VwGH vom 15.06.2005, 2004/13/0161

VwGH vom 15.06.2005, 2004/13/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der R-Bank AG in W, vertreten durch Arnold Rechtsanwaltspartnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. ABK - 351/04, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum des Jahres 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Kommunalsteuer nach § 11 Abs. 3 KommStG 1993 für Pensionsabfindungen vorgeschrieben, welche die Beschwerdeführerin im Zeitraum des Jahres 1997 solchen Dienstnehmern ausbezahlt hatte, deren Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin nicht beendet worden war. Im Erkenntnis vom , 2000/13/0058, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Pensionsabfindungen, die während eines aufrechten Dienstverhältnisses ausbezahlt würden, weder der Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 noch jener des § 5 Abs. 2 lit. b leg. cit. subsumiert werden könnten, heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine zur Bestimmung des § 41 Abs. 4 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geäußerte Rechtsansicht des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sei zu erwidern, dass Bundesdienststellen hinsichtlich des Vollzuges des Kommunalsteuergesetzes gegenüber den Gemeinden kein Weisungsrecht zukomme. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Kommunalsteuerprüfung auch noch in die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien gefallen, weil die erste Prüfungshandlung noch im Jahr 2002 vorgenommen worden sei; dass die Revision wegen Zeitmangels unterbrochen worden sei und erst im Juli 2003 habe abgeschlossen werden können, habe an der Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung nichts mehr ändern können.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist nach § 5 Abs. 1 KommStG 1993 die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen gehören zur Bemessungsgrundlage u.a. nicht:


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a)
Ruhe- und Versorgungsbezüge;
b)
Mit der Frage einer Kommunalsteuerpflicht gewährter Pensionsabfindungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt befasst. Im jüngst ergangenen hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenfassung seiner Aussagen in den Erkenntnissen vom , 2000/13/0058, und vom , 2000/13/0053, unter Einbeziehung der Aussagen im Erkenntnis vom , 98/14/0176, die Frage nach der Kommunalsteuerpflicht von Pensionsabfindungen dahin beantwortet, dass nur Dienstgeberleistungen aus einem unbeendeten Dienstverhältnis weder der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 noch jener des § 5 Abs. 2 lit. b leg. cit. unterliegen, weil sich aus den Befreiungsbestimmungen des § 5 Abs. 2 KommStG 1993 ergibt, dass nur die Bezüge der aktiven Dienstnehmer aus einem aufrechten Dienstverhältnis der Kommunalsteuer unterworfen sind.
Im vorliegenden Fall wurden von der Beschwerdeführerin Pensionsabfindungen unstrittig an Dienstnehmer gezahlt, deren Dienstverhältnisse zu ihr nicht beendet waren. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente können den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abrücken von der im hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0017, zusammenfassend formulierten Rechtsposition nicht veranlassen.
Dass und weshalb gegen eine Auslegung, die auf die Beendigung des Dienstverhältnisses zu dem die Pensionsabfindung auszahlenden Dienstgeber abstellt, verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , 2000/13/0058, dargelegt. Wenn die Beschwerdeführerin, wie sie sich ausdrückt, eine "verfassungskonforme Interpretation" der betroffenen Gesetzesstellen für sich "reklamiert", dann muss ihr erwidert werden, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehen kann, weshalb es verfassungskonformer Interpretation entsprechen sollte, während aufrechten Dienstverhältnisses geleistete Zahlungen des Dienstgebers als "Ruhe- und Versorgungsbezüge" zu werten (§ 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993) oder sie als Bezüge anzusehen, die im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (§ 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993).
Weshalb der nach dem Beschwerdevorbringen in einer "Auslagerung der rechtsverbindlichen Ansprüche in eine Pensionskasse" bestehende Sachverhalt des Beschwerdefalles ungeachtet erfolgter Zahlungen bei aufrechten Dienstverhältnissen eine andere als die im Falle des hg. Erkenntnisses vom , 2000/13/0058, gebilligte Auslegung hätte gebieten sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht einsichtig zu machen.
Aus der Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist für die Beschwerdeführerin unter mehrfachen Gesichtspunkten nichts zu gewinnen. Dass aus Mitteilungen und Erklärungen von Bundesdienststellen sich kein Vertrauen in eine bestimmte Vorgangsweise von Gemeindeabgabenbehörden würde aufbauen lassen, muss die Beschwerdeführerin selbst einräumen. Vor allem aber ist ihr zu erwidern, dass der Erfolg einer Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben immer voraussetzt, dass das Gesetz der Behörde einen Vollzugsspielraum eröffnet (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2000/13/0179 und 0180, und vom , 2000/15/0198), wovon bei der Beurteilung einer Kommunalsteuerpflicht für Pensionsabfindungen nicht die Rede sein kann.
Ob für die Durchführung der Kommunalsteuerprüfung bei der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der Bestimmung des § 14 Abs. 1 KommStG 1993 in seiner Fassung vor oder nach ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002 schon das Finanzamt oder noch die Abgabenbehörde der Gemeinde zuständig war, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Übereinstimmung des angefochtenen Bescheides mit dem Gesetz ohne rechtliche Bedeutung. Die mit der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Gesetzesänderung bewirkte Verlagerung der Prüfungskompetenz auf andere Dienststellen hat die Abgabenhoheit der Gemeinde in Angelegenheiten der Kommunalsteuer, wie sich dies aus der Bestimmung des § 11 KommStG 1993 ergibt, nicht berührt, sodass es dem Magistrat der Stadt Wien auch nach Durchführung einer Prüfung durch das Finanzamt ungeachtet gegebenenfalls anderer Rechtsansichten der vom Finanzamt entsandten Prüfer frei gestanden wäre, einen der Rechtsansicht der Prüfer des Finanzamtes nicht entsprechenden Kommunalsteuerbescheid im Sinne des § 11 Abs. 3 KommStG 1993 zu erlassen.
Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Von der beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem im § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG genannten Grund Abstand genommen.
Wien, am