VwGH vom 10.08.2005, 2004/13/0170
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/13/0002
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerden des M E in W, vertreten durch Dr. Herber Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, 1) vom , Zl. RV/1612-W/03, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 (2004/13/0170), und 2) vom , Zl. RV/0737-W/03, betreffend Familienbeihilfe (2005/13/0002), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie den Beschwerdeschriften und den ihnen beigelegten Ablichtungen der angefochtenen Bescheide entnommen werden kann, leistete der in Österreich beschäftigte Beschwerdeführer den gesetzlichen Unterhalt für zwei Kinder, wobei zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittig ist, dass sich diese Kinder ständig in der Türkei aufhalten und in den einkommensteuerlichen Streitjahren 1999 bis 2001 volljährig waren.
Mit der zur Zahl 2004/13/0170 protokollierten Beschwerde wird nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Beschluss vom , B 634/04, und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom ein Bescheid der belangten Behörde bekämpft, mit welchem eine Anerkennung der geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 1999 bis 2001 im Instanzenzug mit der Begründung verweigert wurde, dass die Volljährigkeit der Kinder einer Berücksichtigung der an sie erbrachten Unterhaltsleistungen im Grunde der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 entgegenstehe.
Mit der zur Zahl 2005/13/0002 protokollierten Beschwerde wird nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 866/04, und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom ein Bescheid der belangten Behörde bekämpft, mit welchem Anträge des Beschwerdeführers, ihm für diese beiden Kinder ab Familienbeihilfe zu gewähren, im Instanzenzug mit der Begründung abgewiesen wurden, dass zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 4 FLAG für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden, und hat über diese Beschwerden erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG in seiner durch BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten, bis zum in Geltung gestandenen Fassung und gemäß § 5 Abs. 3 FLAG in seiner durch BGBl. I Nr. 142/2000 gestalteten, ab dem geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Nach der durch BGBl. Nr. 201/1996 geschaffenen Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z. 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Die verwiesene Vorschrift des § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 bestimmt, dass Unterhaltsleistungen, soweit sie nicht durch zuvor genannte Absetzbeträge ohnehin als abgegolten anzusehen sind, darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Diese von den Abgabenbehörden anzuwendende Gesetzeslage erlaubte es der belangten Behörde nicht, über das vom Beschwerdeführer verfolgte Anliegen andere Entscheidungen als jene zu treffen, die sie mit den angefochtenen Bescheiden getroffen hat. Es lässt sich dem Beschwerdevorbringen die Behauptung einer unrichtigen Anwendung der geltenden Gesetze durch die belangte Behörde auch gar nicht entnehmen. Das Beschwerdevorbringen besteht vielmehr in einer inhaltlichen Kritik der geltenden Gesetzeslage, welche nach Meinung des Beschwerdeführers gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht verstoße. Diesem Vorbringen muss es verwehrt bleiben, die Verwirklichung eines Tatbestandes aufzuzeigen, der den Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide berechtigen würde.
Die Übereinstimmung der Vorschrift des § 5 Abs. 4 FLAG in der durch BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten Fassung (§ 5 Abs. 3 FLAG in der durch BGBl. I Nr. 142/2000 gestalteten Fassung) mit der Bundesverfassung in Prüfung zu ziehen, hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem in den Beschwerdeschriften angesprochenen Erkenntnis vom , B 2366/00, VfSlg. 16.380/2001, nicht veranlasst gesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat in den in den Beschwerdefällen ergangenen Ablehnungsbeschlüssen auf dieses Erkenntnis ausdrücklich hingewiesen und unter deutlicher Bezugnahme auf die hier vorliegende Fallkonstellation angefügt, dass die Auswirkung der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschrift des § 5 Abs. 3 FLAG auch nichts ändere. Dass und weshalb die in Rede stehende Regelung über den Ausschluss des Familienbeihilfenanspruches für ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes lebende Kinder gegen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Diskriminierungsverbote nicht verstößt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2000/15/0204, eingehend dargelegt.
Der Wegfall der im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Entlastungsmöglichkeit eines Unterhalt leistenden Steuerpflichtigen aber beruht im hier vorliegenden Fall geleisteter Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, auf der vom Gesetzgeber in den Verfassungsrang erhobenen Vorschrift des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom , B 2366/00, VfSlg. 16.380/2001, dargelegt hat, ist ein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht anzunehmen, zumal die steuerliche Berücksichtigung bestehender Unterhaltsverpflichtungen Sache des Einkommensteuerrechtes ist. Dass die Verfassungsnorm des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 nicht gegen Baugesetze der Verfassung verstößt, ist eine vom Verfassungsgerichtshof in den in den Beschwerdefällen ergangenen Ablehnungsbeschlüssen vertretene Rechtsansicht, welche der Verwaltungsgerichtshof teilt. Er sieht sich aus diesem Grund auch nicht dazu veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag heranzutreten, die Verfassungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 auf ihre Übereinstimmung mit Baugesetzen der österreichischen Bundesverfassung im Sinne des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 12/00, VfSlg. 16.327/2001, zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer aus dem Ergebnis der Wirkungen der beiden angefochtenen Bescheide abgeleitete Diskriminierung hat ihre Wurzeln, wie der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen ohnehin selbst erkennt, in den Regelungen des Fremdenrechtes, die es den Kindern des Beschwerdeführers nach seinem Vorbringen verwehren, bei ihm in Österreich zu leben. Die Rechtsfolgen der von der belangten Behörde anzuwendenden Bestimmungen treffen Inländer wie Ausländer in gleicher Weise. Einen rechtlichen Grund zu einem Herantreten an den EuGH vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Fallkonstellation nicht zu sehen.
Da die Beschwerden somit schon erkennen ließen, dass die vom Beschwerdeführer darin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und im Grunde dieser Gesetzesbestimmung damit insbesondere auch ohne die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - als unbegründet abzuweisen.
Wien, am