743,-- fest. Weiters sprach er aus, dass abzüglich eines anrechenbaren Getränkeabgabe-Guthabens von S 119.656,-- die Summe der noch zu entrichtenden überwälzten Abgabe ("Restschuld") S 11.087,-- betrage. Überdies wurde "der Rückzahlungsantrag hinsichtlich des Getränkeabgabe-Guthabens (aus der Abgabe auf alkoholische Getränke im Rechtsbehelfszeitraum)" zufolge der "hiermit getroffenen Abgabenfestsetzung" mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass das mit Bescheid vom "zugestandene Guthaben" zur Tilgung fälliger Schulden zu verwenden gewesen sei und somit nach Fälligkeit der hiermit festgesetzten überwälzten Abgabe kein rückzahlbares Guthaben mehr bestehe. Begründend führte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde im Wesentlichen aus, die in Rede stehende Abgabe sei wirtschaftlich von einem anderen als der Abgabepflichtigen getragen worden. Diese Abgabe sei nämlich bei der Kalkulation des Verkaufspreises nach der seinerzeit geltenden Gesetzeslage als Kostenfaktor berücksichtigt worden und habe in wirtschaftlicher Betrachtungsweise unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zwingend als betriebswirtschaftlich relevante Kosten in die Kalkulation des vom Konsumenten zu bezahlenden Preises eingerechnet werden müssen. Weiters seien Schlüsselzahlen zur Berechnung der Abgabe(n) aus dem "Bruttoinklusivpreis" (welcher auch die überwälzte Abgabe enthalten habe) herangezogen worden und zwar 7,567 % (ersichtlich auf den Jahreserklärungen 1995 bis 1997) bzw. 6,856 % (ersichtlich auf der Jahreserklärung 1999). Überdies fänden sich entsprechende Hinweise auf als "Getränkeabgabe"("Getränkesteuer") bezeichnete Geldbewegungen in den Buchhaltungsunterlagen. Insoweit sei von einer Überwälzung der Abgabe auszugehen und die überwälzte Abgabe festzusetzen gewesen.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung.
Mit Bescheid vom gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Berufungen gegen die Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom und vom teilweise statt und änderte den Spruch der erstinstanzlichen Abgabenbescheide ab, indem er für die Zeiträume 1995 bis 1997 und 1999 u. a. die Summe der Getränkeabgabe für nichtalkoholische Getränke und Speiseeis mit EUR 5.637,74 festsetzte. Die Berufungen gegen die Abweisung der Rückzahlungsanträge wurden mangels eines Guthabens im Zeitpunkt der Antragstellung abgewiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung gegen den Bescheid vom (über die Überwälzung der Abgabe für die Veräußerung alkoholischer Getränke der Jahre 1995 bis 1997 und 1999) als unbegründet ab.
Nachdem die belangte Behörde über Vorstellung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom die Berufungsentscheidung vom aufgehoben hatte, erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Bescheid vom , dessen Spruch wie folgt lautete:
"Der am eingelangten mit datierten und der am eingelangten mit datierten Berufung der (Beschwerdeführerin) … gegen den Bescheid … vom und gegen den Bescheid … vom über die Festsetzung der Getränke- und Speiseeisabgabe (auch auf alkoholische Getränke) für den Zeitraum 1995 bis 1997 und 1999 wird auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom im Wege der Berufungsentscheidung … teilweise stattgegeben, die Abgabensache als 'Rechtsbehelfsfall' gewertet und der Spruch der ersterwähnten Bescheide (wie bereits in der gemäß § 206 Abs 1 LAO erlassenen Berufungsvorentscheidung ohne Besteuerung alkoholischer Getränke formuliert) wie folgt abgeändert (keine Getränkeabgabefestsetzung auf alkoholische Getränke mehr):
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Rechtsbehelfs- zeitraum/- zeiträume: | 1995 - 1997 u. 1999 |
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Steuergegenstand | Bemessungsgrundlage | Steuersatz | Getränkeabgabe |
alkoholfreie Getränke | 38.148,44 Euro | 5 % | 1.907,44 Euro |
Aufgussgetränke | 66.270,27 Euro | 5 % | 3.313.51 Euro |
Speiseeis | 4.167,90 Euro | 10 % | 416,79 Euro |
alkoholische Getränke | 95.014,84 Euro | (Rechtsbehelfs- fall im Sinne des VwGH-Erk. 2000/16/0296) | |
Summe (gerundet) festzusetzender Getränke- und Speiseeisabgabe: | 5.637,74 Euro |
Der Ausspruch über die Abweisung des Rückzahlungsantrages wird aufgehoben; die Behandlung dieses Antrages ist Gegenstand eines eigenen Verfahrens gemäß § 186 Abs. 3 LAO."
Diese Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.
Auf Grund eines Vorlageantrages der Beschwerdeführerin wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom deren Berufung gegen den Bescheid vom als unbegründet ab. Weiters wurde ausgesprochen, dass (zufolge der durch den Bescheid vom erfolgten) Abgabenfestsetzung "im Vergleich zu den bisher geleisteten (nicht durch allfällige Gegenverrechnung/en eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Guthabens nur mehr vermindert anrechenbaren) Zahlungen ein Abgabenrückstand in Höhe von 805,72 Euro" bestehe, "welcher infolge der nichtfristgerechten Abgabenentrichtung gemäß §§ 165 ff LAO zuzüglich 2 % Säumniszuschlag in Höhe von 16,11 Euro binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides" zu entrichten sei. Begründend wurde hinsichtlich des Rückzahlungsantrages - zusammengefasst - ausgesprochen, dass im Beschwerdefall die Abgabe alkoholischer Getränke im Rahmen einer "Bewirtungstätigkeit" erfolgt und daher die Erhebung der darauf entfallenden Getränkeabgabe nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/16/0217, nicht gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei. Die "Rückerstattungsverhinderungsbestimmung" des § 186 Abs. 3 LAO erfasse aber auch die Rückzahlung einer nicht gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe. Allerdings erübrige sich nunmehr die durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, dass dieses wirtschaftlich als Bereicherungsverbot auszulegen sei. Es sei die Frage der Rückzahlung nur mehr nach dem nationalen Recht zu beurteilen, wobei formale Kriterien wie die Einrechnungspflicht der Steuer in den Abgabepreis, die Inklusivpreisverrechnung usw. als ausreichende Indizien der erfolgten Überwälzung angesehen werden könnten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom , Rs. C-491/03, die Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke, die im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit an Kunden abgegeben würden, gemeinschaftsrechtlich zulässig sei. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 2005/16/0217, sei dies auch auf die österreichische Rechtslage anzuwenden. Das von der belangten Behörde durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine "Cafe-Konditorei bzw. Weinstube" betreibe, in welcher Bedienungspersonal beschäftigt werde, Tische und Stühle vorhanden seien und der Verzehr von Getränken und Speisen möglich sei. Das Personal berate hinsichtlich der Speisen und Getränke und räume die Tische ab. Der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei daher in der Beurteilung der Abgabe von Getränken als Dienstleistung zu folgen. Damit erübrige sich aber auch die Anwendung der "Bereicherungsverbote", wie sie der Europäische Gerichtshof bei gemeinschaftsrechtwidrigen Abgaben für notwendig erachtet habe. Es sei auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Bereicherungsverbote in jenen Fällen, in denen eine nicht gemeinschaftsrechtswidrige Abgabe von einer Rückforderung betroffen sei, nicht anzuwenden. Dass die "Rückerstattungsverhinderungsbestimmung des § 186 Abs. 3 Stmk. LAO ausdrücklich auch die Verhinderung der Rückzahlung einer nicht (!) gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe" erfasse, ergebe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 2003/16/0148, wonach diese rückwirkend eingeführten Bestimmungen auf innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Ansprüche gleichermaßen anwendbar seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in "ihren einfachgesetzlichen Rechten auf Beachtung des Grundsatzes der res iudicata, auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Einhaltung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Begründungspflicht, auf Auszahlung des mit Bescheid des Gemeinderates (der mitbeteiligten Stadtgemeinde) am ... festgestellten Getränkeguthabens für 1995 bis 1997 und 1999 in der Höhe von EUR 9.501,48, sowie auf rechtsrichtige Anwendung der das Rückzahlungsverfahren regelnden Bestimmungen der § 163 iVm 186 Abs. 3 LAO verletzt".
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit den Anträgen auf Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und "Zuerkennung des pauschalen Aufwandersatzes für Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand sowie für die zu entrichtenden Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 186 Stmk LAO, LGBl. Nr. 158/1963, in der geltenden Fassung lautet:
"G. Rückzahlung
§ 186
(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 163 Abs. 2) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 57 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
(3) Ein Rückzahlungs- oder Verwendungsanspruch gemäß §§ 162 und 163 steht insoweit nicht zu, als die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Soweit eine derart überwälzte Abgabe festgesetzt, fällig, aber noch nicht entrichtet ist, ist sie zu vollstrecken.
(4) …"
Abs. 3 wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2000 dem bereits bestehenden § 186 Stmk. LAO mit Wirkung vom angefügt. Der Verweis auf § 163 wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 59/2000 und jener auf § 162 durch die Novelle LGBl. Nr. 19/2001 (jeweils in deren Art. I) eingefügt. Die beiden letztgenannten Novellen enthalten jeweils in deren Art. II die Bestimmung, dass Art. I auch auf vor der Kundmachung dieses Gesetzes entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwenden ist.
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0375), wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 164 Stmk. LAO) zu klären. Erst nach Verwendung gemäß § 163 Abs. 1 Stmk. LAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (vgl. das im Zusammenhang mit den vergleichbaren Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/16/0129).
Aus dem Spruch des von der Beschwerdeführerin angesprochenen Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom ergibt sich, dass mit diesem deren Berufungen gegen erstinstanzliche Getränkeabgabefestsetzungen teilweise stattgegeben, die Getränkeabgabe für alkoholfreie Getränke, Aufgussgetränke und Speiseeis der Jahre 1995 bis 1997 und 1999 festgesetzt sowie ein Ausspruch über die Abweisung des Rückzahlungsantrages mit dem Hinweis auf ein anderes Verfahren aufgehoben wurde. Da das im Spruch dieses Bescheides im Zusammenhang mit der Getränkeabgabe für alkoholische Getränke aufscheinende schwarze Feld jedenfalls keine Festsetzung der Abgabe auf alkoholische Getränke mit Null darstellt, kann die Rechtskraft des Bescheides vom jedenfalls nicht der im Instanzenzug ergangenen Abgabenfestsetzung mit Bescheid entgegen stehen, sodass die Beschwerdeführerin nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht auf "Beachtung des Grundsatzes der res iudicata" verletzt wurde.
Aus dem übrigen Bescheidinhalt ergibt sich auch eindeutig, dass mit diesem Bescheid jedenfalls nicht über ein allfälliges auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin bestehendes Abgabenguthaben abgesprochen wurde. Da der Bescheid vom - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinen Ausspruch über das Vorliegen eines Guthabens enthält, hat die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Abweisung des Rückzahlungsantrages bezüglich der bereits entrichteten Getränkeabgabe für alkoholische Getränke der Jahre 1995 bis 1997 und 1999 die Beschwerdeführerin nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht "auf Auszahlung" des mit diesem Bescheid "festgestellten Getränkeguthabens" verletzt.
Nach § 41 Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Prüfungsbefugnis auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkt beschränkt. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine Rechtsverletzung hinsichtlich der Verhängung des Säumniszuschlages geltend macht, ist auf den Umstand, dass dieser durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verhängt wurde, nicht einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der mitbeteiligten Stadtgemeinde konnte kein Aufwandersatz zugesprochen werden, weil nach § 48 Abs. 3 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008 der mitbeteiligten Partei ein Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur dann zusteht, wenn die Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht wurde. Ein Ersatz des Aufwandes, der mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war, steht nach § 48 VwGG nur der obsiegenden belangten Behörde, nicht hingegen der mitbeteiligten Partei zu. Die genannte Bestimmung sieht für die mitbeteiligte Partei auch keinen Ersatz von Stempelgebühren vor. Solche waren von der mitbeteiligten Stadtgemeinde im Beschwerdefall auch nicht zu entrichten. Da keine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof stattgefunden hat, war der mitbeteiligten Stadtgemeinde auch kein Ersatz eines Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Wien, am