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VwGH vom 25.09.2012, 2012/04/0113

VwGH vom 25.09.2012, 2012/04/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Franz-Josef-Straße 41/3, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 205-G1/1901/2-2012, betreffend Nachsicht vom Gewerbeausschluss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung (des Gewerbes "Maler und Anstreicher gemäß § 94 Z. 47 GewO 1994, eingeschränkt auf den Innenbereich") gemäß "§ 26 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GewO 1994" ab.

Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Aus dem Urteil gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am gegenüber seinem Opfer die Drohung ausgesprochen habe, dass er dessen Auto anzünden werde und auch bei diesem zu Hause etwas geschehen könne, wenn dieser nicht einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 2.000,-- zahle. In der Folge seien dem Beschwerdeführer durch einen Arbeitnehmer des Opfers tatsächlich EUR 1.500,-- ausgehändigt worden.

Diese Straftat gehöre zu jenen Vermögensdelikten, bei denen eine Bereicherungsabsicht des Täters tatbestandsmäßig sei. Das Gewerbe "Maler und Anstreicher gemäß § 94 Z 47 GewO 1994, eingeschränkt auf den Innenbereich", welches der Beschwerdeführer auszuüben anstrebe, bringe intensiven geschäftlichen Kontakt mit Menschen (Kunden, Lieferanten, allenfalls Arbeitnehmern) mit sich. Dabei ergäben sich naturgemäß zahlreiche Möglichkeiten zur Begehung von solchen Vermögensdelikten.

Im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gehe aus dem Strafregister hervor, dass die Tat, aufgrund derer die Verurteilung erfolgte, nicht sein erstes Vermögensdelikt dieser Art gewesen sei. Bereits im Jahr 2005 sei der Beschwerdeführer wegen schweren Betrugs (§ 147 Abs. 2 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Ihm sei im Jahr 2007 schon einmal eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt worden. Dennoch sei es bereits im Jahr 2010 zur erneuten Begehung eines ähnlichen Deliktes - nämlich der oben angeführten Erpressung - durch den Beschwerdeführer gekommen. Das Landesgericht Salzburg habe in seinem Urteil vom die Spielsucht und die finanziell schwierige Lage des Beschwerdeführers als Milderungsgründe anerkannt. Vom Beschwerdeführer werde in keiner Weise geltend gemacht, dass sich an dieser Situation Entscheidendes geändert habe. Es sei daher nach allgemeiner Lebenserfahrung zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle finanzieller Bedrängnis wiederum einen Ausweg in ähnlichen Straftaten suchen werde. Die von ihm vorgebrachte Tatsache, dass er sich seit der Tatbegehung (Erpressung) bereits mehr als zwei Jahre wohl verhalten habe, könne die Befürchtung, dass er erneut solche Straftaten begehen werde, nicht entkräften. Dieser Zeitraum sei aufgrund der zweimaligen Verurteilung wegen Vermögensdelikten deutlich zu kurz, um bereits eine günstige Prognose anstellen zu können, insbesondere, weil noch nicht einmal die in der letzten gerichtlichen Verurteilung ausgesprochene dreijährige Probezeit abgelaufen sei.

Schließlich könne auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 acht rechtskräftige Verwaltungsstrafen und seit dem Jahr 2003 insgesamt vier ungetilgte Einträge in seinem Strafregisterauszug (neben den beiden Vermögensdelikten auch noch je eine Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs und wegen Körperverletzung) aufweise, eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers hin zu mehr Rechtstreue nicht abgeleitet werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss lägen somit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn "zur Gänze" aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn

1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 (oder 2) leg. cit. die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/04/0009, mit weiteren Nachweisen).

2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im Sinne der genannten Rechtsprechung bei der Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 sowohl auf die Eigenart der konkreten strafbaren Handlung (Vermögensdelikt) als auch auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers abgestellt. Sie hat insbesondere auf die wiederholte Begehung derartiger Delikte und die Tendenz des Beschwerdeführers hingewiesen, bei finanzieller Bedrängnis zu derartigem kriminellen Handeln zu neigen, um ihre - für ihn negative - Prognose zu begründen. Den Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit der letzten Straftat sah die belangte Behörde als zu kurz an, um die in § 26 Abs. 1 GewO 1994 genannte Befürchtung nicht mehr als gegeben ansehen zu können, zumal noch nicht einmal die strafgerichtlich festgesetzte Probezeit von drei Jahren abgelaufen sei.

Diese Erwägungen sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht als unrichtig zu erkennen:

Die Beschwerde behauptet, dem bekämpften Bescheid sei keinerlei Begründung zu entnehmen, "auf welche Weise … die konkrete Gefahr besteht, dass der (Beschwerdeführer) im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eines Malers und Anstreichers … eine zumindest ähnliche Straftat wie die im Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom ausgeführte begehen" könne. Dabei übersieht sie, dass die belangte Behörde aufgrund der Eigenart der gegenständlichen Straftat (Vermögensdelikt) und dem aus diesem Delikt sowie aus weiteren Straftaten zu erschließenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers nachvollziehbar dargelegt hat, warum die Befürchtung besteht, dass der Beschwerdeführer (insbesondere in Lebenssituationen, in denen er finanziell unter Druck steht) bei Ausübung des Gewerbes eine ähnliche Straftat (zu Lasten von Kunden, Lieferanten oder allfälligen Arbeitnehmern) begehen könnte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt die belangte Behörde auch keine bloßen Vermutungen an, wenn sie einen Zusammenhang zwischen der Straftat vom und einer "Spielsucht" des Beschwerdeführers bzw. seiner "schwierigen finanziellen Lage" herstellt, wurden diese Umstände doch unbestritten als Milderungsgründe im Strafurteil herangezogen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am