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VwGH vom 25.09.2012, 2012/04/0116

VwGH vom 25.09.2012, 2012/04/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GmbH Co KG in Graz, vertreten durch Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Operngasse 16, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs- 047953/2011/0006, betreffend Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde und einer früheren Sperrstunde nach § 113 Abs. 5 GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (sie betreibt einen Gastgewerbebetrieb im Grazer "Univiertel") wegen sicherheitspolizeilicher Bedenken gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 eine (spätere) Aufsperrstunde von 08.00 Uhr und eine (frühere) Sperrstunde von 02.00 Uhr vor.

Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, nach den polizeilichen Aufzeichnungen seien in den vergangenen 28 Monaten für das Lokal der Beschwerdeführerin 98 (bei genauerer Betrachtung sogar 101) Vorfälle nach 02:00 Uhr registriert worden, wovon 90 dem StGB zuzuordnen gewesen seien. Konkret seien 27 Körperverletzungen, eine Sachbeschädigung, ein Drogendelikt nach dem SMG und 62 Diebstähle festgestellt worden. Dazu kämen noch sieben Vorfälle betreffend Verwaltungsübertretungen bzw. Gefahrenerforschung, wobei es sich um Aggressionsdelikte gehandelt habe. Die Anzahl und die Beschaffenheit der Delikte rechtfertigten die angeordnete Maßnahme, zumal vor 02.00 Uhr lediglich 13 Vorfälle zu verzeichnen gewesen seien. Es stehe also zu erwarten, dass mit der Vorverlegung der Sperrstunde auf 02.00 Uhr eine relevante Verringerung der sicherheitspolizeilich bedenklichen Vorfälle eintrete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/04/0056, vom , Zl. 2011/04/0144, und vom heutigen Tag, Zlen. 2012/04/0114 und 2012/04/0115).

2. Die Beschwerde macht geltend, aus der Vorverlegung der Sperrstunde sei keine relevante Verringerung der sicherheitspolizeilichen Vorfälle zu erwarten, weil die Gäste des Lokals dieses früher aufsuchen und in Anbetracht der nahenden, vorverlegten Sperrstunde einen auf den verkürzten Zeitraum gesteigerten Alkoholkonsum an den Tag legen würden, was wiederum die primäre Basis für das Eintreten sicherheitspolizeilicher Bedenken darstelle. Den festgestellten Diebstählen lägen "eigenverschuldete Verluste" von Gegenständen durch die Gäste zugrunde. Im Übrigen lasse die belangte Behörde die Größe des Lokals und die damit einhergehende Besucheranzahl bei der Beurteilung der "sicherheitspolizeilichen Grenze der Irrelevanz" außer Acht.

Dieses Vorbringen deckt sich mit jenem, das von der Beschwerdeführerin im ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren zu hg. Zl. 2012/04/0115 erstattet worden ist. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wurde diese Beschwerde - ebenfalls - als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es, auf dessen Begründung zu verweisen.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-68855