VwGH vom 25.09.2012, 2012/04/0075
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Wien in 1011 Wien, Wipplingerstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , UVS- 04/G/6/1292/2012-4, betreffend Übertretung der GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; mitbeteiligte Partei: X in Y), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
I.
1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, (MBA) vom , wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am als Inhaber eine näher bezeichnete gewerbliche Betriebsanlage zur Ausübung der Gewerbe Handelsgewerbe und Handel mit pyrotechnischen Artikeln nach einer (im Spruch des Bescheides näher ausgeführten) Änderung ohne erforderliche Genehmigung nach § 81 GewO 1994 betrieben, obwohl diese Änderungen geeignet seien (näher angeführte) Gefährdungen nach § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 hervorzurufen. Damit habe der Mitbeteiligte eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall GewO 1994 iVm § 81 GewO 1994 begangen. Deshalb wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe von EUR 260,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt und der Mitbeteiligte verpflichtet, die Kosten des Strafverfahrens und -vollzugs zu ersetzen (§ 64 VStG).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Mitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben, das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt und ausgesprochen, der Mitbeteiligte habe keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten (§ 65 VStG).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Inhaber der Gewerbeberechtigung sei die F GmbH, der Mitbeteiligte sei Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Daher sei Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage zum Tatzeitpunkt nicht der Mitbeteiligte, sondern die F GmbH gewesen. Für diese sei der Mitbeteiligte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen. Deshalb sei das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde (§ 371a GewO 1994).
In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe in einem Verfahren betreffend eine Maßnahme nach § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 nach umfangreichen Ermittlungen mit Bescheid vom rechtskräftig festgestellt, dass der Mitbeteiligte als Einzelunternehmer Inhaber der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage gewesen sei. In Kenntnis dieses rechtskräftigen Bescheides hätte die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Strafverfahren ebenso zum Ergebnis kommen müssen, dass der Mitbeteiligte Inhaber der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage sei.
Mit der Amtsbeschwerde wurden die Akten des MBA zu den in der Amtsbeschwerde angeführten Verfahren, einschließlich des angeführten Bescheides der belangten Behörde vom , vorgelegt.
4. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Akten des Verwaltungsverfahrens direkt vorgelegt worden seien und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift. Weiters merkte die belangte Behörde an, dass es richtig sei, dass zu der in der Amtsbeschwerde angeführten Zahl ein Berufungsbescheid ergangen sei.
5. Der Mitbeteiligte erstattete ebenso keine Gegenschrift.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt für das Tatverhalten des Betreibens einer Betriebsanlage gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 und 3 GewO 1994 nur der Inhaber des betreffenden Standortes als unmittelbarer Täter in Betracht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2003/04/0137, 0156, mwN, und vom , Zl. 2009/04/0160).
2. Im Beschwerdefall ist alleine strittig, ob der Mitbeteiligte zum Tatzeitpunkt Inhaber der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage war.
3. Insoweit ergibt sich aus der Aktenlage, dass die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom die Berufung des Mitbeteiligten gegen einen Bescheid des MBA vom , mit welchem ihm Maßnahmen nach § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 vorgeschrieben wurden, als unzulässig zurückwies.
Diese Zurückweisung begründete die belangte Behörde tragend damit, der Mitbeteiligte sei Inhaber der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage gewesen und habe sich erst während des anhängigen Berufungsverfahrens mit der sachenrechtlichen Inhaberschaft der Betriebsanlage "entledigt" (die Inhaberschaft sei durch die weiterhin bestehende Miete des Objektes, in dem die gewerbliche Betriebsanlage situiert gewesen sei, begründet). Während des Berufungsverfahrens sei daher ein Wechsel in der Person des Inhabers der gewerblichen Betriebsanlage erfolgt. Da die F GmbH als neue Inhaberin der Betriebsanlage ausdrücklich erklärt habe, nicht in das Verfahren eintreten zu wollen, sei die Berufung des Mitbeteiligten auf Grund der dinglichen Wirkung von Bescheiden nach § 360 Abs. 5 GewO 1994 mangels nunmehr bestehenden rechtlichen Interesses zurückzuweisen gewesen.
4. Die Amtsbeschwerde weist im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass die tragende Begründung des soeben zitierten Bescheides der belangten Behörde vom in einem unaufgeklärten Wiederspruch zu der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung steht, der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt () nicht Inhaber der Betriebsanlage gewesen.
Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am