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VwGH 18.09.2007, 2007/16/0068

VwGH 18.09.2007, 2007/16/0068

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
VwRallg;
RS 1
Bedingte Prozesshandlungen (wie hier: "Sollte die Getränkesteuer vom Europäischen Gerichtshof als EU-widrig erklärt werden, beantrage ich die Rückzahlung der seit 1995 zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer.") sind im Allgemeinen unzulässig (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2574; E , 94/04/0183). Ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, ist nicht zulässig (Hinweis Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2152/97). Wenn der Antragsteller vorbringt, er habe die Bedingung deswegen aufgenommen, weil er klarstellen wollte, dass er die Rückzahlung nicht vor Vorliegen der Entscheidung des EuGH begehre, so übersieht er, dass die einer Prozesserklärung zugrundeliegenden Absichten und Beweggründe unerheblich sind (Hinweis E , 94/04/0183). Die Unzulässigkeit des bedingten Rückzahlungsantrages stand damit einer Beurteilung dieses Antrages als Rechtsbehelf iSd Punktes 3 des Urteilstenors des entgegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0016 E RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)
Normen
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
VwRallg;
RS 2
Im vorliegenden Fall beantragt der Vertreter des Abgabepflichtigen namens seiner Mandantschaft die Rückzahlung der seit 1995 eingehobenen Getränkesteuer, sollte die Getränkesteuer vom Europäischen Gerichtshof als EU-widrig erklärt werden. Im Beschwerdefall liegt eine bedingte Prozesserklärung vor, die unzulässig und damit kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne des Punktes 3 des , ist.
Normen
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EURallg;
RS 3
Weder der Inhalt noch die Form von "Rechtsbehelfen" noch das Rechtsbehelfsverfahren sind gemeinschaftsrechtlich geregelt. Soweit die nationalen Regelungen darüber gemeinschaftsrechtliche Grundsätze nicht verletzen, haben die Mitgliedstaaten ihr nationales Recht anzuwenden.
Norm
VwRallg;
RS 4
Die Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit von bedingten Prozesserklärungen ist keine nach dem Gemeinschaftsrecht zu lösende Frage.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des HZ in W, vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 112/06, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom und schrieb dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I. für die Jahre 1995 bis 2000 Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, alkoholfreie Getränke und Speiseeis in der Höhe von insgesamt EUR 49.355,77 vor. Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung bezog sich die belangte Behörde auf die , Evangelischer Krankenhausverein Wien und Wein & Co. Handels GmbH, vom , Rs C-491/03, Hermann, vom , Rs C- 231/94, Faaborg-Gelting Linien, sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/16/0217. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Erhebung der Getränkesteuer im Beschwerdefall nicht auf "Dienstleistungen", sondern auf "Lieferungen" erfolgt sei und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom  einen Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer mit einer Bedingung und damit keinen wirksamen Rechtsbehelf eingebracht habe. Dieser Antrag vom  lautete wie folgt:

"Namens und auftrags meiner o.a. Mandantschaft beantrage ich die Rückzahlung der seit 1995 eingehobenen Getränkesteuer, sollte die Getränkesteuer vom Europäischen Gerichtshof als EU-widrig erklärt werden."

Zu Spruchpunkt II. heißt es in der Begründung, da ein bedingter Rückzahlungsantrag kein zulässiges Begehren darstelle, sei der Antrag vom zurückzuweisen gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst an ihn erhobene Beschwerde mit Beschluss vom , B 1876/06 - 3, ab und trat die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom , B 1876/06 - 5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, für alkoholische Getränke keine Getränkesteuer bezahlen zu müssen, ferner im Recht auf Sachentscheidung, in eventu im Recht auf Rückzahlung von Getränkesteuer für alkoholische Getränke im Zeitraum 1995 bis 2000 verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer trat der Ansicht der belangten Behörde, die Getränkesteuer sei auf Lieferungen erhoben worden, in der Beschwerde nicht entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom , Zl. 2001/16/0016, und vom , Zl. 2001/16/0154, entschieden, dass bedingte Prozesshandlungen (diese Prozesshandlung damals wie folgt formuliert: Sollte die Getränkesteuer vom Europäischen Gerichtshof als EU- widrig erklärt werden, beantrage ich die Rückzahlung der seit 1995 zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer) im Allgemeinen unzulässig sind. Ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, ist nicht zulässig (vgl. hiezu auch Stoll, BAO-Kommentar, 2574, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/04/0183, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2152/97).

Im Beschwerdefall liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unzweifelhaft - ebenfalls eine solche bedingte Prozesserklärung vor, die unzulässig und damit kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne des Punktes 3 des , ist.

Punkt 3 des Spruchtenors des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C- 437/97 lautet:

"Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben, wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C 437/97 entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt."

Weder der Inhalt noch die Form von "Rechtsbehelfen" noch das Rechtsbehelfsverfahren sind gemeinschaftsrechtlich geregelt. Soweit die nationalen Regelungen darüber gemeinschaftsrechtliche Grundsätze nicht verletzen, haben die Mitgliedstaaten ihr nationales Recht anzuwenden. Dass die belangte Behörde gemeinschaftsrechtliche Grundsätze verletzt hätte, behauptet selbst die Beschwerde nicht.

Da die Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit von bedingten Prozesserklärungen keine nach dem Gemeinschaftsrecht zu lösende Frage ist, erübrigt sich auch das Ersuchen um Vorabentscheidung durch den EuGH in dieser Sache.

Da die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EURallg;
VwRallg;
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Rechtsbehelf
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160068.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAE-68739