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VwGH 08.08.2016, Ra 2016/04/0068

VwGH 08.08.2016, Ra 2016/04/0068

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
RS 1
Die Revision hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Verweise auf andere Schriftsätze werden dieser Anforderung nicht gerecht, weshalb auf sie nicht einzugehen ist (Hinweis E vom , Ro 2014/06/0053, mwN).
Normen
UVPG 2000 §3 Abs4;
UVPG 2000 Anh1 Spalte3;
RS 2
Die Regelung des § 3 Abs. 4 erster Satz UVPG 2000, wonach für Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhangs 1 zum UVPG 2000 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, setzt die Entnahme von mineralischen Rohstoffen "in" einem schutzwürdigen Gebiet voraus.
Normen
61996CJ0392 Kommission / Irland;
UVPG 2000 §3 Abs4;
UVPG 2000 §3a Abs4;
RS 3
Nach § 3a Abs. 4 UVPG 2000 sind bei der Feststellung im Einzelfall die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVPG 2000 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Zu diesen Kriterien zählt neben den Merkmalen des Vorhabens (Z 1) und den Merkmalen der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Z 3) auch der Standort des Vorhabens (Z 2), wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die ökologische Empfindlichkeit und die Belastbarkeit der Natur zu berücksichtigen sind (siehe zur Bedeutung des Standortes für die Frage der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Umwelt nach der UVP-RL auch das , Kommission gegen Irland, Rn. 65 ff).
Normen
31985L0337 UVP-RL;
62009CJ0404 Kommission / Spanien;
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs4;
UVPG 2000 §3a;
RS 4
Bei der Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt gemäß § 3a UVPG 2000 wird auf § 1 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000 verwiesen. Eine Beschränkung der Prüfung der Umweltauswirkungen bei einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen auf das Abbaugebiet lässt sich daraus nicht ableiten, vielmehr sind auch die Auswirkungen auf angrenzende Gebiete zu prüfen (vgl. in diesem Sinn - noch zur früheren Fassung der UVP-RL - das , Kommission gegen Spanien, Rn. 87; zur Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens vgl. das E vom , 2007/03/0170). Ausgehend davon kann es für die Frage der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen eine Rolle spielen, ob die an den Projektstandort angrenzenden Gebiete, die von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind, eine besondere ökologische Empfindlichkeit bzw. eine geringe Belastbarkeit und damit eine höhere Schutzwürdigkeit aufweisen.
Normen
31992L0043 FFH-RL;
32011L0092 UVP-RL AnhIII;
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs3;
62014CJ0141 Kommission / Bulgarien;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs4;
UVPG 2000 §3a Abs4;
RS 5
Dem UVPG 2000 lässt sich nicht entnehmen, dass für die Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen - anders als bei der Prüfung im Rahmen des hier nicht einschlägigen § 3 Abs. 4 erster Satz UVPG 2000 - schematisch auf die Zuerkennung eines bestimmten Schutzstatus abzustellen ist. Anhang III zur UVP-RL sieht in seiner Z 2 lit. c) v) allerdings vor, dass die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Natur - und hier wiederum unter Berücksichtigung der durch einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesenen Schutzgebiete bzw. der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete - beurteilt werden müssen. Der , Kommission gegen Bulgarien, eine Verletzung der Verpflichtung aus (u.a.) Art. 4 Abs. 2 und 3 der UVP-RL darin gesehen, dass unterlassen wurde, die kumulativen Auswirkungen näher bezeichneter Projekte auf ein für den Vogelschutz wichtiges Gebiet, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen, ordnungsgemäß zu prüfen. Die Republik Bulgarien habe keinen Nachweis vorgelegt, dass die Schlussfolgerung, es werde keine kumulativen Auswirkungen geben, auf einer eingehenden Prüfung beruhe. Der EuGH anerkennt somit die Bedeutung der besonderen Schutzwürdigkeit von Gebieten (ungeachtet dessen, ob eine Ausweisung erfolgt ist) und stellt diesbezüglich auf das Vorliegen einer ordnungsgemäßen, eingehenden Prüfung ab.
Normen
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3a Abs1 Z2;
RS 6
Im Anwendungsbereich des § 3a Abs. 1 Z 2 UVPG 2000 ist im Weg einer Einzelfallprüfung, die sich nach § 3 Abs. 7 vierter Satz UVPG 2000 hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat, festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Normen
AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §81 Z2;
MinroG 1999 §82;
MinroG 1999 §83 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §83;
RS 7
Lediglich die Standortgemeinde kann im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z. 2 MinroG 1999 die in den §§ 82 und 83 genannten Interessen und somit auch eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG 1999 geltend machen. Den übrigen Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG 1999 jedoch nicht zu (vgl. zur Parteistellung der Nachbarn nach § 116 Abs. 3 MinroG 1999 aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das E vom , 2009/04/0080).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/04/0235 E VwSlg 18334 A/2012 RS 2
Normen
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §82 Abs1;
MinroG 1999 §82 Abs2 Z3;
VwRallg;
RS 8
Die hier maßgebliche Fassung des § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG 1999 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 21/2002 eingeführt. Den Erläuterungen (RV 833 BlgNR 21. GP, 35) lässt sich entnehmen, dass durch die Neuregelung der Anrainerschutz verbessert bzw. ihm besser gedient werden sollte. Weiters wird zum vorzunehmenden Vergleich ("keine höheren Immissionen als bei Einhaltung des Schutzabstandes") auf die "fiktive Entfernung" (der Abbaugrenze von 300 Meter) abgestellt. Es finden sich aber keine Hinweise darauf, dass in den Vergleich ein "fiktives Projekt" einzubeziehen ist, das als solches nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (und damit etwa auch der Prüfung nach § 116 MinroG 1999) ist.

Weder der Gesetzeswortlaut noch die Erläuterungen liefern somit Anhaltspunkte dafür, dass bei dem anzustellenden Vergleich ein Projekt (bzw. ein Gewinnungsbetriebsplan) heranzuziehen ist, das (bzw. der) - abgesehen vom beantragten Abstand zum Schutzgebiet - in dieser Form hinsichtlich seiner baulichen Einrichtungen und abbautechnischen Maßnahmen nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist. Gegen eine derartige Annahme spricht auch, dass die in § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG 1999 ebenfalls angesprochenen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten der Disposition des Genehmigungswerbers jedenfalls entzogen sind und somit bei beiden in den Vergleich einzubeziehenden Varianten schlagend werden (gleiches kann bei den in den Erläuterungen angesprochenen baulichen Einrichtungen wie Lärmschutzdämmen der Fall sein, soweit sich diese nicht auf dem vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstück, sondern zwischen den betroffenen Gebieten befinden).
Normen
MinroG 1999 §116 Abs1 Z6;
MinroG 1999 §82 Abs1;
MinroG 1999 §82 Abs2 Z3;
VwRallg;
RS 9
Nach den Erläuterungen zum MinroG 1999 (RV 1428 BlgNR 20. GP, 93) dient die Abstandsgrenze von 300 m in § 82 MinroG 1999 dem Schutz der sich in einer örtlichen Gemeinschaft aufhaltenden Personen. Wenn für die zulässige Verringerung dieser Abstandsgrenze auf die daraus resultierenden Immissionen abgestellt wird, dann erscheint es nur konsequent, diejenigen Immissionen heranzuziehen, die für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG 1999 (somit für die Frage, ob eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist) maßgeblich sind. Der VwGH teilt nicht die Auffassung, dass eine derartige Sichtweise dem Gesetzestext einen absurden Inhalt unterstellen würde. Zuzugestehen ist, dass diese Sichtweise den Anwendungsbereich des § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG 1999 eng begrenzt. Dieser Umstand muss aber vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine Ausnahme von der (auch dem Anrainerschutz dienenden) Grundregel des § 82 Abs. 1 MinroG 1999 handelt, nicht zu einer anderen Auslegung führen. Würde man dem Genehmigungswerber umgekehrt die Möglichkeit eröffnen, die Immissionsneutralität anhand eines Projektes darzulegen, das in dieser Form - nämlich ohne bauliche Einrichtungen und abbautechnische Maßnahmen - keiner Überprüfung nach dem MinroG 1999 unterzogen wird, wäre dies mit dem verfolgten Ziel der Verbesserung des Anrainerschutzes im Vergleich zur früheren Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Vorgängerregelung des jetzigen § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG 1999 eine Verkürzung des einzuhaltenden Abstandes nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten - und somit nicht auf Grund baulicher Einrichtungen oder abbautechnischer Maßnahmen - vorgesehen hat.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/04/0069

Ra 2016/04/0070

Ra 2016/04/0071

Ra 2016/04/0072

Ra 2016/04/0077

Ra 2016/04/0074

Ra 2016/04/0075

Ra 2016/04/0076

Ra 2016/04/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. Gemeinde Hartkirchen und von neun weiteren Antragstellern‚ vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zlen. LVwG-850255/21/Re/AK, LVwG-850456/2/Re/AK - 850472/2, LVwG-850478/2/Re/AK - 850482/2, betreffend Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding; mitbeteiligte Partei: G GmbH & Co KG, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding (BH) vom wurde der mitbeteiligten Partei betreffend ein näher bezeichnetes Vorhaben die Erweiterung des Gewinnungsbetriebsplanes genehmigt sowie die Errichtung und der Betrieb einer Bergbauanlage bewilligt. Dieser Bescheid wurde mit dem Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom mit einer Maßgabe bestätigt. Mit hg. Erkenntnis vom , 2015/04/0003, wurde dieser Bescheid des Landeshauptmannes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2 Mit dem angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis des zuständig gewordenen Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom wurde der von den revisionswerbenden Parteien bekämpfte Bescheid der BH erneut mit einer Maßgabe bestätigt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

4 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme und sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/04/0027).

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2015/04/0011).

8 Im vorliegenden Fall deckt sich das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien weitgehend mit ihrem im Vorverfahren erstatteten Vorbringen im Rahmen der Bescheidbeschwerde vom bzw. im neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom . Der Verwaltungsgerichtshof hat den darin gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschlüssen vom , AW 2013/04/0024-6, bzw. vom , AW 2013/04/0024-19, jeweils nicht stattgegeben. Ausgehend davon wird auch im vorliegenden Antrag nicht ausreichend konkret dargelegt, inwieweit mit der Ausübung der Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre, zumal nicht zu erkennen ist, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen von vornherein unzutreffend wären.

9 Soweit die revisionswerbenden Parteien das mit der Revision vorgelegte Sachverständigengutachten vom ins Treffen führen, ist auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot zu verweisen (vgl. den hg. Beschluss vom , AW 2000/03/0008).

10 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/04/0069

Ra 2016/04/0070

Ra 2016/04/0071

Ra 2016/04/0072

Ra 2016/04/0077

Ra 2016/04/0074

Ra 2016/04/0075

Ra 2016/04/0076

Ra 2016/04/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Gemeinde H, 2. J A, 3. M A,

4. C A, 5. M A, 6. M S, 7. J S, 8. H A, 9. J A, 10. J K, alle in H, alle vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen das Erkenntnis vom , Zlen. LVwG-850255/21/Re/AK, LVwG-850456/2/Re/AK - 850472/2, LVwG-850478/2/Re/AK - 850482/2, betreffend Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding; mitbeteiligte Partei: G GmbH & Co. KG in E, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Vorgeschichte

1 1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Eferding vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 116 Abs. 3 sowie den §§ 80, 82 und 83 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) die Erweiterung des Gewinnungsbetriebsplans (betreffend Rohstoffgewinnung in der Quarzkiesgrube F) unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt sowie gemäß den §§ 118 und 119 Abs. 9 MinroG die Errichtung und der Betrieb einer Bergbauanlage bewilligt.

2 1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde der dagegen erhobenen Berufung der revisionswerbenden Parteien vom keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid (mit einer Maßgabe) bestätigt.

3 In der Begründung verwies der Landeshauptmann hinsichtlich der von den revisionswerbenden Parteien behaupteten Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf den rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) vom , dem zufolge für das gegenständliche Vorhaben keine UVP durchzuführen sei. Die Durchführung eines Verfahrens nach dem MinroG entspreche somit der Rechtslage.

4 Weiters gelangte der Landeshauptmann mit näherer Begründung zur Auffassung, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen weder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bzw. des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der revisionswerbenden Parteien noch eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten sei. Die nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte seien somit ausreichend gewahrt.

5 1.3. Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie - unter anderem - vorbrachten, dass für das gegenständliche Vorhaben zwingend eine UVP durchzuführen gewesen wäre, weil der gemäß Anhang 1 zum UVP-G 2000 maßgebliche Schwellenwert überschritten werde. Den Feststellungsbescheid vom erachteten die revisionswerbenden Parteien ebenso als rechtswidrig wie das durchgeführte MinroG-Verfahren. Weiters wurden mangelnde Sachverhaltsfeststellungen moniert sowie Bedenken gegen die eingeholten Sachverständigengutachten erhoben und es wurde vorgebracht, dass keine Interessenabwägung nach § 83 MinroG vorgenommen worden sei und dass raumordnungsrechtliche Vorgaben nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.

6 1.4. Mit hg. Erkenntnis vom , 2015/04/0003, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hob der Verwaltungsgerichtshof, nachdem das Verfahren zunächst im Hinblick auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängiges Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt worden war, den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hielt unter Verweis auf das , Gruber, sowie auf das hg. Erkenntnis vom , 2015/04/0002, fest, dass der Landeshauptmann verpflichtet gewesen wäre, seine Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum er vom Fehlen einer UVP-Pflicht ausgehe. Ein UVP-Feststellungsbescheid habe gegenüber Nachbarn, die im Verfahren zu seiner Erlassung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung gehabt hätten (wie vorliegend die zweit- bis zehntrevisionswerbende Partei), keine Bindungswirkung.

2. Angefochtenes Erkenntnis

8 2.1. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis des zuständig gewordenen Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom wurde der - nunmehr als Beschwerde anzusehenden - Berufung der revisionswerbenden Parteien keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der BH Eferding vom mit der Maßgabe bestätigt, dass bei den im Spruch dieses Bescheides aufgezählten Projektunterlagen die Punkte 22 (Projektergänzung vom ) und 23 (Plan "Restlärmkarte") entfallen sollten.

9 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.

10 2.2. Nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der wesentlichen Inhalte der oben angeführten Entscheidungen und der Berufung der revisionswerbenden Parteien vom traf das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Zuständigkeit bzw. den Vorgaben des UVP-G 2000 eine Reihe von Feststellungen (Seite 10 ff des angefochtenen Erkenntnisses). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis 2015/04/0003 sei der zweit- bis zehntrevisionswerbenden Partei der UVP-Feststellungsbescheid vom sowie die zugrunde liegende Verhandlungsschrift im Rahmen des ergänzenden Parteiengehörs übermittelt worden. Seitens der revisionswerbenden Parteien sei mit Schriftsatz vom eine Stellungnahme erstattet worden.

11 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass bei einer Erweiterung der Abbaufläche zwischen 5 und 20 ha (vorliegend um 17 ha) nicht zwingend eine UVP durchzuführen sei. Vielmehr ergebe sich aus § 3a Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Z 25b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 die Notwendigkeit zur Durchführung einer Einzelfallprüfung. Auch wenn dem - nach Durchführung einer derartigen Einzelfallprüfung - ergangenen UVP-Feststellungsbescheid vom gegenüber den Nachbarn im MinroG-Verfahren keine Bindungswirkung zukomme, könnten die dort zugrunde gelegten Ermittlungsergebnisse berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall seien die revisionswerbenden Parteien den sechs Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

12 2.3. In der Folge setzte sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien im Einzelnen auseinander.

13 Zum Vorbringen, die Nachnominierung des "Eferdinger Beckens" als potenzielles "Natura 2000-Gebiet" hätte berücksichtigt werden müssen, führte das Verwaltungsgericht aus, dass das Gebiet "Eferdinger Becken" als schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 bei der EU nachnominiert und in der Folge durch Beschluss (der Europäischen Kommission) vom in die Liste von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sei. Eine auf Grund dieses Beschlusses erforderliche Verordnung auf Landesebene sei bisher noch nicht erlassen worden. Festgehalten wurde, dass sämtliche Parzellen des gegenständlichen Projektes nicht innerhalb dieses geschützten Gebietes lägen, sondern nur in dessen "Nahebereich". Ein allfälliger nachträglicher Eintritt der "Schutzgebietsqualität" könne nur dann UVP-Relevanz haben, wenn sich das zu prüfende Vorhaben innerhalb dieses Gebietes befinde, was hier jedoch nicht der Fall sei.

14 Zu der von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten geänderten Trassenführung der geplanten "Organismenwanderhilfe" hielt das Verwaltungsgericht fest, dass nach den Aussagen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans die hier gegenständliche Erweiterung des Abbaugebietes zwar positive Auswirkungen auf die ursprünglich geplante Trasse der "Organismenwanderhilfe" gehabt hätte, die nunmehr - auf Grund einer geänderten Trassenführung - weggefallen seien. Da die (ursprünglich geplante) "Organismenwanderhilfe" aber umgekehrt keine Auswirkungen auf die beantragte Erweiterung des Abbaugebietes gehabt hätte, könne sich auch ein geänderter Trassenverlauf nicht auf das hier gegenständliche Projekt auswirken. Die Prüfung der geänderten "Organismenwanderhilfe" sei ihrerseits nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach dem MinroG.

15 Soweit die revisionswerbenden Parteien auf die Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogrammes Eferding und die dort ausgewiesene Grundwasservorrangflächen-Kernzone verwiesen hätten, hielt dem das Verwaltungsgericht Folgendes entgegen: Zunächst sei die Abgrenzung der hier relevanten Grundwasservorrangflächen-Kernzone - wie im Bescheid des Landeshauptmannes vom festgestellt worden sei - im Sommer 2012 geändert worden und das hier gegenständliche Abbaugebiet liege nicht mehr in einer derartigen Kernzone. Weiters habe das genannte Raumordnungsprogramm lediglich Auswirkungen auf die örtliche Raumordnung (insoweit, als die Neuwidmung von Abgrabungsgebieten unzulässig sei), Einwendungen von Nachbarn in Bezug auf ein regionales Raumordnungsprogramm in Verfahren nach dem MinroG seien hingegen nicht zulässig. Schließlich habe der zuständige Amtssachverständige für Geologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft festgestellt, dass das vorliegende Projekt nicht in Widerspruch zum genannten Raumordnungsprogramm Eferding stehe.

16 Ähnliches gelte - so das Verwaltungsgericht weiter - für den von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten Oö. Kiesleitplan 1997. So könnten auch in einem landschaftsökologisch wertvollen Gebiet (sogenannte "Negativzone") Erweiterungsflächen für bestehende Abbauflächen gewidmet werden, wenn die ökologischen Verhältnisse des betroffenen Gebietes bzw. das Landschaftsbild verbessert oder zumindest nicht verschlechtert würden. Ausschlaggebend sei diesbezüglich der Endzustand nach Abschluss der Gewinnungstätigkeit. Diesbezüglich habe der einschlägige Amtssachverständige festgestellt, dass bei projektgemäßer Umsetzung nicht mit negativen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu rechnen sei.

17 Zu dem von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachten Näherrücken der Gewässergrenze an landwirtschaftliche Liegenschaften hielt das Verwaltungsgericht fest, dass eine allfällige Minderung des Verkehrswertes im Verfahren nach dem MinroG nicht geltend gemacht werden könne. Das behauptete Näherrücken führe nicht zu einer Unverwertbarkeit der Objekte.

18 Abschließend gelangte das Verwaltungsgericht - auch im Hinblick auf die bereits im behördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten - zum Ergebnis, dass durch die gegenständliche Änderung nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Die Ausführungen der revisionswerbenden Parteien seien nicht geeignet, die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP zu begründen. Die Zuständigkeit der BH Eferding und des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sei somit gegeben.

19 2.4. Zur inhaltlichen Beurteilung nach dem MinroG verwies das Verwaltungsgericht auf das umfangreiche behördliche Ermittlungsverfahren im ersten Verfahrensgang und die eingeholten Amtssachverständigengutachten. In der Folge wurde die Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes vom in ihren wesentlichen Teilen wiedergegeben und der eigenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegt.

20 Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass das im fortgesetzten Verfahren (in Ergänzung des Parteiengehörs) erstattete Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in weiten Teilen mit dem Berufungsvorbringen übereinstimme. Davon ausgehend verwies das Verwaltungsgericht zu einzelnen Punkten (wie zum Regionalen Raumordnungsprogramm und zum Oö. Kiesleitplan) neben den Ausführungen des Berufungsbescheides auch auf die Begründung im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeit im Hinblick auf eine allfällige (vorliegend verneinte) UVP-Pflicht.

21 Soweit die revisionswerbenden Parteien den Nachweis der Immissionsneutralität nach § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG als nicht erbracht ansehen würden, verwies das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen der Amtssachverständigen aus den Bereichen Lärm und Luftreinhaltung.

3. Revision

22 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

23 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung, der Revision beantragt wird.

I.

1. Zulässigkeit

24 Die Revision bringt zur Zulässigkeit unter anderem vor, dass die Nachnominierung von Natura 2000-Gebieten bei der Prüfung der Notwendigkeit der Durchführung einer UVP berücksichtigt hätte werden müssen. Da der Abbau weitreichende Folgen auch für das Natura 2000-Gebiet habe, könne eine Prüfung dieser Auswirkungen nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Abbau nicht in diesem Gebiet liege.

25 Die Revision ist schon im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig.

2. Rechtslage

26 2.1. Die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, lauten auszugsweise:

"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und

Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher

Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen

festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer

Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

...

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. ...

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung

mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen,

Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen,

Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit

unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf

die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. ...

...

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

...

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

...

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. ...

...

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung', der ‚Neubau' oder die ‚Neuerschließung' erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.


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UVP
 
UVP im vereinfachten Verfahren
 
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
...
 
 
 
 
Bergbau
 
 
Z 25
a) ... b) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 5 ha beträgt;
 
c) ... d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 2,5 ha beträgt; ..."

27 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom , S. 1 (UVP-RL), lauten auszugsweise:

"Artikel 4

...

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

...

ANHANG III

Auswahlkriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3

(Kriterien für die Entscheidung, ob für die in Anhang II aufgeführten Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollte)

1. Merkmale der projekte

...

2. Standort der projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

...

c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer

Berücksichtigung folgender Gebiete:

...

v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene

Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000- Gebiete;

..."

28 2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom , S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom , ABl. L 158 vom , S. 193, lauten auszugsweise:

"Artikel 4

(1) Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. ...

(2) Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeographischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.

...

Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

(3) Die in Absatz 2 erwähnte Liste wird binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erstellt.

(4) Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich - spätestens aber binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.

..."

29 2.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2015, lauten auszugsweise:

"Parteistellung

§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

...

2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der

Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

...

Gewinnungsbetriebsplan Raumordnung

§ 82. (1) Die Genehmigung eines

Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener

mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im

Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde

(Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen

Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und

Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern,

Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und

Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen,

Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks,

Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

...

3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit

regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.

...

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

...

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

...

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik

vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in

Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder

der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu

erwarten ist,

...

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

...

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle

Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

..."

3. Prüfung der Zuständigkeit bzw. der UVP-Pflicht

3.1. Vorbemerkung

30 Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Entscheidung das Urteil des EuGH in der Rs. C-507/13, Gruber, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2015/04/0003 "völlig übergangen". Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht von einer Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides der Landesregierung vom ausgegangen ist, sondern seine Zuständigkeit aus eigenem geprüft und dargelegt hat, aus welchen Gründen das Vorhaben keiner UVP zu unterziehen sei (zur inhaltlichen Beurteilung dieser Ausführungen siehe die nachstehenden Ausführungen). Ein Übergehen der Vorgaben des Erkenntnisses 2015/04/0003 dem Grunde nach liegt jedenfalls nicht vor.

31 Moniert wird in der Revision weiters, dass sich das Verwaltungsgericht auf die Ergebnisse des im Jahr 2012 geführten Verfahrens gestützt und sich nicht hinreichend mit den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien auseinandergesetzt habe. Damit wird aber weder dargelegt, warum ein Heranziehen der Beweismittel aus anderen Verfahren unzulässig sein sollte (siehe zur grundsätzlichen Zulässigkeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/06/0027), noch, dass die Unterlagen aus dem ersten Verfahrensgang bzw. aus dem UVP-Feststellungsverfahren, die seitens des Verwaltungsgerichtes herangezogen worden sind, nicht mehr aktuell gewesen wären (siehe diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom , Ra 2016/06/0017; zu dem seitens der revisionswerbenden Parteien aufgeworfenen Problembereich der Nachnominierung von Natura 2000-Gebieten siehe sogleich unter Punkt II.3.2).

32 Soweit die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang an verschiedenen Stellen der Revision auf ihre Ausführungen in anderen Schriftsätzen verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass die Revision die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat. Verweise auf andere Schriftsätze werden dieser Anforderung nicht gerecht, weshalb auf sie nicht einzugehen ist (siehe das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/06/0053, mwN).

3.2. Nachnominierung von Natura 2000-Gebieten 33 Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, das

nachnominierte Natura 2000-Gebiet "Eferdinger Becken" schließe unmittelbar an den Bereich des Gewinnungsbetriebsplans zur Erweiterung der Quarzkiesgrube F an. Der Abbau habe bezogen auf Grundwasser, Lärm und Staub weitreichende Folgen für das Natura 2000-Gebiet, die bislang noch keiner Prüfung unterzogen worden seien.

34 Dazu ist Folgendes auszuführen:

35 Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach sämtliche Parzellen des gegenständlichen Projektes nicht im Natura 2000-Gebiet lägen, wird in der Revision nicht bestritten. Damit ist die Regelung des § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000, wonach für Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, nicht einschlägig. Diese Regelung setzt nämlich die Entnahme von mineralischen Rohstoffen "in" einem schutzwürdigen Gebiet voraus (so auch Ennöckl, in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G, § 3 Rz. 21). Daher ist auch die Regelung des zweiten Satzes des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000, wonach bei dieser Prüfung schutzwürdige Gebiete (unter anderem) der hier vorliegenden Kategorie A nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen sind, nicht maßgeblich.

36 Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeit zutreffend auf die Regelung des § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 verwiesen, dem zufolge Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 zum UVP-G 2000 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, dann einer UVP zu unterziehen seien, wenn der Änderungstatbestand erfüllt sei (was im Hinblick auf den hier einschlägigen Schwellenwert in Z 25b des genannten Anhangs der Fall sei) und im Einzelfall festgestellt werde, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

37 Nach § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 sind bei der Feststellung im Einzelfall die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Zu diesen Kriterien zählt neben den Merkmalen des Vorhabens (Z 1) und den Merkmalen der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Z 3) auch der Standort des Vorhabens (Z 2), wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die ökologische Empfindlichkeit und die Belastbarkeit der Natur zu berücksichtigen sind (siehe zur Bedeutung des Standortes für die Frage der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Umwelt nach der UVP-RL auch das , Kommission gegen Irland, Rn. 65 ff).

38 Bei der Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt gemäß § 3a UVP-G 2000 wird auf § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 verwiesen. Eine Beschränkung der Prüfung der Umweltauswirkungen bei einer (wie hier) Entnahme von mineralischen Rohstoffen auf das Abbaugebiet lässt sich daraus nicht ableiten, vielmehr sind auch die Auswirkungen auf angrenzende Gebiete zu prüfen (vgl. in diesem Sinn - noch zur früheren Fassung der UVP-RL - das , Kommission gegen Spanien, Rn. 87; zur Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/03/0170).

39 Ausgehend davon kann es für die Frage der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen eine Rolle spielen, ob die an den Projektstandort angrenzenden Gebiete, die von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind, eine besondere ökologische Empfindlichkeit bzw. eine geringe Belastbarkeit und damit eine höhere Schutzwürdigkeit aufweisen (siehe Ennöckl, in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G, § 3 Rz. 24, der als Kriterium die Lage des Projektes in Bezug auf ökologisch sensible Gebiete nennt).

40 Somit greift die Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach ein nachträglicher Eintritt der "Schutzgebietsqualität" nur dann "UVP-Relevanz" haben könnte, wenn sich das Vorhaben innerhalb dieses Gebietes befände, zu kurz. Dies führt aus nachstehenden Gründen aber noch nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung.

41 Dem UVP-G 2000 lässt sich nicht entnehmen, dass für die Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen - anders als bei der Prüfung im Rahmen des hier nicht einschlägigen § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 - schematisch auf die Zuerkennung eines bestimmten Schutzstatus abzustellen ist. Anhang III zur UVP-RL sieht in seiner Z 2 lit. c) v) allerdings vor, dass die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Natur - und hier wiederum unter Berücksichtigung der durch einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesenen Schutzgebiete bzw. der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete - beurteilt werden müssen. Der , Kommission gegen Bulgarien, eine Verletzung der Verpflichtung aus (u.a.) Art. 4 Abs. 2 und 3 der UVP-RL darin gesehen, dass unterlassen wurde, die kumulativen Auswirkungen näher bezeichneter Projekte auf ein für den Vogelschutz wichtiges Gebiet, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen, ordnungsgemäß zu prüfen (Tenor). Die Republik Bulgarien habe keinen Nachweis vorgelegt, dass die Schlussfolgerung, es werde keine kumulativen Auswirkungen geben, auf einer eingehenden Prüfung beruhe (Rn. 96). Der EuGH anerkennt somit die Bedeutung der besonderen Schutzwürdigkeit von Gebieten (ungeachtet dessen, ob eine Ausweisung erfolgt ist) und stellt diesbezüglich auf das Vorliegen einer ordnungsgemäßen, eingehenden Prüfung ab.

42 Vorliegend stützte sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen auf zahlreiche Sachverständigengutachten. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass an das gegenständliche Vorhaben angrenzende Grundstücke nunmehr in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Sinn des Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG) aufgenommen worden seien, wird für sich genommen noch nicht dargelegt, dass die zugrunde liegende Prüfung nicht mehr als ordnungsgemäß bzw. eingehend angesehen werden könne. Fallbezogen wird nicht vorgebracht, dass hinsichtlich der angrenzenden (nunmehr als Natura 2000-Gebiete nominierten) Grundstücke, die den Sachverständigengutachten und der Beurteilung über die fehlende Erheblichkeit der Umweltauswirkungen zugrunde lagen, faktische - somit über die Zuerkennung eines bestimmten rechtlichen Status hinausgehende - Änderungen eingetreten wären. Es wird auch nicht substantiiert dargelegt, dass die besondere Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete, die in der Nominierung als Natura 2000-Gebiet ihren Ausdruck findet, bzw. der mit der Zuerkennung dieses Status verbundene Schutzzweck bei der Beurteilung über das Nicht-Vorliegen einer UVP-Pflicht im Rahmen der vorgenommenen Einzelfallprüfung, die sich nach § 3 Abs. 7 vierter Satz UVP-G 2000 hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat, nicht gebührend berücksichtigt worden wäre. Dass die Beurteilung hinsichtlich der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf der Grundlage der im ersten Verfahrensgang erstellten Gutachten und somit ohne ausdrückliche Bezugnahme auf den zuerkannten Schutzstatus erfolgt ist, hat daher für sich allein noch nicht die Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Prüfung zur Folge. Weder wird die Relevanz der geltend gemachten fehlenden sachverständigen Begutachtung dargetan noch konkret aufgezeigt, worin die behauptete Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es sei nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, liege.

3.3. Weiteres Vorbringen im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht 43 Die revisionswerbenden Parteien erstatten unter der Überschrift "Notwendigerweise vorzunehmendes UVP-Verfahren und damit verbundene Unzuständigkeit der Behörde" eine Reihe weiterer Ausführungen.

44 Vorgebracht wird, dass sich infolge der geänderten Trassenführung betreffend die "Organismenwanderhilfe" ein allenfalls für die Umwelt positiv zu wertender Effekt nicht nur verflüchtigt, sondern in eine negative Auswirkung gewandelt habe. Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich Teile des Abbaugebietes in der geschützten Zone "Grundwasservorrangfläche-Kernzone" gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm Eferding bzw. in der Negativzone des Oö. Kiesleitplanes befänden. Dies hätte zu einer zwingend vorgesehenen Durchführung einer UVP führen müssen bzw. wären Erhebungsergänzungen unumgänglich gewesen.

45 Im Anwendungsbereich des hier maßgeblichen § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 ist im Weg einer Einzelfallprüfung, die sich nach § 3 Abs. 7 vierter Satz UVP-G 2000 hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat, festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Mit dem dargestellten Vorbringen gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, eine Rechtswidrigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichtes aufzuzeigen, wonach mit derartigen Auswirkungen nicht zu rechnen sei. Der Umstand, dass durch eine geänderte Trassenführung der "Organismenwanderhilfe" zunächst erwartete positive Effekte nicht eintreten, führt für sich genommen nicht dazu, dass daraus negative Effekte resultieren, und solche werden in der Revision auch nicht aufgezeigt. Auch hinsichtlich der ins Treffen geführten raumordnungsrechtlichen Regelungen wird nicht aufgezeigt, inwieweit aus diesem Umstand erhebliche schädliche Umweltauswirkungen resultieren sollen. Den diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen, wonach das Projekt nicht in Widerspruch zum "Raumordnungsprogramm Eferding" stehe bzw. bei projektgemäßer Umsetzung nicht mit negativen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu rechnen sei, wird nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

46 Auch mit dem Vorbringen, wonach auf Grund des Näherrückens der Gewässergrenze an landwirtschaftliche Liegenschaften beträchtliche Flächen nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könnten bzw. die Gefahr des Eindringens von Nitrat in das Grundwasser bestehe, vermag die Revision das auf sachverständiger Grundlage erzielte Ergebnis, wonach nicht mit erheblichen Auswirkungen im Sinn des § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 zu rechnen sei, nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit sich die revisionswerbenden Parteien schließlich gegen die schalltechnischen gutachterlichen Ausführungen wenden und diesbezüglich ein von ihnen eingeholtes Gutachten vom ins Treffen führen, ist auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot zu verweisen (siehe etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2016/07/0029).

4. Prüfung nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes 47 4.1. Diesbezüglich wird in der Revision geltend

gemacht, dass die von § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG geforderte Immissionsneutralität nicht gewährleistet sei. Gefordert sei nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien, das eingereichte Projekt mit einem (fallbezogen) Mindestabstand von 180 m mit demselben Projekt mit dem (grundsätzlich erforderlichen) Abstand von 300 m zu vergleichen. Demgegenüber sei vorliegend das Einreichprojekt, also der Abbau von Material mittels Schrapper und Radlader sowie die Beförderung zur Aufbereitungsanlage mittels Förderbänder, mit einem fiktiven Projekt mit gänzlich anderen Ausgangsbedingungen, nämlich einer Beförderung mit Muldenkippern, verglichen worden. Der Nachweis der Immissionsneutralität könne nur erbracht werden, wenn von ein und derselben Betriebsweise ausgegangen werde. Bei alleiniger Heranziehung des "Abbauszenarios 1" (Beförderung mittels Förderband) hätte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen müssen, dass durch das Heranrücken an die Wohnbebauung erhöhte Lärmimmissionen gegeben seien.

48 4.2. Die mitbeteiligte Partei verweist in ihrer Revisionsbeantwortung auf das fehlende subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn (zweit- bis zehntrevisionswerbende Partei). Zudem vertritt sie die Auffassung, dass nach § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG zwei unterschiedliche Projekte miteinander zu vergleichen seien, nämlich ein solches mit baulichen Einrichtungen bzw. abbautechnischen Maßnahmen (im Sinn des § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG) und ein solches ohne derartige Einrichtungen und Maßnahmen. Die Auslegung der revisionswerbenden Parteien würde dem Gesetz einen absurden Inhalt unterstellen, weil bei Heranziehen desselben Projekts ein Näherrücken an den Emissionspunkt immer höhere Immissionen bewirke. Im vorliegenden Fall sei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der im Projekt definierten abbautechnischen Maßnahmen die Immissionen bei einer Entfernung von 180 m nicht höher seien als bei einem Abstand von 300 m ohne die genannten abbautechnischen Maßnahmen. Daher sei die Immissionsneutralität im Sinn des § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG nachgewiesen.

49 4.3. Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG die in den §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen geltend machen kann. Den revisionswerbenden Nachbarn (zweit- bis zehntrevisionswerbende Partei) steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG hingegen nicht zu (siehe die hg. Erkenntnisse vom , 2013/04/0099, 0102, vom , 2010/04/0052, und vom , 2009/04/0235, 0236).

50 4.4. Da vorliegend die erstrevisionswerbende Partei als Standortgemeinde die Interessen nach § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG geltend machen kann, ist inhaltlich Folgendes auszuführen:

51 Die hier maßgebliche Fassung des § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 21/2002 eingeführt. Die Erläuterungen (RV 833 BlgNR 21. GP, 35) begründeten die Neufassung dieser Bestimmung wie folgt:

"Die derzeitige Regelung im § 82 Abs. 2 Z 3, die eine Verkürzung des 300 m-Abstandes bei Vorliegen von Autobahnen, Schnellstraßen oder Bahntrassen vorsieht, ist sachlich nicht gerechtfertigt, da die durch den Bergbau gegebene Immissionssituation für die betroffenen Schutzgebiete und Anrainer keine Berücksichtigung gefunden hat. Bei Vorliegen der im § 82 Abs. 2 Z 3 genannten Infrastruktureinrichtungen konnte daher ein Abbau bis auf 100 Meter an die Schutzgebiete nach § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 herangeführt werden, auch wenn dadurch eine Verschlechterung der Immissionssituation im Schutzgebiet herbeigeführt wurde. Durch die Neufassung des § 82 Abs. 2 Z 3 soll eine insbesondere dem Nachbarschaftsschutz und den abbautechnischen Erfordernissen besser dienende Regelung erfolgen.

In Hinkunft soll eine Verkürzung des Abstandes bis auf 100 Meter (absolute Abbauverbotszone) nur dann zulässig sein, wenn Immissionsneutralität gewährleistet ist. Das bedeutet, dass die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, etwa das Vorliegen von Hügeln oder Wäldern, oder bauliche Einrichtungen, wie etwa Lärm- und Sichtschutzdämme auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen, wie etwa Trichterabbau mit Sturzschacht oder ein Kulissenbau sicherstellen, dass sich durch die Verkürzung des Abstandes die Immissionssituation in den im § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Schutzgebieten im Vergleich zur Einhaltung des 300- Meter-Abstandes nicht verschlechtert. Dadurch ergibt sich eine wesentliche Verbesserung für den Anrainerschutz. In den im § 82 Abs. 2 Z 3 genannten Fällen werden daher im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes die Immissionen, die bei einer fiktiven Entfernung der Abbaugrenze von 300 Meter von den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Schutzgebieten in diesen Schutzgebieten auftreten würden, mit den Immissionen, die in den Schutzgebieten bei der tatsächlich vorgesehenen Entfernung der Abbaugrenze auftreten werden, zu vergleichen sein. Ergibt dieser Vergleich, dass die Immissionen in den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Schutzgebieten bei Unterschreiten des Abstandes von 300 Meter höher sind als bei Einhaltung dieses Abstandes oder wenn die Grenzwerte gemäß IG-L nicht eingehalten werden, so ist die Genehmigung zu versagen. ..."

52 Den Erläuterungen lässt sich entnehmen, dass durch die Neuregelung der Anrainerschutz verbessert bzw. ihm besser gedient werden sollte. Weiters wird zum vorzunehmenden Vergleich ("keine höheren Immissionen als bei Einhaltung des Schutzabstandes") auf die "fiktive Entfernung" (der Abbaugrenze von 300 Meter) abgestellt. Es finden sich aber keine Hinweise darauf, dass in den Vergleich ein "fiktives Projekt" einzubeziehen ist, das als solches nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (und damit etwa auch der Prüfung nach § 116 MinroG) ist.

53 Weder der Gesetzeswortlaut noch die Erläuterungen liefern somit Anhaltspunkte dafür, dass bei dem anzustellenden Vergleich ein Projekt (bzw. ein Gewinnungsbetriebsplan) heranzuziehen ist, das (bzw. der) - abgesehen vom beantragten Abstand zum Schutzgebiet - in dieser Form hinsichtlich seiner baulichen Einrichtungen und abbautechnischen Maßnahmen nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist. Gegen eine derartige Annahme spricht auch, dass die in § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG ebenfalls angesprochenen (wenn auch fallbezogen nicht relevanten) örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten der Disposition des Genehmigungswerbers jedenfalls entzogen sind und somit bei beiden in den Vergleich einzubeziehenden Varianten schlagend werden (gleiches kann bei den in den Erläuterungen angesprochenen baulichen Einrichtungen wie Lärmschutzdämmen der Fall sein, soweit sich diese nicht auf dem vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstück, sondern zwischen den betroffenen Gebieten befinden).

54 Nach den Erläuterungen (RV 1428 BlgNR 20. GP, 93) dient die Abstandsgrenze von 300 m dem Schutz der sich in einer örtlichen Gemeinschaft aufhaltenden Personen. Wenn für die zulässige Verringerung dieser Abstandsgrenze auf die daraus resultierenden Immissionen abgestellt wird, dann erscheint es nur konsequent, diejenigen Immissionen heranzuziehen, die für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG (somit für die Frage, ob eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist) maßgeblich sind.

55 Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der mitbeteiligten Partei, dass eine derartige Sichtweise dem Gesetzestext einen absurden Inhalt unterstellen würde. Zuzugestehen ist, dass diese Sichtweise den Anwendungsbereich des § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG eng begrenzt. Dieser Umstand muss aber vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine Ausnahme von der (auch dem Anrainerschutz dienenden) Grundregel des § 82 Abs. 1 MinroG handelt, nicht zu einer anderen Auslegung führen. Würde man dem Genehmigungswerber umgekehrt die Möglichkeit eröffnen, die Immissionsneutralität anhand eines Projektes darzulegen, das in dieser Form - nämlich ohne bauliche Einrichtungen und abbautechnische Maßnahmen - keiner Überprüfung nach dem MinroG unterzogen wird, wäre dies mit dem verfolgten Ziel der Verbesserung des Anrainerschutzes im Vergleich zur früheren Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Vorgängerregelung des jetzigen § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG eine Verkürzung des einzuhaltenden Abstandes nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten - und somit nicht auf Grund baulicher Einrichtungen oder abbautechnischer Maßnahmen - vorgesehen hat. Es wäre daher mit dem Ziel der Verbesserung des Nachbarschutzes nur schwer vereinbar, dem Genehmigungswerber bei einer Verkürzung des Mindestabstandes im Zusammenhang mit (zuvor gar nicht vorgesehenen) baulichen oder abbautechnischen Maßnahmen einen derart weiten Gestaltungsspielraum einzuräumen, wie dies seitens der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführt wird.

56 4.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

57 Das Verwaltungsgericht hat die wesentlichen Teile des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wiedergegeben. Betreffend das Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Parteien zur Immissionsneutralität verweist das Verwaltungsgericht auf die Aussagen der Amtssachverständigen für Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik, die sich (auszugsweise) im wiedergegebenen Bescheid finden.

58 Seitens des luftreinhaltechnischen Sachverständigen wurde im Ergebnis festgehalten, dass die Immissionsneutralität gemäß § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG gegeben sei. Auf welcher Grundlage dieser Befund erstellt wurde bzw. welche Projektszenarien diesbezüglich miteinander verglichen worden sind, lässt sich weder dem wiedergegebenen Bescheid des Landeshauptmannes noch den eigenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes entnehmen. Somit ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes zum Vorliegen der Immissionsneutralität insoweit nicht nachvollziehbar.

59 Hinsichtlich des lärmtechnischen Gutachtens verweist das Verwaltungsgericht auf die Begründung des wiedergegebenen Bescheides vom , der zufolge durch die Umsetzung von immissionstechnischen Maßnahmen bei den eingesetzten Gerätschaften Immissionsneutralität erreicht werde. "Zu Recht (seien) im Szenario unter 300 m die der Entscheidung zugrunde liegenden Maßnahmen zur Lärmverringerung" berücksichtigt worden. Dem wiedergegebenen Bescheid des Landeshauptmannes lässt sich dazu entnehmen, dass als "Referenz die Immissionsbelastung bei Einhaltung eines Schutzabstandes von 300 m im ebenen Gelände und ohne Hindernisse heranzuziehen sei. Sofern Schutzmaßnahmen oder immissionsmindernde Maßnahmen bei den eingesetzten Gerätschaften bewirken würden, dass beim geschützten Grundstück innerhalb der 300 m keine höheren Immissionen ankämen als bei der fiktiven Referenzbeurteilung, sei die Immissionsneutralität gegeben. Laut Sachverständigengutachten werde dies durch die vorgesehenen immissionsmindernden Maßnahmen (Abbau und Beförderung mittels Förderseillösung bzw. Förderbandanlage) erreicht.

60 Diese Begründung deutet darauf hin, dass beim Vergleich nicht bloß die fiktive Entfernung (von 300 m) berücksichtigt wurde, sondern die vom Genehmigungswerber ins Treffen geführten "immissionsmindernden Maßnahmen" nur bei der Variante mit einem Abstand von weniger als 300 m in Anschlag gebracht worden sind. Allerdings lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis auch diesbezüglich letztlich nicht klar entnehmen, was als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der Immissionsneutralität herangezogen wurde.

61 Ausgehend davon mangelt es dem angefochtenen Erkenntnis an einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren und überprüfbaren Begründung.

5. Ergebnis

62 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf das weitere Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach dem MinroG musste somit nicht eingegangen werden.

63 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

64 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040068.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAE-68868