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VwGH vom 25.09.2012, 2012/04/0115

VwGH vom 25.09.2012, 2012/04/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Operngasse 16, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs-048007/2011/0006, betreffend Vorschreibung einer späteren Aufsperr- bzw. einer früheren Sperrstunde nach § 113 Abs. 5 GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (sie betreibt einen Gastgewerbebetrieb im Grazer "Univiertel") wegen sicherheitspolizeilicher Bedenken gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 eine (spätere) Aufsperrstunde von 08.00 Uhr und eine (frühere) Sperrstunde von 02.00 Uhr vor.

Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, nach den polizeilichen Aufzeichnungen seien in den vergangenen 28 Monaten für das Lokal der Beschwerdeführerin 82 (bei genauerer Betrachtung sogar 88) Vorfälle nach 02:00 Uhr registriert worden, wovon 78 (bzw. 84) dem StGB zuzuordnen gewesen seien. Konkret seien 25 Körperverletzungen, ein Raufhandel, eine gefährliche Drohung, drei Sachbeschädigungen und 48 Diebstähle festgestellt worden. Dazu kämen noch vier Vorfälle betreffend Verwaltungsübertretungen bzw. Gefahrenerforschung, wobei es sich um Aggressionsdelikte gehandelt habe. Die Anzahl und die Beschaffenheit der Delikte rechtfertigten die angeordnete Maßnahme, zumal vor 02.00 Uhr lediglich 22 Vorfälle zu verzeichnen gewesen seien. Es stehe also zu erwarten, dass mit der Vorverlegung der Sperrstunde auf 02.00 Uhr eine relevante Verringerung der sicherheitspolizeilich bedenklichen Vorfälle eintrete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/04/0056, vom , Zl. 2011/04/0144, und vom heutigen Tag, Zlen. 2012/04/0114 und 2012/04/0116).

2. Die Beschwerde macht geltend, aus der Vorverlegung der Sperrstunde sei keine relevante Verringerung der sicherheitspolizeilichen Vorfälle zu erwarten, weil die Gäste des Lokals dieses früher aufsuchen und in Anbetracht der nahenden, vorverlegten Sperrstunde einen auf den verkürzten Zeitraum gesteigerten Alkoholkonsum an den Tag legen würden, was wiederum die primäre Basis für das Eintreten sicherheitspolizeilicher Bedenken darstelle.

Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar eine markante Steigerung der Anzahl sicherheitspolizeilich bedenklicher Vorfälle nach 02.00 Uhr dargelegt hat, weshalb ihr nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie die vorgeschriebene Maßnahme als geeignet ansah, um den sicherheitspolizeilichen Bedenken zu begegnen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente sind spekulativ und vermögen eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheids schon deshalb nicht aufzuzeigen.

3. Soweit die Beschwerde rügt, den festgestellten Diebstählen lägen "eigenverschuldete Verluste" von Gegenständen durch die Gäste zugrunde, zeigt sie nicht hinreichend auf, worauf sie diese Behauptung im Einzelnen stützen möchte. Dass im Lokal der Beschwerdeführerin - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - eine Fülle von Verlustgegenständen aufgefunden werden, mag zutreffen; dass es sich dabei um die polizeilich als gestohlen gemeldeten Gegenstände handelt, wird damit aber nicht belegt und von der Beschwerdeführerin auch nicht überzeugend dargetan.

4. Wenn die Beschwerdeführerin abschließend auf die Größe ihres Lokals und die damit einhergehende Besucheranzahl verweist und damit zu begründen versucht, dass die festgestellten sicherheitspolizeilich bedenklichen Vorfälle die "Grenze der Irrelevanz" nicht überschritten hätten, vermag ihr nicht gefolgt zu werden, weil schon die Anzahl der festgestellten Vorfälle in einem Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren deutlich über ein Maß hinausgeht, das - für ein Lokal in der Art des von der Beschwerdeführerin betriebenen - in Bezug auf die hier strittige Frage als vernachlässigbar angesehen werden könnte (vgl. im Übrigen zur Ablehnung eines "Durchschnittskalküls" der Vorfallszahlen gemessen an der jeweiligen Betriebsart des Lokals etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/04/0056, und vom , Zl. 2009/04/0050, mwN).

5. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, der "Anregung" der Beschwerde nachzukommen, beim Verfassungsgerichtshof "einen Antrag auf Aufhebung des § 113 der GewO 1994 wegen Verfassungswidrigkeit" zu stellen, da in dieser nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, worin die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung bestehen soll, und beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde auch keine diesbezüglichen Bedenken entstanden sind.

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-68851