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VwGH vom 25.02.2010, 2009/18/0450

VwGH vom 25.02.2010, 2009/18/0450

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des E in Wien, geboren am , vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/91.703/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und Z. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am von seiner ersten Ehefrau geschieden worden, anschließend offenbar unrechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt, habe am eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe gestützt. Am sei diese Ehe - nachdem der Beschwerdeführer kurz zuvor einen Niederlassungsnachweis erhalten habe - geschieden worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom sei der Beschwerdeführer gemäß § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner tristen finanziellen Situation schon des Längeren seinen Verdienst aufbessern habe wollen und bei regelmäßigen Besuchen in seiner Heimat Serbien einen Mazedonier kennengelernt habe, der ihm angeboten habe, gegen Bezahlung Personen illegal über die österreichische Grenze zu bringen, wobei er diese vor der Grenze absetzen solle und die Personen den illegalen Grenzübertritt alleine versuchen sollten. Für jede geschleppte Person hätte er EUR 500,-- bekommen sollen. Der Beschwerdeführer sei anschließend wöchentlich nach Kroatien und Serbien gefahren. In der Nacht vom 28. Februar auf sei ein Mittäter des Beschwerdeführers, der vier illegale Personen im Auto gehabt habe, in Slowenien festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch ungehindert weiterfahren können. Beim Versuch des illegalen Grenzübertritts nach Österreich seien die "Illegalen" und auch der Beschwerdeführer, der diese unmittelbar nach der Grenze aufnehmen habe wollen, entdeckt worden. Einer beabsichtigten Anhaltung habe er sich durch vorübergehende Flucht entziehen können. Letztlich habe er jedoch gestellt und festgenommen werden können. Beim Beschwerdeführer seien mehrere Rechnungsbelege über diverse Fahrten in seine Heimat gefunden worden, er habe auch gestanden, dass er derartige Fahrten auch für die Zukunft geplant habe. (Der Beschwerdeführer hat somit gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise von Fremden nach Österreich mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Derartige Fahrten fanden zumindest am 22., 25. und statt.)

Dadurch sei der im § 60 Abs. 2 Z. 1 und Z. 5 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 leg. cit. - im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei geschieden und für drei Kinder sorgepflichtig, die bei der Kindesmutter, der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers, lebten. Die erste Ehefrau des Beschwerdeführers sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und auf Grund dieser Ehe zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Es sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere der Schlepperkriminalität, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße jedoch gravierend, wer - wie der Beschwerdeführer - gewerbsmäßig Fremde nach Österreich schleppe. Die solcherart von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei daher erheblich.

Dem Beschwerdeführer komme die Obsorge für seine drei Kinder, von denen das letzte während der aufrechten Ehe der Kindesmutter mit genanntem österreichischen Staatsbürger geboren worden sei, offenbar nicht zu. Ein gemeinsamer Haushalt liege auch nicht vor. Dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom noch behauptet habe, keine Kinder bzw. Sorgepflichten zu haben, könne wohl nur auf einem Irrtum seines rechtsfreundlichen Vertreters beruhen. Unter den dargestellten Umständen seien die vorgelegten Urkunden über die Epilepsie der einen Tochter bzw. die Herzerkrankung des anderen Kindes nicht geeignet, seinen privaten Interessen ein entscheidendes Gewicht zu verleihen, da nicht erkennbar gewesen sei, warum deren Erkrankungen unter den dargestellten Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers bzw. der Kindesmutter und der Kinder "einem Verlassen und Fernbleiben" des Beschwerdeführers "des österreichischen Bundesgebietes" gleichsam zwingend entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer mache seine 70 %-ige Behinderung (Gehbehinderung, "befristet bis ") nach einem Verkehrsunfall im Februar 2003 und eine daraus resultierende medikamentöse Dauerbehandlung und den Bezug von Pensionsvorschuss geltend. Aktenkundig seien Unterlagen über die Behandlung und Nachbehandlung der offenbaren schweren Verletzung im Zuge dieses Unfalles durch ein Krankenhaus bis . Laut telefonischer Auskunft dieses Krankenhauses vom sei in diesem Krankenhaus anschließend keine weitere Behandlung mehr erfolgt. Laut Auszug des Sozialversicherungsträgers seien vom 24. bis und vom 16. bis Aufenthalte zur Anstaltspflege in einem Landesklinikum "aufliegend". Im Jahr 2004 habe sich der Beschwerdeführer zweimal auf Rehabilitation befunden. Zuletzt seien ihm am orthopädische Schuhe bewilligt worden. An Heilbehandlungen seien weiters eine ambulante Kurbehandlung im 2. Quartal 2005 mit manuellen Heilmassagen, Lymphdrainagen und einer Bewegungstherapie sowie im

3. Quartal 2008 eine ambulante Kurbehandlung mit Bewegungstherapie und Heilmassagen aktenkundig. Laut Auskunft der Sozialversicherung habe der Beschwerdeführer seit 2008 - sofern im gegebenen Zusammenhang relevant - nur Antirheumatika, allgemein bekannte Schmerzmittel und Salben bezogen.

Mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass eine "medikamentöse Dauerbehandlung" nicht feststellbar sei und er laut vorliegendem Sozialversicherungsdatenauszug zuletzt Notstandshilfe bezogen habe. Ein "Übergangsgeldbezug" durch die Pensionsversicherungsanstalt sei lediglich bis aktenkundig. Dem Beschwerdeführer sei auch vorgehalten worden, dass seit 2008 keinerlei operative Eingriffe bei der Sozialversicherung aufschienen. Dazu habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

Auch wenn die mit dem Verkehrsunfall verbundenen gesundheitlichen Auswirkungen bzw. Folgen keineswegs gering zu schätzen seien, sei die belangte Behörde unter den dargestellten Umständen zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig keiner mit genanntem Unfall im Zusammenhang stehender Dauerbehandlung bedürfe, die "seinem Verlassen des Bundesgebietes" als schwerwiegendes Hindernis entgegenstehe. Zum einen habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass er operativer Eingriffe oder Therapiemaßnahmen immer noch bedürfe, zum anderen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch allenfalls in seiner Heimat Schmerzmittel, Salben oder Antirheumatika erhalten könne. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, ärztliche Leistungen sowie medikamentöse Versorgung und operative Eingriffe könnten in seiner Heimat nicht geleistet werden, weshalb er dort der medizinischen Versorgungslosigkeit ausgeliefert sei, sei daher nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch offenkundig unbegründet.

Dass er "in Kürze" eine "weitere schwere Operation zu absolvieren" habe, wie in der Stellungnahme vom vorgebracht, sei unkonkretisiert geblieben und es sei auch nicht aktenkundig, dass eine derartige Operation zwischenzeitig erfolgt sei.

Auch wenn hierfür genannter Verkehrsunfall die Ursache sein sollte, so bleibe auch Tatsache, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehe und lediglich Notstandshilfe beziehe. Sonstige familiäre Bindungen seien nicht aktenkundig und auch nicht geltend gemacht worden. Unter den dargestellten Umständen erweise sich der Beschwerdeführer auch als keinesfalls schwerwiegend integriert, stehe dem doch auch entgegen, dass die einer jeglichen Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch das genannte strafbare Verhalten entsprechend an Gewicht gemindert werde. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in ein "soziales Vakuum" fallen würde, sei eine nicht näher konkretisierte Behauptung, der die aktenkundigen, wiederholten und regelmäßigen Besuche in seiner Heimat entgegenstünden. Dass er über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfüge, sei nicht einmal behauptet worden. Das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich erweise sich daher zwar zweifelsfrei als gewichtig, keinesfalls jedoch als derart ausgeprägt, dass dem gegenüber die genannten hohen öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten hätten, weshalb die gemäß § 66 Abs. 1 FPG durchzuführende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen habe müssen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch als zulässig im Sinn des § 66 leg. cit. Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG, der der Erlassung des Aufenthaltsverbotes entgegenstehe, sei selbst unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 56 FPG nicht gegeben gewesen.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erscheine im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation gerechtfertigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom , wodurch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 und 5 FPG erfüllt ist, und insbesondere auch nicht die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten. Demnach hat der Beschwerdeführer - wie oben (I.1.) dargestellt - in bewusstem Zusammenwirken mit einem Mittäter gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise von Fremden nach Österreich mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Derartige Fahrten fanden zumindest am 22., 25. und statt und waren auch für einen späteren Zeitpunkt geplant.

Dieses massive Fehlverhalten des Beschwerdeführers stellt eine gravierende Beeinträchtigung des überaus großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der organisierten Schlepperkriminalität dar. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kommt dem ins Treffen geführten Umstand, dass ein Großteil der wegen dieser Straftaten verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt nachgesehen wurde, keine wesentliche Bedeutung zu, haben doch die Fremdenpolizeibehörden das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung oder die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0271, mwN). Auch lag dieses strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in dem für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, um von einem Wegfall oder auch nur einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr sprechen zu können, zumal die Zeit, die der Beschwerdeführer in Haft verbracht hat, bei der Betrachtung des behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu lassen ist (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom ). In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens kann daher auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch unter dem Blickwinkel des § 66 FPG und bringt dazu vor, der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 2000 rechtmäßig in Österreich auf und habe sich mit seiner früheren Ehefrau ein gemeinsames Leben in Österreich aufgebaut. 2007 sei noch eine gemeinsame Tochter geboren worden. Die belangte Behörde habe in grober Verkennung der Rechtslage jegliche Verhältnismäßigkeitsabwägung, "insbesondere nach den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit sowie der Angemessenheit einer Freiheitsentziehung in der konkreten Situation einer Ausweisung" unterlassen. Infolge dessen habe sie jegliche Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf die Kriterien für die gebotene Verhältnismäßigkeit, "insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit der vorgenommenen Akte der Befehls- und Zwangsgewalt" unterlassen.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG (i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2009) hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer geschieden und für drei Kinder, für die ihm jedoch nicht die Obsorge zukommt und mit denen er auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, sorgepflichtig ist (§ 66 Abs. 2 Z. 2 und 3 FPG). Zutreffend hat die belangte Behörde einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. angenommen. Dass sich der Beschwerdeführer mit seiner ersten Frau ein gemeinsames Leben in Österreich aufgebaut habe, ist insofern nicht nachvollziehbar, als er - nach übereinstimmenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde - bereits vor seiner Einreise von seiner ersten Ehefrau geschieden wurde und bereits kurze Zeit später eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass die aus seinem bisherigen inländischen Aufenthalt resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert wird. Der Beschwerdeführer geht - was unbestritten blieb - keiner Beschäftigung nach und bezieht Notstandshilfe (§ 66 Abs. 2 Z. 4 FPG). Dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfüge, wurde nicht vorgebracht (§ 66 Abs. 2 Z. 5 FPG).

Diesen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht die oben dargestellte, aus der gewerbsmäßigen Schlepperei resultierende massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, hat doch der Beschwerdeführer im Februar 2007 gewerbsmäßig Schleppungen durchgeführt und derartige Fahrten auch für die Zukunft geplant (§ 66 Abs. 2 Z. 6 FPG).

Unter gehöriger Abwägung all dieser Umstände begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und somit im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinem Einwand. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer seinen Sorgepflichten auch vom Ausland aus nachkommen.

3. Die Beschwerde bringt schließlich vor, die belangte Behörde habe die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom nicht an den seit zumindest ausgewiesenen Vertreter Dr. H., sondern an den ehemaligen Vertreter Dr. M. zugestellt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Daher sei von der belangten Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen nachzuforschen, ob die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers eine Notwendigkeit des derzeitigen Aufenthaltes in Österreich indiziere und es wurde "zum Beweis für die medizinische Notwendigkeit des Aufenthaltes der Patientenbrief vom vorgelegt".

Auch dieses Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend, legt doch die Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar, weil sie nicht angibt, welches Vorbringen der Beschwerdeführer nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom erstattet hätte, auf Grund dessen die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde sehr wohl ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig keinerlei mit dem Verkehrsunfall im Februar 2003 in Zusammenhang stehender medizinischer Dauerbehandlung bedürfe, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich mache. Die Behandlung mit Schmerzmitteln, Salben oder Antirheumatika könne er auch in seiner Heimat fortführen. Die im Juli 2008 angekündigte "in Kürze" durchzuführende weitere Operation sei zwischenzeitlich ebenfalls nicht erfolgt.

Auf diese Ausführungen im angefochtenen Bescheid geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Im Übrigen wäre die Tatsache, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2008/18/0720, 0709). Abgesehen davon, dass ein Patientenbrief vom auf Grund des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) unbeachtlich wäre, liegt ein solcher der Beschwerde auch nicht bei. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt somit nicht vor.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-68773