VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/03/0116
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-101/073/13548/2015-10, betreffend Änderung einer Konzession nach dem KflG (mitbeteiligte Partei:
Agesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Stephansplatz 8a), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid des revisionswerbenden Bundesministers vom die Konzession zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Banja Luka (ex Srbac) erteilt. Die erteilte Konzession sah, soweit hier maßgeblich, Haltestellen in Oeynhausen (Ortsmitte) und in Wiener Neustadt (Haltestelle A2/Ausfahrt West) vor.
2 Mit Schriftsatz vom beantragte die mitbeteiligte Partei eine Änderung dieser Konzession, sodass die Haltestellen Oeynhausen (Ortsmitte) und Wiener Neustadt (Haltestelle A2/Ausfahrt West) nur bedarfsgerecht bedient werden sollten, d.h. wenn sich tatsächlich dort Fahrgäste für eine Aufnahme eingefunden hätten, wovon man durch Einführung einer Verpflichtung zur vorhergehenden Buchung Kenntnis erlangen würde. Für den Fall dass keine Fahrgäste an diesen Haltestellen aufzunehmen wären, wurde die Berechtigung zur Befahrung des Streckenstücks "A 2 / Anschlussstelle Traiskirchen - A 2 - A 2 Anschlussstelle Baden" beantragt. Dem Antrag war ein Fahrplan angeschlossen, in dem hinsichtlich der Haltestellen Oeynhausen, Ortsmitte" und "Wr. Neustadt, A2/Ausfahrt West" mit Fußnote angemerkt war: "Eine Fahrgastaufnahme an dieser Haltestelle erfolgt nur nach Maßgabe einer vorangegangenen Buchung" (gefolgt von Kontaktinformationen für die Buchung).
3 Mit Bescheid des revisionswerbenden Bundesministers vom wurde dieser Antrag der mitbeteiligten Partei auf Änderung der Konzession abgewiesen. Der Bundesminister beurteilte die beantragte Konzessionsänderung als "dem bedarfsgerechten System der Rufbusse gemäß § 38 KflG" entsprechend. Für die verfahrensgegenständliche internationale Kraftfahrlinie sei die Vereinbarung zwischen den Regierungen der Republik Österreich und der Republik Bosnien und Herzegowina über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr, BGBl. III Nr. 52/2003, zu berücksichtigen. Da dieses Abkommen kein dem österreichischen Rufbussystem entsprechendes System vorsehe und auch das bosnische Rechtssystem einen Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des § 38 KflG nicht kenne, sei der Antrag aufgrund der fehlenden Reziprozität abzuweisen. Außerdem würde das beantragte System dem Art. 2 Abs. 2 des genannten Abkommens widersprechen, der vorsehe, dass Anträge auf Erteilung von Konzessionen unter anderem die Fahrtstrecke, eine Streckenskizze und einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen) enthalten müssten. Dies sei bei einem Rufbussystem jedoch gerade nicht möglich, schließe doch § 38 Abs. 1 KflG eine Anwendung des § 36 Abs. 2 bis 4 KflG und insbesondere eine Vorlagepflicht von Fahrplanentwürfen mit genauen Fahrzeiten nach § 36 Abs. 3 KflG aus.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und änderte die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom erteilte Konzession zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Banja Luka (ex Srbac) gemäß § 38 Abs. 1a KflG dahingehend ab, "als das Streckenstück A2/Anschlusstelle Traiskirchen - A2 A2/Anschlusstelle Baden als Rufbus geführt wird."
5 Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die in § 4 Abs. 2 KflG normierte und auch in Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Republik Österreich und der Republik Bosnien und Herzegowina über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr festgeschriebene Gegenseitigkeit der Sicherstellung der Gesamtlinie diene und nicht dahingehend verstanden werden könne, dass internationale Kraftfahrlinien nur insoweit genehmigt werden könnten, als auf beiden Seiten idente oder nahezu idente Rechtsvorschriften bestünden. Ob die bosnische Rechtsordnung im Kraftfahrlinienverkehr ein Rufbussystem wie in Österreich kenne, sei daher irrelevant.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, in eventu den Bescheid des revisionswerbenden Bundesministers zu bestätigen. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Der revisionswerbende Bundesminister führt zur Begründung der Zulässigkeit unter anderem aus, dass der gesamte grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr mit Drittstaaten "neben dem KflG auf textlich und inhaltlich vergleichbaren bilateralen Vereinbarungen" aufbaue und die Frage, inwieweit derartige Abkommen in vergleichbaren Fällen bei künftigen Rufbus-Anträgen angewendet, ausgelegt oder nicht angewendet würden, über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sei; zu dieser Frage bestehe auch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.
9 Die Revision ist aus den vom revisionswerbenden Bundesminister dargelegten Gründen zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
10 Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes (KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2016, lauten:
"Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen
§ 1. (1) Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.
(...)
(3) Der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs. 1 bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr, dessen Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegen, bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung.
(...)
Aufsichtsbehörden
§ 3. (1) (...)
(2) Hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession (Genehmigung) zuständig.
(...)
Grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre,
zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 4. (1) Wenn dies zur leichteren Durchführung grenzüberschreitender Verkehre mit anderen Staaten erforderlich ist, können zwischenstaatliche Vereinbarungen über diese Verkehre auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden.
(2) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession bedarf. Ferner ist grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen vorzusehen.
(3) Weiters kann vereinbart werden:
1. die Einbringung aller Ansuchen im Wege der zuständigen
Behörden des Heimatstaates des Berechtigungswerbers. Diese schließen den Ansuchen ihre Stellungnahmen an und leiten sie an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind, weiter;
2. das regelmäßige Zusammentreffen der zuständigen Behörden
der Vertragsparteien zur Besprechung der Anträge auf Einrichtung, Änderung oder Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien sowie zur Abstimmung der Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen;
3. der wechselseitige Entfall nationaler Gebühren und
Abgaben für die Erteilung von Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Bewilligungen.
(...)
Auflagen
§ 16. (1) Im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, können aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden, die dem Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Berechtigung bekanntzugeben sind.
(...)
Teilen und Koppeln von Kraftfahrlinien, Betrieb von
Schnellkursen
§ 17. (1) Eine Kraftfahrlinie ist grundsätzlich vom Anfangs- bis zum Endpunkt der konzessionierten Strecke zu betreiben und hat alle Haltestellen zu bedienen; der bedarfsbedingt verdichtete Betrieb auf Teilstrecken (Teilen einer Kraftfahrlinie) sowie die teilweise Führung von Schnellkursen, das sind Kurse, die nicht alle auf der Strecke einer konzessionierten Kraftfahrlinie gelegenen Haltestellen bedienen, ist jedoch erlaubt.
(...)
Fahrpläne
§ 36. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt wird, fällt die Jahresfahrplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen Bundesbahnen zusammen.
(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode so rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen, daß ihre Übersendung an den Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches oder den Herausgeber des Verbundkursbuches (§ 20 Abs. 1 Z 6) zur Veröffentlichung zeitgerecht veranlaßt werden kann.
(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Vorschreibungen der Berechtigungen entsprechen. Sie haben neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmens zu enthalten:
1. Die Angabe des Zeitraumes, für den sie gelten sollen,
soweit dieser von der unter Abs. 1 bestimmten Fahrplanperiode
abweicht;
2. die Haltestellen auf der dem Berechtigungsbescheid
entsprechenden Fahrtstrecke unter Angabe der Entfernungen in
Kilometern, wobei Strecken ab 500 Meter auf den nächsten Kilometer
aufzurunden sind;
3. die Anführung der beabsichtigten Kurse und deren
Fahrtzeiten sowie, falls sie nicht täglich ausgeführt werden, die Angabe der Fahrtage unter Verwendung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Zeichen und Symbole. Allfällige Halte- und Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;
4. die Fahrpreise, sofern diese bei grenzüberschreitenden
Verkehren nicht gesondert bekannt gemacht sind.
(4) Bei innerstädtischen Verkehren sowie in Verkehrsverbünden kann die Angabe der Entfernung und der Fahrpreise entfallen und erforderlichenfalls durch die Angabe einer Verbundzone und des Fahrpreissystems ersetzt werden.
(...)
Rufbusse und Anrufsammeltaxis
§ 38. (1) Der Kraftfahrlinienverkehr mit Rufbussen bedarf einer Konzession nach § 1 Abs. 3. Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1 erster Satz und 36 Abs. 2 bis 4 finden jedoch keine Anwendung. Auf den Haltestellenzeichen ist ein Hinweis auf die Rufbusbedienung anzubringen.
(1a) Sofern eine bestehende Kraftfahrlinie oder ein Teil derselben als Rufbusverkehr geführt werden soll, ist die gemäß § 1 Abs. 3 erteilte Konzession sinngemäß zu ändern (§ 6).
(2) (...)
(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als
1. Rufbusse Kraftfahrlinienverkehre, die
a) entweder ohne Anmeldung nicht verkehren und nur bei
Vorliegen von Anmeldungen über Telefon oder in anderer festgesetzter Art von den erforderlichen Haltestellen ausgehend, die gewünschten Verbindungen innerhalb eines konzessionierten Streckensystems herstellen, oder
b) ohne Anmeldung fahrplanmäßig nur auf einer bestimmten
Grundstrecke des Streckensystems verkehren, bei Vorliegen von Anmeldungen aber von der Grundstrecke abweichen, die erforderliche Haltestelle (Bedarfshaltestelle) bedienen, und danach wieder auf die Grundstrecke zurückkehren und zur Endhaltestelle weiterfahren;
(...)"
11 Die Vereinbarung zwischen den Regierungen der Republik Österreich und der Republik Bosnien und Herzegowina über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr, BGBl. III Nr. 52/2003 (im Folgenden: Vereinbarung Österreich/Bosnien und Herzegowina), hat, soweit hier wesentlich, folgenden Wortlaut:
"PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina, in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Vertragsstaaten zu regeln, übereingekommen, bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen.
Artikel 1
Definitionen
Diese Vereinbarung bezeichnet:
a) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige
Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
b) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche
Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;
(...)
Artikel 2
Konzession (Genehmigung)
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt werden.
(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
- die Fahrtstrecke,
- eine Streckenskizze,
- die Beförderungspreise,
- einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen
sowie der Grenzübergänge),
- die vorgesehene Betriebsperiode,
- den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
- Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse,
die zum Einsatz gelangen sollen (siehe Anlage 1).
Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.
(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung der Kraftfahrlinie und die Dauer der Gültigkeit der Konzession das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen.
(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden auf die Dauer bis zu fünf Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau) und beim Grenzübertritt in die Republik Bosnien und Herzegowina ist das Original einer Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen die Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
(6) Da die Republik Österreich und die Republik Bosnien und Herzegowina keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, dass auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa gesetzlich erforderlichen Berechtigungen erteilen.
Artikel 8
Fahrpläne und Beförderungspreise
(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren.
Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, dass jeder Reziprokpartner vorläufig die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen Kursbuch übernimmt und den auf den anderen Reziprokpartner entfallenden Anteil mit diesem verrechnet.
(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.
(3) Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verlauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet."
12 Der revisionswerbende Bundesminister führt in den Revisionsgründen aus, dass die Grundidee bei der Einführung des Rufbussystems in das KflG darin bestanden habe, das Nahverkehrsangebot an die bestehende Nachfrage anzupassen. Diese Flexibilisierung und Anpassung an eine spezielle Nachfragesituation sei immer im Zusammenhang mit der flächendeckenden Aufrechterhaltung der öffentlichen Nahverkehrsversorgung gestanden. An grenzüberschreitende Kraftfahrlinien sei bei diesen Überlegungen zum Thema "Rufbus" nie gedacht worden. Aufgrund der oft mangelnden Verfügbarkeit von Haltestellen wäre im Bereich des grenzüberschreitenden Personenverkehrs eher Fahrplantreue ein wichtiger Punkt. Bei oft gegebener gemeinsamer Nutzung von Haltestellen von internationalen Kraftfahrlinien mit dem öffentlichen Nahverkehr seien Abweichungen vom Fahrplan schon grundsätzlich problematisch, da (durch Verspätung ausgelöste) abweichende oder längere Stehzeiten der internationalen Linienbusse die Haltestelle für die Nahverkehrsbusse blockieren würden. Eine Anwendung des Rufbussystems auf internationale Kraftfahrlinien würde alleine diese Problematik "unkalkulierbar verschärfen." Vielmehr sollte im Bereich internationaler Kraftfahrlinien der in § 1 KflG festgelegte Grundzweck im Fokus stehen, wonach eine Kraftfahrlinie die regelmäßige Beförderung von Personen in einer bestimmten Verkehrsverbindung darstelle, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt würden. Ein Abweichen von der konzessionierten Strecke sei "grundsätzlich nicht vorgesehen."
Für die verfahrensgegenständliche internationale Kraftfahrlinie sei die Vereinbarung Österreich/Bosnien und Herzegowina zu berücksichtigen. Da dieses bilaterale Abkommen kein System entsprechend dem österreichischen Rufbussystem vorsehe und auch das bosnische Rechtssystem einen Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des § 38 KflG nicht kenne, sei der Antrag auf Konzessionsänderung aufgrund der fehlenden Reziprozität abzuweisen. Außerdem widerspreche das beantragte System dem Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung Österreich/Bosnien und Herzegowina, der vorsehe, dass Anträge auf Erteilung von Konzessionen unter anderem die Fahrtstrecke, eine Streckenskizze und einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen) enthalten müssten. Dies sei bei einem Rufbussystem jedoch gerade nicht möglich, schließe doch § 38 Abs. 1 KflG eine Anwendung des § 36 Abs. 2 bis 4 KflG und insbesondere eine Vorlagepflicht von Fahrplanentwürfen mit genauen Fahrzeiten nach § 36 Abs. 3 KflG aus.
13 Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung Österreich/Bosnien und Herzegowina ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr nur aufgrund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt werden darf. Als Konzession (Genehmigung) wird nach Art. 1 lit. b leg. cit. jene behördliche Berechtigung bezeichnet, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen. Damit ist klargestellt, dass die Vereinbarung Österreich/Bosnien und Herzegowina keine eigene Rechtsgrundlage für die Erteilung von Konzessionen schafft, sondern (für Österreich) auf das Konzessionssystem des KflG verweist; dies entspricht auch den Vorgaben für derartige zwischenstaatliche Vereinbarungen, wie sie in § 4 Abs. 2 KflG enthalten sind.
14 § 38 Abs. 1a KflG eröffnet die Möglichkeit, eine bestehende Kraftfahrlinie oder einen Teil derselben als Rufbusverkehr zu führen; dazu ist eine Änderung der Konzession erforderlich. Dem revisionswerbenden Bundesminister kann nicht darin gefolgt werden, dass ein derartiger Rufbusverkehr nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Nahverkehrsversorgung stehen müsse. Dass an grenzüberschreitende Kraftfahrlinien bei Überlegungen zum Thema Rufbus "nie gedacht" worden sei, wie dies die Revision vorbringt, ändert nichts daran, dass die Bestimmung allgemein auf Kraftfahrlinien abstellt, ohne z.B. zwischen lokalen/regionalen und internationalen Linien zu unterscheiden. Auch die Gesetzesmaterialien zur erstmaligen Regelung von Rufbussen im KflG (IA 1118/A 20. GP und AB 2047 BlgNR 20. GP) lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass Rufbusverkehre - hier im Sinne des § 38 Abs. 3 Z 1 lit. b KflG zur Bedienung von Bedarfshaltestellen - bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien nicht in Betracht kämen.
15 Die weiteren Ausführungen des revisionswerbenden Bundesministers zum Rufbussystem im Hinblick auf die Nutzung von Haltestellen und mögliche Verspätungen sind spekulativ bzw. ausschließlich rechtspolitischer Natur. Sie nehmen auch nicht auf den konkreten Revisionsfall Bezug, insbesondere macht die Revision nicht geltend, dass weitere Voraussetzungen für die Genehmigung der Konzessionsänderung etwa im Hinblick auf die Haltestellennutzung nicht vorlägen.
16 § 38 Abs. 1a KflG ermöglicht daher grundsätzlich auch die von der mitbeteiligten Partei beantragte Änderung der Konzession für die österreichische Teilstrecke der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrlinie dahingehend, dass zwei der Haltestellen nur mehr als Bedarfshaltestellen bei Vorliegen von Anmeldungen (Buchungen) bedient werden. Dem steht auch die Verpflichtung zur Wahrung der Gegenseitigkeit nach Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung Österreich/Bosnien und Herzegowina (vgl. auch § 4 Abs. 2 KflG) nicht entgegen, lässt sich doch daraus nicht ableiten, dass die - gemäß Art. 1 lit. b der Vereinbarung Österreich/Bosnien und Herzegowina "in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil" auszustellende -
Konzession auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Bedienung von Haltestellen exakt jener zu entsprechen hätte, die für den Streckenteil in der Republik Bosnien und Herzegowina ausgestellt wird. Vielmehr ist - wie dies auch die Praxis "Reziprokpartner" zeigt - der Grundsatz der Gegenseitigkeit dahin zu verstehen, dass die nach dem jeweiligen nationalen Recht erteilte Bewilligung an den österreichischen Kraftfahrlinienunternehmer für die österreichische Teilstrecke auch dem bosnischen "Reziprokpartner" in gleicher Weise erteilt wird bzw. dass auch der österreichische Kraftfahrlinienunternehmer als "Reziprokpartner" des bosnischen Kraftfahrlinienunternehmers von der zuständigen Behörde der Republik Bosnien und Herzegowina die Berechtigung zur Bedienung der bosnischen Teilstrecke erhält.
17 Soweit der revisionswerbende Bundesminister weiter geltend macht, dass bei einem Rufbussystem gemäß § 38 Abs. 1 KflG eine Anwendung des § 36 Abs. 2 bis 4 KflG ausgeschlossen ist und daher insbesondere kein Fahrplanentwurf mit genauen Fahrzeiten vorzulegen sei, ist darauf zu verweisen, dass im Revisionsfall die mitbeteiligte Partei mit ihrem Antrag einen Fahrplanentwurf vorgelegt hat. Dieser Fahrplanentwurf zeigt zudem, dass auch bei einem "Rufbusvekehr", wie er hier vorliegt (ein Linienverkehr von Wien nach Banja Luka, der auf österreichischem Staatsgebiet neben der Abfahrtsstelle Wien bei Bedarf zwei Haltestellen im Nahebereich der Autobahn bedient, bei mangelndem Bedarf aber auf der Autobahn durchfährt) das Erstellen und Vorlegen eines Fahrplans mit entsprechenden Fahrzeitangaben möglich ist. Zudem ist festzuhalten, dass es der Behörde auch offen gestanden wäre, im Wege einer Auflage nach § 16 KflG die Vorlage der nach der Vereinbarung Österreich/Bosnien und Herzegowina erforderlichen Unterlagen aufzutragen.
18 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am
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Schlagworte: | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
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