VwGH vom 30.09.2009, 2004/13/0139

VwGH vom 30.09.2009, 2004/13/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H S in W, vertreten durch Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3159-W/02, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1996 bis 1998 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Steuerberater. Bis Dezember 1994 war er auch Kommanditist einer im Autohandel tätigen KG.

In einer Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 1995 machte er im November 1994 geltend, die zum erstellte Zwischenbilanz der KG, deren Wirtschaftsjahr von April 1994 bis März 1995 laufe, weise einen Verlust von S 6,8 Mio aus. Durch den 20 %igen Kommanditanteil des Beschwerdeführers werde sich voraussichtlich eine die Höhe der sonstigen Einkünfte übersteigende Verlustzuweisung ergeben.

In seiner im November 1995 an das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk gerichteten (berichtigten) Einkommensteuererklärung für 1994 gab er an, sein Anteil an den Verlusten der KG habe im Jahr 1994 S 6,989.584,-- betragen, wozu er eine Kopie der entsprechenden Beilage zu der an das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk gerichteten Erklärung der Einkünfte der KG vorlegte. Sein Kapitalkonto sei bei seinem Ausscheiden im Dezember 1994 mit S 32.919,-- negativ gewesen.

In der Einkommensteuererklärung für 1995 machte der Beschwerdeführer im Oktober 1996 keine negativen Einkünfte im Zusammenhang mit der KG geltend.

In der Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid 1997 brachte er im Juli 1997 vor, im Jahr 1997 sei "aufgrund der Beteiligung an der ... KG (nachträgliche Werbungskosten)" sowie einer weiteren Beteiligung mit einem Verlust von rund S 1,5 Mio zu rechnen. Dazu übermittelte er in Kopie die im Mai 1995 gegen ihn als Bürgen der KG erhobene Klage der G. Bank, seine Klagebeantwortung und den Vergleich vom November 1995, der ihn zur Zahlung von S 1,500.000,--

binnen 14 Tagen, je S 1,333.333,-- bis und und S 833.334,-- zuzüglich 8,25 % Zinsen aus S 5 Mio (für den Zeitraum bis ) bis zum verpflichtete. Aus der Klagserzählung ging hervor, dass über das Vermögen der inzwischen als Einzelunternehmen protokollierten früheren KG im März 1995 das Ausgleichsverfahren eröffnet worden sei. Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers gründe sich auf eine mit S 5 Mio zuzüglich Nebengebühren begrenzte Bürgschaft vom für den insgesamt viel höheren Kredit der KG. Der Vergleich enthielt eine Bezugnahme auf den über das Vermögen der Hauptschuldnerin mittlerweile eröffneten Konkurs.

In der Einkommensteuererklärung für 1996 - das erste Streitjahr - führte der Beschwerdeführer im Jänner 1998 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb "als Beteiligter" an der KG in der Höhe von S 2,974.166,-- an, was beim Finanzamt mit dem Vermerk "ohne M." versehen wurde. Im Einkommensteuerbescheid 1996 vom wurden diese negativen Einkünfte berücksichtigt.

In der Einkommensteuererklärung für 1997 - das zweite Streitjahr - führte der Beschwerdeführer im Juli 1998 negative Einkünfte aus der Beteiligung an der KG in der Höhe von S 2,614.998,-- an, was beim Finanzamt mit dem Vermerk "ohne Mitt."

versehen und im Einkommensteuerbescheid 1997, der zugleich mit dem für das Vorjahr erging, berücksichtigt wurde.

In der Einkommensteuererklärung für 1998 machte der Beschwerdeführer im August 1999 negative Einkünfte aus der Beteiligung an der KG in der Höhe von S 1,619.955,-- geltend, wozu er ein Formblatt für eine Beilage zur Erklärung der Einkünfte der KG für 1998 vorlegte, in dem vier Gesellschafter aufschienen und als einziger Betrag der von ihm geltend gemachte Verlustanteil ausgewiesen war. Die Angabe in seiner Erklärung wurde beim Finanzamt wieder mit dem Vermerk "ohne Mitt." versehen und im (nicht vorliegenden) Einkommensteuerbescheid 1998 vom berücksichtigt.

Am langte beim Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk die Mitteilung des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk ein, wonach der Anteil des Beschwerdeführers an den gemäß § 188 BAO festgestellten Verlusten der KG im Kalenderjahr 1994 S 6,976.665,-- betrage. In einem Aktenvermerk vom wurde dazu u.a. festgehalten, die entsprechende Mitteilung für das Jahr 1995 sei "noch ausständig".

In der Einkommensteuererklärung für 1999 - das dritte Streitjahr - führte der Beschwerdeführer im Juni 2000 negative Einkünfte aus der Beteiligung an der KG in der Höhe von S 289.287,-

- an, was er mit einer Beilage gleicher Art wie im Vorjahr belegte. Im (nicht vorliegenden) Einkommensteuerbescheid 1999 vom wurden die negativen Einkünfte - nach der Darstellung im angefochtenen Bescheid - berücksichtigt.

Im Anschluss an ein Telefongespräch vom übermittelte der Beschwerdeführer dem Finanzamt am folgende Aufstellung:

"Nachträgliche Betriebsausgaben als Beteiligter der Firma ... KG

Durch die zwangsläufig entstandenen Haftungen sind Zinsbelastungen entstanden, wobei davon ausgegangen wurde dass das gesamte Kapital innerhalb von 10 Jahren zurückgezahlt wird.

Folgende Zahlungen wurden geleistet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S 1,500.000,-- Giro Kredit (später Erste Bank)
S 1,333.333,-- -"-
S 1,000.000,-- BKS
S 1,333.333,-- Giro Kredit
S 1,326.071,-- Erste Bank

Im Begleitschreiben führte er aus, die Frage, warum "diese Ausgaben bisher als Einkünfte der Personengesellschaft erklärt" worden seien, sei damit zu beantworten, dass ihn das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk zur "Abgabe des E 106a" (Beilage zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften) aufgefordert habe. Hiezu legte er in Kopie ein an den Masseverwalter gerichtetes formularmäßiges Begleitschreiben dieses Finanzamtes vom Februar 1999 zur Übermittlung eines entsprechenden Formblattes für das Jahr 1998 vor.

Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer eine auf die fünf in der Aufstellung vom angeführten Zahlungen bezogene Zinsenaufstellung. Er führte dazu aus, die Zinsen würden "aus mehreren Krediten resultieren, von welchen teilweise nur die Zinsen, jedoch noch nicht das Kapital zurückgezahlt wird. Im Hinblick auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , worin ausgeführt wird, dass alle Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen sind, habe ich eine Kapitalrückzahlung für 10 Jahre angesetzt und auch nur die damit (verminderten) Zinsen in Abzug gebracht".

Mit Bescheiden vom 30. Jänner und nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 bis 1998 gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wieder auf und erließ neue Sachbescheide, wobei sich für das Jahr 1998 keine Nachforderung ergab. In der gemeinsamen Begründung dieser Bescheide wurde zur amtswegigen Wiederaufnahme u.a. ausgeführt, es sei hervorgekommen, dass das zuständige Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk infolge Konkurses der KG den Feststellungsakt gelöscht und keine Gewinnfeststellungsbescheide nach § 188 BAO erlassen habe. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei den geltend gemachten Verlusten aus Gewerbebetrieb um die Inanspruchnahme einer Bürgschaft (Kapital- und Zinszahlungen) handle, die als nachträgliche Betriebsausgaben im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1988 neu zu prüfen bzw. zu beurteilen seien. Die Inanspruchnahme eines Gesellschafters als Bürge führe nicht zu (nachträglichen) Betriebsausgaben, sondern erhöhe als Einlage den Stand des Kapitalkontos, was sich mittelbar auf den Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust auswirke. Erfolge die Heranziehung aus der Bürgschaft erst später, so müsse es im Jahr der Heranziehung zu einer nachträglichen Korrektur des Aufgabegewinnes kommen. Die nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der KG angefallenen Zinsen führten zu nachträglichen negativen Einkünften im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1988 und seien für die Jahre 1996 bis 1998 entsprechend den nachgereichten Unterlagen angesetzt worden. Die Kapitalrückzahlungen seien nicht anerkannt worden.

In zwei weiteren Bescheiden vom nahm das Finanzamt auch hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 das Verfahren wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid, wobei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, aufgrund der Wiederaufnahme der die Vorjahre betreffenden Verfahren sei der Verlustabzug abzuändern.

Gegen die Bescheide vom 30. Jänner sowie vom

1. und - mit Ausnahme der Wiederaufnahme für das Jahr 1999 - erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, "sämtliche Unterlagen welche zu den geltend gemachten Verlusten geführt haben" seien "dem Finanzamt bereits im Zuge der Abgabe der Steuererklärungen zur Verfügung gestellt bzw. über Anforderung des Referates übermittelt" worden und das nicht vom Beschwerdeführer verschuldete Fehlen von Gewinnfeststellungsbescheiden könne nicht zu einer Änderung von Besteuerungsgrundlagen führen. Auch die neue rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes sei nicht richtig, weil die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erfolgt und die Annahme einer Einlage daher denkunmöglich sei. Selbst dann, wenn noch eine Beteiligung am Unternehmen bestanden hätte, würde die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft angesichts der Uneinbringlichkeit beim Unternehmen aber einen bei der Berechnung der Einkommensteuer zu berücksichtigenden Forderungsausfall bedeuten.

Die belangte Behörde nahm Einsicht in den Veranlagungsakt der KG und hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom vor, am sei der Jahresabschluss für das Rumpfwirtschaftsjahr April bis Dezember 1994 eingereicht worden. Darin scheine unter Finanzanlagen-Beteiligungen-Sonstige ein Posten von S 6,5 Mio mit der Bezeichnung "Übernommener Kredit ÖCI Ges. Dr. H.S." auf. Auf dem Kapitalkonto des Beschwerdeführers sei dieses "Darlehen ÖCI" als Einlage ausgewiesen. Beim Ausscheiden des Beschwerdeführers sei sein negatives Kapitalkonto von S 32.919,-- nach Abzug des aliquoten Freibetrages als Veräußerungsgewinn behandelt worden. Mit seiner Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid 1997 habe der Beschwerdeführer Klage, Klagebeantwortung und Vergleich aus dem von der Rechtsnachfolgerin des ÖCI wegen S 5 Mio zuzüglich Zinsen gegen ihn geführten Prozess vorgelegt, und schließlich habe er im Schreiben vom Zahlungen in der Höhe von insgesamt S 6,492.737,--

aufgelistet. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Vergleich (vom November 1995) bei Abgabe der Steuererklärungen 1994 für die KG (am ) bereits bekannt gewesen sei. Er habe "daher" die auf Grund des Vergleichs zu erwartenden Zahlungen nebst Zinsen als Einlage auf seinem Kapitalkonto berücksichtigt. Dadurch sei der Negativstand des Kapitalkontos fast zur Gänze abgedeckt worden, woraus sich ein zu vernachlässigender Veräußerungsgewinn ergeben habe. Die "nunmehrige Geltendmachung der Haftungszahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben" würde daher ihre "Doppelerfassung" bewirken. Es sei daher "beabsichtigt, in der Berufungsentscheidung weder Kapitalrückzahlungen noch auch die vom Finanzamt angesetzten Zinsenzahlungen zu berücksichtigen".

Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom , er habe "im Zuge des Konkurses" der KG einen ÖCI-Kredit "persönlich übernommen" und zahle diesen laufend zurück. Die anfallenden Kapitalraten und Zinsen seien jedoch nicht als nachträgliche Betriebsausgaben angesetzt worden, weil der "übernommene Kredit" zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos verwendet worden sei und eine Geltendmachung daher - wie von der belangten Behörde ausgeführt - zu einer Doppelerfassung führen würde. Das Gerichtsverfahren habe hingegen eine im Jahr 1992 eingegangene Bürgschaft (gemeint: für einen anderen Betrag) betroffen.

Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer einer Prüferin des Finanzamtes Unterlagen über die - seiner Darstellung nach - zwei verschiedenen Kredite (und einen dritten Kredit). Zu dem Kredit, dessen Zinsen nicht geltend gemacht worden seien, brachte er nun vor, der Ausgleich seines Kapitalkontos sei durch die "Aufnahme" dieses Kredites bei der G. Bank erfolgt. Dazu übermittelte er in Kopie "Schuldschein und Pfandurkunde" vom , betreffend die erfolgte Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von S 5 Mio an ihn in bar. Die Tilgung des Darlehens sollte dieser Urkunde zufolge zur Gänze am erfolgen. Bezüglich des damit nicht zu verwechselnden Kredites der KG, für den er als Bürge herangezogen worden sei, übermittelte er die ersten beiden Seiten der bereits aktenkundigen Klage vom Mai 1995 und ein Konvolut Kontoauszüge mit Sollzinsen und Überziehungsprovisionen auf seinem Konto bei der A. Bank im Zeitraum April 1994 bis Ende 1996.

Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer der Prüferin u.a. Belege über einzelne der in Erfüllung des Vergleichs geleisteten Zahlungen sowie eine Bestätigung der Rechtsnachfolgerin der G. Bank vom , wonach er den Vergleich durch Zahlung von insgesamt S 5,492.736,68 zur Gänze erfüllt habe. Eine "Scheckeinreichung vom über S 6,5 Mio" müsse er noch bei der Bank anfordern.

Schließlich übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom noch einen Beleg über die erste Zahlung zur Erfüllung des Vergleiches (S 1,5 Mio) am .

Mit Schreiben vom hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, als Beleg für die persönliche Übernahme eines Kredites habe er einen Scheck vom 16. Juni (nicht März) 1993 über S 6,522.320,-- vorgelegt (über den sich im vorgelegten Arbeitsbogen der Prüferin nur undatierte Notizen finden; der Scheck selbst und die Umstände seiner Vorlage sind nicht aktenkundig). Es sei aber nicht ersichtlich, zur Abdeckung welcher Beträge dieser Scheck gedient haben solle. Bei so hohen Beträgen sei "nicht nachvollziehbar, warum nicht Maßnahmen zur Beweissicherung getroffen worden sind". "Gegen eine Entkräftung der Doppelerfassung" spreche "auch", dass der Beschwerdeführer im Konkurs der Hauptschuldnerin nur eine Forderung von S 7,237.500,-- angemeldet habe. Da "also in keiner Weise die Abzugsfähigkeit der in Rede stehenden Beträge nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht" worden sei, beabsichtige die belangte Behörde für den Fall, dass die Berufung nicht zurückgezogen werde, nach wie vor, weder Kapitalrückzahlungen noch die vom Finanzamt angesetzten Zinsenzahlungen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom , aus der Auffüllung des negativen Kapitalkontos habe sich keine Forderung ergeben, deren Anmeldung im Konkurs möglich gewesen wäre. Was die Frage der "Beweissicherung" anlange, so sei "die in Rede stehende Zahlung bereits vor elf Jahren" geleistet worden und "auf dem vorgelegten Zahlungsbeleg" sei als Zahlungsgrund die KG vermerkt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, ohne die erstinstanzlichen Bescheide abzuändern. In der Begründung stellte sie zunächst den Gang des Verfahrens dar, wobei sich die Ausführungen über die Nachschau während des Berufungsverfahrens auf die Schreiben vom , und sowie die Erörterung von Ergebnissen im nachfolgenden Schriftwechsel der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer beschränkten.

In ihren Erwägungen führte die belangte Behörde zu den Wiederaufnahmen aus, das Finanzamt sei bei der Erlassung der ursprünglichen Bescheide erkennbar davon ausgegangen, dass für die Streitjahre noch Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO ergehen würden, die im Falle des Abweichens von den erklärten Beträgen Abänderungen gemäß § 295 Abs. 1 BAO ermöglichen würden. Wenn später erkannt worden sei, dass es dazu wegen der schon vor dem ersten Streitjahr eingetretenen Entwicklungen nicht mehr kommen werde, so sei dies eine nachträglich hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 "i.V.m. Abs. 1 lit. b" BAO gewesen. Gegen die - in Anbetracht der Höhe der potentiellen Abgabennachforderung unbedenkliche - Ausübung des Ermessens habe der Beschwerdeführer nichts Substantielles vorgebracht.

Zu den neuen Sachbescheiden führte die belangte Behörde zunächst unabhängig von der Annahme einer Doppelerfassung aus, die Bürgschaftsleistung hätte sich auf den Stand des Kapitalkontos ausgewirkt und zu einem Veräußerungsverlust geführt, wenn "die Verpflichtung zur Bürgschaftsleistung bereits am Bilanzstichtag zum der ... KG erkennbar gewesen wäre". Dies sei "eindeutig zu bejahen", weil etwa zweieinhalb Monate später der Ausgleich eröffnet und der Beschwerdeführer kurz darauf in Anspruch genommen worden sei. Wie schon im Vorhalt vom aufgezeigt, sei dem Beschwerdeführer bei Abgabe der Feststellungserklärung 1994 (am ) auch schon die genaue Höhe des zu leistenden Betrages bekannt gewesen. "Damit hätte aber der Bürgschaftsbetrag bereits zu diesem Zeitpunkt das Kapitalkonto mindernd angesetzt werden müssen. Somit kann dem Finanzamt schon aus diesem Grund im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn es die Kapitalrückzahlungen in den Streitjahren nicht als nachträgliche Betriebsausgaben berücksichtigt hat."

Darüber hinaus begründete die belangte Behörde, weshalb sie weiterhin von einer "Doppelerfassung der Bürgschaftszahlungen" ausgehe. In der Bilanz der KG zum sei auf dem Kapitalkonto des Beschwerdeführers ein Betrag von S 6,5 Mio unter der Bezeichnung "Darlehen ÖCI" als Einlage verbucht worden. "Auffallend" sei, dass dies in etwa der Summe der laut Beilage zum Schreiben vom geleisteten Zahlungen von insgesamt S 6,492.737,-- entspreche.

Was der Beschwerdeführer dagegen in der Vorhaltsbeantwortung vom vorgebacht habe, widerspreche den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, weil sein Kapitalkonto zum noch positiv gewesen und erst durch Verlustzuweisungen der Folgejahre negativ geworden sei und der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen wäre, es aufzufüllen. Es sei daher zu schließen, dass "in Wahrheit die laut dem Bw. seit 1992 bestehende Bürgschaftsverpflichtung eingebucht" worden sei. Dies sei für die belangte Behörde auch die Erklärung dafür, dass im Konkurs nur eine Forderung von S 7,237.500,-- angemeldet worden sei und in der Klagebeantwortung des Beschwerdeführers die dort behauptete Sittenwidrigkeit der Inanspruchnahme durch die Bank nicht auch auf die bereits erfolgte Auffüllung des Kapitalkontos gestützt worden sei.

Mit dem Schreiben vom habe der Beschwerdeführer einen mit datierten "Schuldschein und Pfandurkunde" vorgelegt, wobei aber der Verwendungszweck des Darlehens nicht angeführt, der behauptete Konnex schon aus zeitlichen Gründen äußerst unwahrscheinlich und auch keine betragsmäßige Übereinstimmung gegeben sei.

Mit den Schreiben vom und vom habe der Beschwerdeführer nur den Zinsaufwand sowie die unstrittige Tatsache dokumentiert, dass er die aus dem Vergleich geschuldeten Zahlungen geleistet habe. Was den von ihm "weiters" vorgelegten "Scheck vom über ATS 6,522.320,--" anlange, so sei nicht ersichtlich, zur Abdeckung welcher Beträge dieser Scheck gedient haben solle.

Zusammenfassend sei als erwiesen anzusehen, dass "es tatsächlich zu einer Doppelerfassung gekommen ist". Dafür spreche auch, dass es für den mit den steuerlichen Vorschriften vertrauten Beschwerdeführer (gemeint: im Falle des Zutreffens seiner Behauptungen) leicht gewesen wäre, das Vorliegen getrennter Kredite zweifelsfrei nachzuweisen. Das Finanzamt sei seiner Ermittlungspflicht in vollem Umfang nachgekommen, während der Beschwerdeführer Offenlegungspflichten verletzt habe, wobei auch auf die über die Siebenjahresfrist hinaus bestehende Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen gemäß § 132 Abs. 1 zweiter Halbsatz BAO verwiesen werde.

Sei "als erwiesen anzusehen, dass eine Doppelerfassung vorliegt," so bestehe "keine Möglichkeit, die Kapitalrückzahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben gemäß § 32 Z 2 EStG zu erfassen".

Bezüglich der Zinsen sei "zu beachten, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls in der im Rumpfwirtschaftsjahr 1994 gebuchten Einlage erfasst waren. Da aber die Berücksichtigung von erst in Zukunft anfallenden Zinsen zu diesem Zeitpunkt unzulässig war, kann der Bw. die Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben gemäß § 32 Z 2 EStG geltend machen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich insoweit, als er die Jahre 1996, 1997 und 1999 betrifft, die vorliegende Beschwerde, deren Begründung - ungekürzt - wie folgt lautet:

"Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 303 Abs. 4 BAO nicht gedeckt. Wie in der Berufungsentscheidung ausgeführt wird, hat das Finanzamt erst später erkannt, dass kein Feststellungsbescheid ergehen wird und sieht darin eine nachträglich hervorgekommene Tatsache. Es kann wohl nicht Sinn der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sein, Versäumnisse der Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen anzulasten. Denn dass kein Feststellungsbescheid für die ... KG wegen deren Konkurses 1995 mehr ergehen würde, war dem zuständigen Finanzamt bereits 1995 im Zuge des Konkurses bekannt, also lange vor Ergehen des ursprünglichen Einkommenssteuerbescheides 1996 vom . Es kann daher keine Rede von einem 'neu Hervorkommen' sein.

Abgesehen davon hätte bei richtiger rechtlicher Würdigung der vorgelegten Beweise auch die Wiederaufnahme des Verfahrens kein anderes Ergebnis gebracht als die ursprünglich für die Jahre 1996 bis 1998 ergangenen Einkommensteuerbescheide. Die Wiederaufnahme des Verfahrens am bzw. hinsichtlich der Einkommensteuer 1996, 1997 und 1998 erfolgte unter anderem mit der Begründung, dass auf den 'Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung' Rücksicht zu nehmen ist. Genau dies ist jedoch in den angefochtenen Bescheiden nicht geschehen. Gemäß Einkommensteuerhandbuch Quantschnigg/Schuch, Tz 11.5 zu § 32 ist die nachträgliche Inanspruchnahme eines ausgeschiedenen Gesellschafters durch Gesellschaftsgläubiger eine nachträgliche Betriebsausgabe. Warum diese eindeutige Aussage im Einkommensteuerhandbuch nunmehr nicht mehr gelten soll, ist absolut unverständlich. Selbst wenn man dieser neuen Rechtsauffassung folgen würde - abgesehen davon, dass schon die Wiederaufnahme wie o.a. nicht rechtmäßig ist - würde diese neue Rechtsauffassung zu dem Ansatz eines Verlustes bzw. Verlustvortrages führen. Auch dies wurde in den angefochtenen Bescheiden nicht berücksichtigt.

Wenn weiters der Unabhängige Finanzsenat davon ausgeht, dass eine Doppelerfassung der Bürgschaftszahlungen vorliegt, so lässt es den Schluss zu, dass die vorgelegten Unterlagen und Bankbestätigungen offensichtlich verwechselt wurden. Aus den vorgelegten Unterlagen ist eindeutig ersichtlich, dass keine Doppelerfassung vorliegt. Der Vorwurf, ich hätte meine Kommanditeinlage nicht auffüllen zu brauchen, wurde erstmals in der Berufungsentscheidung vom erhoben. Daher kann ich hiezu erst jetzt Stellung nehmen. Die Firma ... KG, bei welcher ich als Kommanditist beteiligt war, war eines der ältesten und renommiertesten Autohäuser Wiens. Erst durch einen Neubau des Betriebsobjektes sowie Fehler des damaligen Geschäftsführers und Komplementärs kam es zu Zahlungsschwierigkeiten. Es war zum damaligen Zeitpunkt noch mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Betrieb zu retten ist. Dies hat jedoch einer Kapitalzufuhr bedurft, die im Zuge der Auffüllung des negativen Kapitalkontos stattgefunden hat. Da die zu erwartenden Gewinne aufgrund der Größenordnung des Betriebes die Kapitaleinlage wesentlich überstiegen hätten, wurde diese von mir auch getätigt. Dass sich dies nachträglich als Fehlinvestition herausgestellt hat, kann nunmehr nicht zu einer steuerlichen Doppelbelastung führen.

Völlig unverständlich ist weiters der Vorhalt, ich hätte die Auffüllung des negativen Kapitalkontos als Konkursforderung geltend machen müssen. Es sollte dem Finanzamt bekannt sein, und ich habe dies bereits auch in meiner Anfragenbeantwortung dargelegt, dass die Auffüllung eines negativen Kapitalkontos keine Konkursforderung darstellt, und daher vom Masseverwalter auch niemals angenommen worden wäre. Wieso dies als Beweis für eine Doppelerfassung dienen soll, ist nicht nachvollziehbar.

Weiters wurde im Vorhalt vom der Beleg als Nachweis für die Schuldübernahme vorgelegt. Auf diesem Beleg ist auch der Vermerk "(Namensteile der Firma der KG)" angeführt. Die nunmehrige Anmerkung in der Berufungsentscheidung, es wäre nicht zu erkennen, zur Abdeckung welcher Beträge die ATS 6,522.320,-- gedient haben, ist erstens unrichtig und zweitens geht schon aus dem Zeitpunkt der Scheckdatierung hervor, dass es sich hierbei nur um die Abdeckung des negativen Kapitalkontos handeln kann. Der Vorwurf einer Doppelerfassung ist somit eindeutig widerlegt.

Der weitere Vorwurf, ich hätte der Betriebsprüfung 'nur nicht aussagende Unterlagen vorgelegt', ist ebenso unverständlich wie die anderen Ausführungen in der Berufungsentscheidung. Wenn von der Betriebsprüfung dem Finanzamt für Gebühren- und Verkehrssteuern vorgelegte Kreditverträge und von der Bank abgestempelte Zahlungsbelege und Zinsvorschreibungen von Bankinstituten als 'nicht aussagekräftige Unterlagen' bezeichnet werden, so ergibt sich die Frage, welche Unterlagen für den Unabhängigen Finanzsenat als aussagekräftig gelten. Eine Verletzung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 Abs. 1 BAO liegt daher nicht vor. Dass mir allerdings weitere Unterlagen aus der Buchhaltung der 1995 in Konkurs gegangenen ... KG nicht zur Verfügung stehen, ist ein Umstand, welchen mir vorzuwerfen dem Billigkeitsgebot des § 20 BAO widerspräche.

Im Hinblick auf die o.a. Umstände ersuche ich, ..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Was zunächst die Wiederaufnahmen anlangt, so ist offenkundig, dass die für die steuerrechtliche Beurteilung der strittigen Positionen maßgeblichen Umstände vom Beschwerdeführer in seinen Steuererklärungen nicht offengelegt wurden und dem Finanzamt nicht ausreichend bekannt waren und das Finanzamt in der Annahme, allfällige Unrichtigkeiten würden aus späteren Feststellungsbescheiden des für die KG zuständigen Finanzamtes hervorgehen, davon absah, den Beschwerdeführer zu entsprechenden Ergänzungen aufzufordern. Es mag zutreffen, dass diese Unterlassung einer Feststellung der maßgeblichen Tatsachen eine Sorgfaltswidrigkeit des Finanzamtes bedeutete, doch steht dies - wie die belangte Behörde dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen in der Gegenschrift mit Recht entgegenhält - einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO nicht entgegen (vgl. dazu etwa Ritz, BAO3 § 303 Tz 53). Dass in den Wiederaufnahmen eine unrichtige Ermessensausübung gelegen sei, ist im vorliegenden Fall - auch bei Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Beschwerde - ebenfalls nicht erkennbar.

In der Sache selbst genügt es angesichts des vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunktes, auf den Vorwurf der "Doppelerfassung" einzugehen, dem der Beschwerdeführer mit der Behauptung zweier verschiedener Kredite entgegenzutreten versuchte. Dass der Beschwerdeführer den gerichtlichen Vergleich erfüllt hat, steht außer Streit. Der Behauptung, es sei bei der in Anspruch genommenen Bürgschaft nicht um den Betrag gegangen, den er im Innenverhältnis zur KG schon im Jahr 1994 übernommen gehabt habe, ist die belangte Behörde hingegen nicht gefolgt. Die Gründe dafür halten der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Im Schreiben vom behauptete der Beschwerdeführer, die ihm vorgehaltenen Angaben im Jahresabschluss für das Rumpfwirtschaftsjahr 1994 hätten sich auf einen Kredit "bei der ÖCI" bezogen, den er "im Zuge des Konkurses" - womit nur der Ausgleichseröffnung im März 1995 vorangegangene Entwicklungen gemeint sein konnten - "übernommen" habe und laufend zurückzahle. Über diesen nunmehr ihn selbst betreffenden Kredit hätte der Beschwerdeführer somit Einzelheiten wissen und Unterlagen besitzen müssen. Mit dem Schreiben vom , in dem dann - im Widerspruch zu der ihm vorgehaltenen Bezeichnung "übernommener Kredit ÖCI" - von der "Aufnahme" eines Kredites (und nicht bei dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierenden ÖCI, sondern bei dessen Rechtsnachfolgerin) durch den Beschwerdeführer zum Zweck des Ausgleichs seines Kapitalkontos die Rede war, übermittelte er Unterlagen über die Zuzählung eines Darlehens an ihn im Mai 1993, dessen Zuordnung zu den ihm vorgehaltenen Angaben im Jahresabschluss die belangte Behörde schon aus zeitlichen Gründen nicht nachvollziehbar finden musste. Inwiefern ihr in dieser Hinsicht ein Denkfehler unterlaufen sei, wird in Bezug auf diese vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in der Beschwerde nicht dargetan. Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, wie es sich bei einem Scheck vom März oder Juni 1993 um den laut Jahresabschluss 1994 in diesem Jahr vom Beschwerdeführer "übernommenen Kredit ÖCI" handeln solle, den er seinen Behauptungen zufolge zusätzlich zu den Zahlungen aus dem einen anderen Kredit betreffenden Vergleich laufend zurückzahle.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am