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VwGH vom 19.01.2005, 2004/13/0156

VwGH vom 19.01.2005, 2004/13/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dkfm. Karl Rausch, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 22 A, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 514/04, betreffend Haftung gemäß § 7 Abs. 1 WAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach den Ausführungen in dem zusammen mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der A.M. Bau GmbH für die im Zeitraum Jänner bis Dezember 2002 entstandenen Rückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe in Höhe von insgesamt 22.534,17 EUR zur Haftung gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 WAO herangezogen. Dass die in dem mit der Berufung bekämpften erstinstanzlichen Haftungsbescheid angeführten Abgabenforderungen entstanden seien, stehe fest und werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer zu den in § 54 Abs. 1 WAO genannten Personen gehört. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei mit Gerichtsbeschluss vom der Konkurs eröffnet worden, wodurch Abgabenrückstände bei ihr nicht oder zumindest nur erschwert einbringlich seien. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, die der Abgabepflichtige für jeden Monat spätestens bis zum 15. des darauf folgenden Monats zu entrichten gehabt hätte. Der Beschwerdeführer bestreite sein Verschulden an der Pflichtverletzung und bringe vor, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Haftungszeitraum gleichmäßig erfüllt zu haben. Auf Grund schleppender Zahlungseingänge sei es gar nicht möglich gewesen, die Löhne zur Gänze zu bezahlen.

Dem Beschwerdeführer sei - so die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - vorgehalten worden, dass auf Grund der Ergebnisse der behördlichen Revision vom sowie der Jahreserklärung für das Jahr 2002 feststehe, dass die Löhne im Haftungszeitraum mit Ausnahme Dezember 2002, "wo nur eine teilweise Auszahlung erfolgte, zur Gänze ausbezahlt worden seien, wohingegen die Abgaben zur Gänze nicht entrichtet wurden". Nach der Kommunalsteuererklärung für das Jahr 2002 ergebe sich für dieses Jahr eine Steuerforderung von 22.146,03 EUR, nach der Dienstgeberabgabeerklärung eine solche von 1.109,52 EUR, somit ein Gesamtbetrag von 23.255,55 EUR. Unter Abzug der bei der Revision vom für teilweise nicht ausbezahlte Bezüge im Dezember 2002 festgestellten "Plusdifferenz" von 1.163,23 EUR und unter Berücksichtigung des auf diesen Rückstand entfallenden Säumniszuschlages ergebe sich der mit dem Haftungsbescheid vom geltend gemachte Haftungsbetrag. Der Beschwerdeführer sei dem Vorhalt dieses nach der Aktenlage schlüssigen Beweisergebnisses nicht entgegengetreten, sodass für die belangte Behörde kein Anlass bestehe, den geltend gemachten Haftungsbetrag in Zweifel zu ziehen. Da der Beschwerdeführer den Nachweis einer anteiligen Begleichung der Verbindlichkeiten somit nicht erbracht habe und nach der Aktenlage die Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers evident sei, hafte er für den ausstehenden Abgabenbetrag zur Gänze. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54 ff WAO bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die belangte Behörde weist im angefochtenen Bescheid u. a. zutreffend darauf hin, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0080, m.w.N.).

In der Beschwerde wird vorgebracht, wie bereits im - der Beschwerde in Ablichtung angeschlossenen - Vorlageantrag vom ausgeführt worden sei, sei es seitens des Beschwerdeführers zu keiner Pflichtverletzung und zu keinerlei Verschulden gekommen, weil es zu "keinerlei Schlechterstellung der Abgabenbehörde kam, was auch durch Einsichtnahme in die Bücher der Gesellschaft jederzeit nachvollziehbar gewesen war". Die Geschäftsbücher hätten sich seit Konkurseröffnung bei der Masseverwalterin der A.M. Bau GmbH befunden. Bei der Revision seitens der Abgabenbehörde sei lediglich in die Lohnkonten, die Lohn- und Gehaltslisten sowie die Forderungslisten Einsicht genommen worden, obwohl die Geschäftsbücher zur Einsichtnahme bereitgestellt gewesen seien, "d.h. dass vom Bf. stets die Beweisunterlagen zur Verfügung gestellt wurden". Auf diesen Sachverhalt sei seitens des Beschwerdeführers in seiner - ebenfalls der Beschwerde angeschlossenen - Stellungnahme vom nochmals hingewiesen worden (und zwar auf die in den Geschäftsbüchern befindlichen Verrechnungskonten). Der Beschwerdeführer habe sich zusätzlich ("unnötigerweise, da diese Bücher bereits zur Einsichtnahme vorlagen, aber seitens der Behörde ignoriert wurden") erbötig gemacht, diese Unterlagen der Behörde persönlich "nochmals nachzutragen", was unberücksichtigt geblieben und bei der Bescheiderstellung ignoriert worden sei. Nach § 90 Abs. 3 WAO seien die Angaben des Abgabepflichtigen auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Da dies im Beschwerdefall zweifellos unterlassen worden sei, sei der angefochtene Bescheid "schon aus diesem Sachverhalt" aufzuheben.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (vgl. nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/13/0080). Dass der Beschwerdeführer eine solche ziffernmäßig konkretisierte Darstellung der behaupteten Gleichbehandlung der Gläubiger im Verwaltungsverfahren beigebracht hätte, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Ausbezahlung der Löhne im Haftungszeitraum werden in der Beschwerde außerdem auch nicht konkret bestritten (zur unzulässigen Privilegierung etwa von Gehaltszahlungen vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 98/13/0203). Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach es durch eine Einsichtnahme in die Bücher der Gesellschaft jederzeit nachvollziehbar gewesen wäre, dass es zu keinerlei Schlechterstellung der Abgabenbehörde gekommen sei, und sich der Beschwerdeführer zusätzlich erbötig gemacht habe, die Unterlagen der Behörde "persönlich nochmals nachzutragen", verkennt der Beschwerdeführer die ihm im Haftungsverfahren obliegende qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht, bei der auch die amtswegige Ermittlungspflicht nach § 90 WAO in den Hintergrund tritt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 98/14/0082, und vom , 99/14/0120).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am