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VwGH vom 16.12.2010, 2007/16/0073

VwGH vom 16.12.2010, 2007/16/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der Stadt W, vertreten durch den Bürgermeister in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-522797/16-2007-Wa/Gan, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: K in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom übermittelte die mitbeteiligte Partei (korrigierte) Getränkesteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1998 und ersuchte um Rückerstattung der entrichteten Getränkesteuer "wegen EU-Widrigkeit".

Mit Bescheid vom wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen.

Die mitbeteiligte Partei erhob dagegen Berufung.

Im Oktober 2000 fand im Unternehmen der mitbeteiligten Partei ("S") eine abgabenrechtliche Prüfung statt.

Mit Bescheid des Magistrats der beschwerdeführenden

Stadtgemeinde vom wurden der mitbeteiligten

Partei unter Bezugnahme der am abgeschlossenen

Getränkesteuerprüfung

"1. für den Zeitraum 1.1. bis die

Getränkesteuer für alkoholfreie Getränke ... und für Speiseeis ...

festgesetzt.

2. Die Getränkesteuer für alkoholische Getränke wird

für den Zeitraum 1.1. bis bei einer Bemessungsgrundlage

von ATS 0,00 und einem Abgabensatz von 10 % mit 0 festgesetzt.

3. Die auf alkoholische Getränke entfallende,

überwälzte und für den Zeitraum 1.1. bis entrichtete

Getränkesteuer in der Höhe von ATS 52.029,00 wird nicht

gutgeschrieben und ist nicht erstattungsfähig.

4. Der Rückzahlungsantrag betreffend der für 1997

entrichteten Getränkesteuer für Getränke und Speiseeis in der Höhe

von ATS 164.267,00 wird wegen entschiedener Sache als unzulässig

zurückgewiesen.

5. Der Rückzahlungsantrag betreffend der für 1998

entrichteten Getränkesteuer für Getränke und Speiseeis in der Höhe von ATS 149.912,00 wird als unbegründet abgewiesen und der angeführte Abgabenbetrag nicht erstattet."

Mit Bescheid vom wies der Stadtsenat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei ab. Der Spruchpunkt 2. habe nunmehr folgenden Inhalt:

"2. Die Getränkesteuer für alkoholische Getränke wird

für den Abgabenzeitraum 1998 mit 0 festgesetzt."

Der erstinstanzliche Bescheid werde hinsichtlich der Spruchpunkte 3. bis 5. vollinhaltlich bestätigt.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung Folge, hob den vor ihr bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Stadtgemeinde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Abgabenbehörden einen Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer, gestützt auf die Rückzahlungssperre, nur dann abweisen dürften, wenn bestimmte Ermittlungen durchgeführt worden seien. Es müsse ermittelt werden, inwieweit die Getränkesteuer wirtschaftlich von einem anderen getragen worden sei. Sei dies zu bejahen, müsse das Ausmaß der Bereicherung ermittelt werden. Der Abgabepflichtige werde im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht unter Heranziehung seiner Umsatzsteuererklärungen und Kalkulationsunterlagen darzulegen haben, wie simulierend bei ihm vorgenommene Dauerpreissenkungen auf den Umsatz gewirkt hätten. Da die Ermittlungen nicht ausreichend durchgeführt worden seien, sei die Berufungsentscheidung vom aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Stadtgemeinde zu verweisen.

Mit Bescheid vom wurde über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Magistrates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom wie folgt entschieden:

"I. Die Berufung wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. abgewiesen, dieser hat nunmehr folgenden Inhalt:

'2. Die Getränkesteuer für alkoholische Getränke wird

für den Abgabenzeitraum 1998 mit 0 festgesetzt.'

II. Die Entscheidung über die Berufung wird

hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 5. bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren GZ 2004/16/0199 betreffend die Durchführung ergänzender Ermittlungen im Getränkesteuer-Rückzahlungsverfahren ausgesetzt.

III. Die Berufung wird hinsichtlich Spruchpunkt 4. abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid insoweit vollinhaltlich bestätigt."

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab.

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde teilte der mitbeteiligten Partei in einem Schreiben vom betreffend "Getränkesteuer 1988" mit, dass der EuGH am , C-491/03, erkannt habe, dass eine Steuer, die auf die Abgabe alkoholischer Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben werde, eine zulässige Steuer auf Dienstleistungen sei. Dieser Rechtsansicht sei der Verwaltungsgerichtshof am , 2005/16/0217, gefolgt und habe erkannt, dass im Beschwerdefall die Vorschreibung von Getränkesteuer nicht gegen EU-Recht verstoße. Aufgrund des Umstandes, dass im Verkaufspreis der mitbeteiligten Partei Bedienungsentgelt enthalten gewesen sei und die mitbeteiligte Partei im im fraglichen Zeitraum über eine Gewerbeberechtigung für ein Gasthaus und insbesondere für den Ausschank von alkoholischen Getränken innegehabt habe, gehe die Behörde davon aus, dass auch im gegenständlichen Verfahren eine "Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit" erhoben werde, die nicht gegen EU-Recht verstoße.

Mit Bescheid vom erließ der Stadtsenat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde folgenden Spruch:

"A)

1. Spruchpunkt I des Bescheides des Stadtsenates vom , ..., mit dem für ( die mitbeteiligte Partei ) die Getränkesteuer für den Abgabenzeitraum 1998 mit 0 festgesetzt worden war, wird aufgehoben und das Verfahren nach § 225 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 3 Oö LAO 1996 wieder aufgenommen.

2. Spruchpunkt I des Bescheides des Stadtsenates vom , ..., lautet wie folgt:

'I. Die Berufung wird hinsichtlich Spruchpunkt 2 abgewiesen, dieser hat nunmehr folgenden Inhalt:

'Für das Kalenderjahr 1998 wird die Getränkesteuer für alkoholische Getränke bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 37.811,67 und einem Abgabensatz von 10 % mit EUR 3.781,09 festgesetzt.'

B) Die Berufung ( der mitbeteiligten Partei )

gegen den Bescheid des Magistrates der ( beschwerdeführenden Stadtgemeinde ) vom , ..., wird abgewiesen.

1. Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides entfällt ersatzlos.

2. Spruchpunkt 5 des angefochtenen Bescheides wird vollinhaltlich bestätigt."

Begründend führte die beschwerdeführende Stadtgemeinde zu Spruchpunkt A) 1 aus, im Beschwerdefall werde eine Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben. Da diese nicht gegen EU-Recht verstoße, sei die Getränkesteuer vorzuschreiben. Durch die Rechtskraft der Abweisung der Vorstellung mit Bescheid der belangten Behörde vom sei die Festsetzung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke für 1998 mit Null rechtskräftig geworden. Auf Grund des "Hermann") und des Verwaltungsgerichtshofes vom habe sich diese Festsetzung mit 0 als rechtswidrig erwiesen. Durch die ausdrückliche Bezugnahme im auf das Urteil vom (Evangelischer Krankenhausverein und Wein Co) ergebe sich, dass die beiden Urteile einander ergänzten und daher die Getränkesteuer auf Restaurationsumsätze schon ursprünglich EU-konform gewesen sei. Dieser Umstand sei jedoch erst durch das Urteil vom hervorgekommen. Dadurch sei der Tatbestand für die Erlassung eines Null-Bescheides nachträglich und rückwirkend weggefallen. Da der Grund für diese Ungültigkeit bereits im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides bestanden habe ("nova reperta"), sei die Wiederaufnahme wegen Hervorkommens neuer Tatsachen zulässig. Hätte die Behörde gewusst, dass bei Vorliegen einer Bewirtungstätigkeit die Vorschreibung von Getränkesteuer für alkoholische Getränke EUkonform sei, hätte sie kein Europarecht angewendet, sondern die Steuer nach innerstaatlichem Recht betragsmäßig vorgeschrieben.

Auf Grund des Normzweckes der Wiederaufnahme und dem Gleichheitssatz sei der Zweckmäßigkeit des Verfahrens (d.h. dem öffentlichen Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben) gegenüber der Billigkeit (d.h. den berechtigten Interessen der Partei) der Vorzug einzuräumen. Der bezügliche Bescheidteil sei daher aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen.

Zu Spruchpunkt A) 2 führte die belangte Behörde aus, dass mit der Wiederaufnahme des Verfahrens eine abschließende Sachentscheidung zu verbinden sei (§ 229 Abs. 1 Oö LAO). Da eine Bewirtungstätigkeit gegeben sei, sei die Getränkesteuer nur nach innerstaatlichen Vorschriften vorzuschreiben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Getränkesteuer ergebe sich aus dem Prüfungsbericht vom und im Übrigen aus den Bestimmungen des Oö Gemeinde-Getränkesteuergesetzes und der Getränkesteuerverordnung 1998 der beschwerdeführenden Stadtgemeinde.

Eine Bindung an die tragenden Gründe der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom bestehe nicht, weil nach den Urteilen des und des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/16/0217, bei Vorliegen einer Bewirtungstätigkeit die Vorschreibung von Getränkesteuer für alkoholische Getränke EU-konform sei, die Getränkesteuer daher betragsmäßig vorzuschreiben und mangels eines Guthabens das Bereicherungsverbot in § 186a Oö LAO 1986 nicht anzuwenden sei.

Das Parteiengehör sei mit dem Schreiben vom zu dem in der zweiten Instanz durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren gewahrt worden.

Zu Spruchpunkt B) führte der Stadtsenat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde aus, auf Grund der betragsmäßigen Vorschreibung entstehe keine Gutschrift und kein Guthaben. Der Spruchpunkt, mit dem die entrichtete Steuer nicht gutgeschrieben worden sei, sei daher ersatzlos aufzuheben und der Rückzahlungsantrag abzuweisen gewesen.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung beantragte die mitbeteiligte Partei, den Wiederaufnahmebescheid ersatzlos aufzuheben, weil die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes weder als neue Tatsache noch als Vorfrage zu beurteilen sei.

Eine Neufestsetzung der Getränkesteuer sei bereits durch Verjährung ausgeschlossen. Der Bescheid 1998, durch den die Getränkesteuer mit 0 festgesetzt worden sei, sei rechtskräftig. Wenn auch in dem ausgesprochen werde, dass die Getränkesteuer für sonstige Leistungen EU-konform sei, so würden durch die österreichische Getränkesteuer aber ausschließlich Lieferungen der Getränkesteuer unterworfen. Abgesehen davon, dass bereits ein rechtskräftiger Bescheid, eine Verjährung sowie kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliege, wäre die Getränkesteuer daher jedenfalls mit Null festzusetzen.

Auch die Berufung betreffend Rückzahlung der Getränkesteuer werde aufrecht erhalten. Bei korrekter Verbuchung ergebe sich auf dem Abgabenkonto ein Guthaben. Es gebe keine Gründe, dieses Guthaben nicht auszuzahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge, hob den vor ihr bekämpften Bescheid des Stadtsenates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Stadtgemeinde.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der mitbeteiligten Partei sei mit Schreiben vom durch die Abgabenbehörde zwar mitgeteilt worden, dass nach dem die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit nicht gegen EU-Recht verstoße. Dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens beabsichtigt sei, sei ihr jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der mitbeteiligten Partei sei im Abgabenverfahren vor Erlassung des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumt worden.

Auch habe sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrem angefochtenen Bescheid auf ein Gutachten gestützt, welches der mitbeteiligten Partei jedoch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, sodass dieses dazu nicht Stellung nehmen habe können. Somit liege eine wesentliche Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vor.

Im Anschluss an die Zustellverfügung und vor der Fertigungsklausel verwies die belangte Behörde unter der Überschrift "Zusatz für Erl. 2" noch auf die Bindungswirkungen ihrer Bescheide, insbesondere jenes Bescheides vom .

Gegen den Bescheid vom richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Stadtgemeinde die Verletzung ihres subjektiven Rechts auf Nichtaufhebung des Bescheides geltend macht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§§ 225 und 227 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden ÖO

LAO lauten:

" 2. Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 225

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch

Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein

Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist

und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,

falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat

herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

2. Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die

im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht

geltend gemacht werden konnten, oder

3. der Bescheid von Vorfragen abhängig war und

nachträglich über eine solche Vorfrage von der dafür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(3) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 und 3 und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

§ 227

(1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

(2) Wurde ein Wiederaufnahmsgrund anläßlich einer Nachschau (§§ 115 bis 117) festgestellt, steht die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat."

Mit dem von der belangten Behörde aufgehobenen Bescheid vom hat der Stadtsenat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde in Spruchpunkt A) das Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der Getränkesteuer für 1998 wieder aufgenommen und in der Folge die Getränksteuer für 1998 neu festgesetzt. In Spruchpunkt B) hat er (die mit Bescheid des Magistrats der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom verfügte Aussetzung beendet und) den im Bescheid vom getätigten Ausspruch (siehe dessen Spruchpunkt 3.), dass die überwälzte Getränkesteuer nicht gutgeschrieben und nicht erstattet werde, ersatzlos gestrichen, sowie den ebenfalls in diesem Bescheid getätigten Ausspruch (siehe dessen Spruchpunkt 5.), dass der Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer für 1998 abgewiesen werde, bestätigt.

Der Stadtsenat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde hat seine Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließlich auf den Vorfragetatbestand des § 225 Abs. 1 Z 3 OÖ LAO gestützt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2008/16/0148, (unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 5/09, zu § 226 TLAO) näher ausgeführt hat, vermittelt das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Vorfragentatbestand. Es ist aber auch davon auszugehen, dass im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteile des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund eines Vorfragentatbestandes berechtigen. Auch im (Hermann) kann kein Wiederaufnahmegrund der entschiedenen Vorfrage iSd § 225 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 3 ÖO LAO erblickt werden.

Der Stadtsenat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde konnte somit den angefochtenen Bescheid nicht auf diesen - im Spruch eindeutig bezeichneten - Wiederaufnahmetatbestand stützen. Diesen Umstand hat die belangte Behörde aber nicht aufgegriffen. Vielmehr hat sie ihre aufhebende Entscheidung ausschließlich damit begründet, dass die beschwerdeführende Stadtgemeinde der mitbeteiligten Partei vor Erlassung ihres Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens kein ausreichendes Parteiengehör gewährt hätte.

Nach § 90 Abs. 2 OÖ LAO ist den Parteien zwar Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, allerdings verpflichtet der Grundsatz des Parteiengehörs die Behörde nicht, der Partei die aus den aufgenommenen Beweisen gezogenen Schlussfolgerungen und rechtlichen Erwägungen vorzuhalten (vgl. die bei Ritz , BAO3, Tz 16 zu § 115 angeführte hg. Rechtsprechung).

Im Beschwerdefall hat der Stadtsenat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde der mitbeteiligten Partei in ihrem Schreiben vom unter Bezugnahme auf die "Getränkesteuer 1998" von den Entscheidungen des , und des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/16/0217, die in der Folge als Wiederaufnahmsgrund, behandelt wurden, in Kenntnis gesetzt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die mitbeteiligte Partei hätte somit Gelegenheit gehabt, allenfalls vorzubringen, dass diese Entscheidungen nicht ergangen seien oder nicht den vom Stadtsenat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde beigemessenen Inhalt aufwiesen. Die Abgabenbehörde war aber nicht gehalten, ausdrücklich auf die ihrer Meinung nach sich daraus ergebende Berechtigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinzuweisen. Solches wurde auch in der Beschwerde vor der belangten Behörde nicht gerügt. Auch der Umstand, dass das vom Stadtsenat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes angeführte Gutachten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht veröffentlicht war und der mitbeteiligten Partei auch nicht zugänglich gemacht wurde, vermag keinen zur Aufhebung des Bescheides berechtigenden Verfahrensmangel darzustellen. Zum Einen hat die Behörde den von ihr als wesentlich erachteten Inhalt dieses Gutachtens in ihrem Bescheid referiert, zum Anderen hat die mitbeteiligte Partei im Verfahren vor der belangten Behörde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.

Somit erweist sich die aufhebende Entscheidung der belangten Behörde zwar als im Ergebnis richtig, nicht jedoch in ihrer Begründung.

Was den "Zusatz zur Erl. 2" betrifft, so handelt es sich um eine Anmerkung, welche - nach den Angaben der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - ausschließlich an die beschwerdeführende Stadtgemeinde gerichtet und nur in deren Bescheidausfertigung enthalten war. Dieser Anmerkung kommt aber im Beschwerdefall keine Relevanz zu, weil es sich um einen bloß belehrenden Hinweis und nicht um eine tragende Begründung des angefochtenen Bescheides handelt.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gemeindebehörde, die Aufsichtsbehörde selbst und schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof im fortgesetzten Verfahren an die in der Begründung eines aufhebenden aufsichtbehördlichen Bescheides enthaltenen, die Aufhebung tragenden Rechtsansichten der Aufsichtsbehörde gebunden. Eine Gemeinde kann sich daher nicht etwa nur gegen die Aufhebung ihres Bescheides zur Wehr setzen, sondern auch in dem aufhebenden Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde zum Ausdruck kommende, die Aufhebung tragende Rechtsansichten dann erfolgreich bekämpfen, wenn die Aufhebung sich bloß im Ergebnis als berechtigt erweist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/05/0151, VwSlg. 12633 A/1988). Dies hat auch dann zu gelten, wenn der von der Gemeindeaufsichtsbehörde ausschließlich herangezogene Grund die Aufhebung nicht zu rechtfertigen vermag, ein - von der Aufsichtsbehörde jedoch nicht aufgegriffener Umstand - zur Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides führen würde.

Daraus ergibt sich im Beschwerdefall, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist, obwohl die mit diesem erfolgte Aufhebung des Bescheides des Stadtsenates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde im Ergebnis der Rechtslage entsprach.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am