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VwGH vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0044

VwGH vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Dr. C S als Masseverwalter des Dr. M M und 2. Mag. A H als Verlassenschaftskuratorin des verstorbenen Dr. M R M, beide vertreten durch die Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Eßlinggasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W214 2113213-1/10E, betreffend Auskunftsrecht nach § 26 Datenschutzgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: K GmbH in W, belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerber haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Vorgeschichte

1 Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , XYZ, wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Dr. M M eröffnet und der Erstrevisionswerber zum Masseverwalter bestellt.

2 In diesem Konkursverfahren wurden nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses "hohe Forderungen angemeldet, wobei nach Angaben des Erstrevisionswerbers der Großteil der anerkannten Forderungen aus dem Titel der ‚veruntreuten Klientengelder' stammten, da der Verstorbene im Zuge seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt treuwidrig Klientengelder vereinnahmt und nicht weitergeleitet habe".

3 Mit Schreiben vom richtete der Erstrevisionswerber an die mitbeteiligte Partei ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000, in welchem die mitbeteiligte Partei um Übermittlung der Daten, wer wann welche Abfragen auf das Unternehmensprofil des Verstorbenen getätigt habe, sowie um die Übermittlung des jeweiligen jährlichen Status des Unternehmensprofils ersucht wurde.

4 Mit Schreiben vom verweigerte die mitbeteiligte Partei die Beantwortung des gestellten Auskunftsbegehrens und begründete dies damit, dass der Masseverwalter kein Vertreter der Verlassenschaft sei und das Auskunftsrecht nach § 1 Abs. 3 DSG 2000 nur ein dem Betroffenen zukommendes, höchstpersönliches Recht sei, welches mit dem Tod des Verstorbenen erlösche und nicht auf den Rechtsnachfolger übergehe.

5 Die Revisionswerber erhoben am Beschwerde nach § 31 DSG 2000 an die Datenschutzbehörde, wobei sie eine Verletzung des Auskunftsrechts durch die mitbeteiligte Partei geltend machten.

6 Mit Bescheid vom wurde die Beschwerde von der Datenschutzbehörde zurückgewiesen, weil das Recht auf Auskunft weder vom Masseverwalter noch von der Verlassenschaftskuratorin geltend gemacht werden könne.

Angefochtenes Erkenntnis

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den genannten Bescheid der Datenschutzbehörde vom gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen (A) und die Revision für nicht zulässig erklärt (B).

8 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Feststellung des oben angeführten Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, beim Recht auf Auskunft handle es sich um ein höchstpersönliches, subjektives, verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, welches im Verwaltungsweg vor der Datenschutzbehörde durchzusetzen sei und der nachprüfenden Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unterliege. So wie alle subjektiven Rechte könne das Recht auf Auskunft grundsätzlich nur vom Betroffenen selbst oder von dessen gewillkürtem Vertreter im Namen des Betroffenen geltend gemacht werden.

9 Soweit die Revisionswerber behaupteten, aus dem Auskunftsrecht würden sich auch Vermögensrechte für die Verlassenschaft ergeben und sei ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung gegeben, scheine eine Verwechslung zwischen dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht des Betroffenen und einem Eingriffstatbestand für eine Datenübermittlung an Dritte vorzuliegen. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse könnte allenfalls einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz und damit eine Übermittlung von Daten an die Revisionswerber rechtfertigen (Verweis auf § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000). Im vorliegenden Verfahren sei jedoch nicht zu prüfen, ob ein derartiger Tatbestand erfüllt sei.

10 Soweit die Revisionswerber auf "Persönlichkeitsrechte" verweisen würden, sei festzuhalten, dass auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtes ein postmortaler Persönlichkeitsschutz nach anderen Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen sein müsse. Vom DSG 2000 sei ein derartiger Rechtsschutz jedoch nicht umfasst.

11 Was die behauptete Ungleichbehandlung zwischen natürlichen und juristischen Personen betreffe, sei ebenfalls der Datenschutzbehörde zu folgen, dass etwa auch der Untergang einer GmbH dem Tod einer natürlichen Person vergleichbar wäre und mit dem Untergang auch das Auskunftsrecht einer juristischen Person erlösche.

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

13 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Aufwandersatz. Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisonsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

14 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die Frage, ob dem Masseverwalter einer insolventen Verlassenschaft das Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hinsichtlich der von einer Wirtschaftsauskunftei erhobenen Daten des verstorbenen Schuldners zukomme, sei bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet worden.

Die Frage sei von erheblicher Bedeutung, da das Auskunftsrecht nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 ein wesentliches Instrument zur Unterstützung der Anspruchsverfolgung der Insolvenzmasse darstelle. Dieses ermögliche wichtiges Wissen über die Beschaffung von Informationen über die Bonität des Schuldners. Die Frage, ob dieses Recht vom Masseverwalter ausgeübt werden dürfe und ob dieses Recht auch einer Verlassenschaft zustehe, habe über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weil regelmäßig unternehmerisch tätige Personen insolvent würden bzw. versterben und über deren Verlassenschaft das Konkursverfahren eröffnet werde.

15 Die Revision ist zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt. Rechtslage

16 § 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, lautet auszugsweise:

" Die Rechte des Betroffenen Auskunftsrecht

§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

..."

Auskunftsrecht als höchstpersönliches Recht

Revisionsvorbringen

17 Die Revision verweist auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zum Bestehen postmortaler Persönlichkeitsrechte und führt aus, es bestünden keine sachlichen Gründe, die postmortale Wirkung von Persönlichkeitsrechten nicht auch auf andere Ausprägungen des Persönlichkeitsschutzes zu übertragen. Ein effektiver Grundrechtsschutz mache es notwendig, das einfachgesetzliche Auskunftsrecht des § 26 DSG 2000 auch durch die Rechtsnachfolger eines Betroffenen ausüben zu lassen. Auch sei das DSG 2000 nicht so eingeschränkt formuliert, dass es sich nicht auch auf derartige nicht bedachte Sachverhalte anwenden ließe, wenn man sich von der überholten Vorstellung trenne, das Recht auf Datenschutz könne nicht auf Rechtsnachfolger übertragen werden.

18 Die Auslegung des Verwaltungsgerichtes führe zu einer Ungleichbehandlung von insolventen Verlassenschaften und lebenden Schuldnern. Ein in Konkurs befindlicher Schuldner könne ein solches Auskunftsrecht geltend machen, eine in Konkurs befindliche Verlassenschaft jedoch nicht.

19 Der Masseverwalter habe die Rechte des Schuldners im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Daher brauche der Masseverwalter auch nicht zu begründen, wofür er im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht nach § 17 AVG die Akteneinsicht benötige. Auch die Einsicht in bereits abgeschlossene Verfahren sei zu gewähren, sofern er darlegen könne, dass die Akteneinsicht die Insolvenzmasse berühre (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2012/10/0002). Dementsprechend sei sowohl das Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 als auch das Beschwerderecht nach § 31 DSG 2000 auf Grund des Bezugs zur Insolvenzmasse vom Masseverwalter wahrzunehmen.

20 Der Verstorbene sei eine unternehmerisch tätige, natürliche Person gewesen. Beim gegenständlichen "K-Unternehmensprofil" handle es sich um ein Vermögensrecht des verstorbenen Unternehmers, zumindest aber um ein mit einem Vermögensrecht eng verbundenes bzw. die Ausübung eines solchen erst ermöglichendes Recht, weil die Bonität des verstorbenen Unternehmers von Dritten durch eine Abfrage solcher Unternehmensprofile eingeschätzt habe werden können. Seitens des Masseverwalters sei daher zu erheben, wer dieses Unternehmensprofil abgefragt habe.

21 Das Auskunftsrecht sei als Teil des Grundrechtes auf Datenschutz nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zu interpretieren. Daher werde angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorzulegen, ob Art. 8 GRC und Art. 12 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG so auszulegen sei, dass die darin normierten Auskunftsrechte jedenfalls nur lebenden Personen zukämen.

Zum höchstpersönlichen Recht

22 In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa zu einem Verfahren nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz den hg. Beschluss vom , 2013/01/0023, mwN).

23 Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann (vgl. den , mwN).

Auskunftsrecht als höchstpersönliches Recht

24 In den Erläuterungen zu § 26 DSG 2000

(vgl. AB 2028 BlgNR 20. GP, 3) heißt es unmissverständlich:

"Das Auskunftsrecht des Betroffenen ist ein

höchstpersönliches Recht."

25 Dass es sich um ein höchstpersönliches Recht des

Betroffenen handelt, zeigt auch § 26 Abs. 1 erster Satz DSG 2000, welcher verlangt, dass der Auskunftswerber seine Identität in geeigneter Form nachweisen muss (vgl. zu diesem Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 erster Satz DSG 2000 das hg. Erkenntnis vom , Ra 2016/04/0014).

26 Der OGH hat bereits festgehalten, dass es sich bei den Ansprüchen nach dem DSG 2000 um höchstpersönliche Ansprüche handelt, zumal die Ansprüche nach dem DSG 2000 nicht notwendig auch vermögensrechtliche Folgen nach sich ziehen (vgl. das , mwN).

27 Auch in der Literatur wird davon ausgegangen, dass es sich beim Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 um ein höchstpersönliches Recht handelt (vgl. etwa Marous , Zulässigkeit und Grenzen der Vertretung bei höchstpersönlichen Rechten. Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung des Medien- und Datenschutzrechts, jusIT 3/2016, 121, mwN).

28 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich beim Auskunftsrecht nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 um ein höchstpersönliches und somit nicht weiter übertragbares Recht des Betroffenen handelt.

29 Die von der Revision vorgetragenen Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis:

30 So räumen die Revisionswerber selbst ein, dass die von ihnen angeführte Rechtsprechung des OGH zum Bestehen postmortaler Persönlichkeitsrechte nicht zu Ansprüchen nach dem DSG 2000 ergangen ist. Wie oben angeführt, hat der OGH zu Ansprüchen nach dem DSG 2000 vielmehr festgehalten, dass es sich um höchstpersönliche Ansprüche handelt.

31 Der Hinweis der Revisionswerber, beim gegenständlichen "K-Unternehmensprofil" handle es sich um ein mit einem Vermögensrecht eng verbundenes Recht, überzeugt nicht. So hat der OGH im zitierten Urteil 6 Ob 112/10d zum datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung ausgeführt, dass dieses Recht trotz seiner möglicherweise vermögensrechtlichen Konsequenzen im Einzelfall nicht zu einer Einstufung als vermögensrechtlich führt. Gleiches gilt für den Anspruch auf Auskunft nach § 26 DSG 2000.

32 Soweit die Revisionswerber vorbringen, das DSG 2000 ließe sich auf den von ihnen angeführten Sachverhalt anwenden, ist darauf hinzuweisen, dass - wie oben ausgeführt - § 26 Abs. 1 DSG 2000 das Auskunftsrecht ausdrücklich als Recht des Betroffenen normiert und weiters der in § 26 Abs. 1 erster Satz DSG 2000 vom Gesetz verlangte Identitätsnachweis gegen die Auffassung der Revisionswerber spricht.

33 Die von den Revisionswerbern angeführte, zum Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die vorliegende Frage nicht einschlägig.

34 Die von den Revisionswerbern behauptete unsachliche Differenzierung zwischen Schuldner und Verlassenschaft eines solchen Schuldners liegt schon mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht vor.

35 Schlussendlich ist das Vorbringen der Revisionswerber, zur Auslegung des in Art. 8 GRC und der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG gewährten Datenschutzrechtes bestehe keine Rechtsprechung des EuGH, nicht zutreffend.

Der EuGH hat im Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, festgehalten, dass das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Art. 8 Abs. 1 GRC "in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens" steht (Rn. 47). Der EuGH hat in dieser Rechtsprechung weiters festgehalten, "dass sich die in den Art. 7 und 8 der Charta anerkannte Achtung des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf jede Information erstreckt, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betrifft" und "dass Einschränkungen des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten gerechtfertigt sein können, wenn sie denen entsprechen, die im Rahmen von Art. 8 EMRK geduldet werden" (vgl. Rn. 52).

Diese Rechtsprechung spricht gegen die Auffassung der Revisionswerber, das Recht auf Auskunft (nach § 26 DSG 2000) sei kein alleine dem Betroffenen zukommender höchstpersönlicher Anspruch, zumal es sich um keinen Sachverhalt handelt, der unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu beurteilen wäre. So ist der vorliegende Fall mit den Fallkonstellationen, in denen der EGMR im Zusammenhang mit dem Umgang mit Verstorbenen einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben angenommen hat, nicht vergleichbar (vgl. zu diesen Fallkonstellationen das Erkenntnis des , VfSlg. 19.904, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).

Ergebnis

36 Aus diesen Erwägungen war die sich als unbegründet erweisende Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Aufwandersatz

37 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am