VwGH vom 23.10.2008, 2007/16/0059

VwGH vom 23.10.2008, 2007/16/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des F K in W, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 1, vom , Zl. ZRV/0026-Z1W/05, betreffend Alkoholsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte beim (damaligen) Zollamt St. Pölten gemäß § 62 Alkoholsteuergesetz mit seiner Abfindungsanmeldung vom die Herstellung von Alkohol unter Abfindung. In der Abfindungsanmeldung gab er seinen Hauptwohnsitz in W, G 22, und den Ort der Alkoholherstellung in W, A 20, an. Er bewirtschafte einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit Haushaltsangehörigen und bestreite daraus zu einem erheblichen Teil seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie. Bei der in der Abfindungsanmeldung anzustellenden Steuerberechnung führte er 15 Liter Alkohol als steuerfreie (Hausbrand) Menge an.

Mit Bescheid vom berichtigte das (damalige) Zollamt Krems die Abfindungsanmeldung und legte der Steuerberechnung keine steuerfreie Alkoholmenge zugrunde, weil der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in W, G 22, und nicht am Sitz der Landwirtschaft in W, A 20, gelegen sei.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er bewirtschafte gemeinsam mit seiner Ehefrau seit Anfang 1997 den gesamten Landwirtschaftsbetrieb in W, A 20. Auch das Wohnhaus in W, G 22, welches den Wohnsitz seiner Familie und den Mittelpunkt seines Lebensinteresses darstelle, werde genauso für betriebliche Zwecke genutzt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das (damalige) Zollamt Krems die Berufung als unbegründet ab, weil der Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in W, G 22, liege, während der Sitz der Landwirtschaft in W, A 20, amtlich festgehalten sei.

In der dagegen erhobenen Administrativbeschwerde verwies der Beschwerdeführer auf seine Berufung und wiederholte, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau in W, A 20, eine Landwirtschaft im Nebenerwerb führe.

In der vor der belangten Behörde am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, die von ihm und seiner Ehefrau bewirtschaftete Landwirtschaft umfasse eine Fläche von etwa 10 ha, zur Hälfte Wald und zur Hälfte Grünland mit einem Obstgarten von 200 Obstbäumen. Derzeit habe er 42 Schafe und Lämmer. Er vermarkte aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb das Lammfleisch, Fruchtsäfte, den unter Abfindung gebrannten Alkohol, Brennholz und Nutzholz. Bezüglich der Einnahmen und Ausgaben dieser Landwirtschaft lege er Hilfsaufzeichnungen aus den Jahren 1998 bis 2005 vor. Der Vertreter des Zollamtes führte dazu aus, dass aus seiner Sicht aus diesen Aufzeichnungen nicht erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zumindest zu einem erheblichen Teil (aus der Landwirtschaft) bestreite.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe verschiedener Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei "hauptberuflich Angestellter der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und der Sozialversicherung der Bauern" und habe dort im Jahr 2003 netto etwa 27.000 EUR, im Jahr 2004 etwa 33.000 EUR als Alleinverdiener ins Verdienen gebracht. Gemeinsam mit seiner Ehefrau bewirtschafte er seit dem Jahr 1997 einen landwirtschaftlichen Betrieb, bestehend aus dem Betriebsgebäude in W, A 20, und einer bewirtschafteten Fläche von etwa 10 ha, wovon etwa die Hälfte Wald, die andere Hälfte Grünland mit einem Obstgarten von etwa 200 Obstbäumen sei. Der Beschwerdeführer vermarkte in diesem Betrieb Lammfleisch, Fruchtsäfte, den unter Abfindung gebrannten Alkohol und Brenn- und Nutzholz. In seinem landwirtschaftlichen Betrieb habe der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Einnahmen von insgesamt rund 16.900 EUR erzielt, denen Ausgaben von etwa 38.700 EUR gegenüberstünden. Die Ausgaben für Haus und Hof hätten sich auf etwa 21.000 EUR belaufen. Eine Privatentnahme sei in der Höhe von

1.380 EUR erfolgt. Im Jahr 2004 hätten sich die Einnahmen auf rund

16.300 EUR und die Ausgaben einschließlich einer Privatentnahme von 1.495 EUR auf rund 17.500 EUR belaufen. Das Jahr 2005 habe Einnahmen von rund 13.300 EUR und Ausgaben einschließlich einer Privatentnahme von 1.380 EUR in Höhe von rund 12.200 EUR gebracht. Diese Zahlen ergäben sich aus einer vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, unbedenklichen Jahresübersicht über seine Einnahmen und Ausgaben aus dem landwirtschaftlichen Betrieb. Sonstige Einnahmen oder Einkünfte seien nicht festgestellt worden.

Aus den Bestimmungen des § 70 Abs. 1 und 2 Alkoholsteuergesetz ergebe sich, dass die Steuerbefreiung für Hausbrand nur einem Landwirt im Sinne des § 70 Abs. 2 leg. cit. zustehe und zusätzlich das in § 70 Abs. 1 leg. cit. geregelte Wohnsitzerfordernis erfüllt werden müsse.

Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer aus der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seinen und den Unterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten könne, gab die belangte Behörde Auszüge aus den Gründen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 635/92, VfSlg 13.406, wieder. Der Verfassungsgerichtshof habe keinen Anlass gefunden, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Wortes "erheblich" in § 1 Abs. 2 lit. a und b des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1989 einzuleiten. Des weiteren halte der Verfassungsgerichtshof die Ansicht für vertretbar, bei einem Anteil des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen in Höhe von 4 oder 7 % nicht von einem Landwirt im Sinne dieses Gesetzes sprechen zu können.

Im Erkenntnis vom , B 187/94, VfSlg 13.903, habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen - so die belangte Behörde weiter -, dass es vertretbar sei, bei Landwirten deren Einkommen aus der Landwirtschaft nur etwa 10 % des Gesamteinkommens betrage und daher nicht erheblich zu deren Lebensunterhalt beitrage, nicht von Landwirten zu sprechen.

Auf Grund der Identität des Landwirtebegriffes im Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz und im Alkoholsteuergesetz ziehe die belangte Behörde zur Beurteilung, ob ein erheblicher Teil des Lebensunterhaltes aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bestritten werde, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes heran, wonach dieser Teil jedenfalls 10 % des Gesamteinkommens übersteigen müsse, um erheblich zu sein.

Die belangte Behörde vertrete weiter die Ansicht, dass es zulässig sei, nicht nur das steuerlich relevante Einkommen, sondern die dem Betroffenen aus verschiedenen Einkunftsarten tatsächlich zur Verfügung stehenden Geldmittel in Relation zu setzen, weil der Lebensunterhalt vom Betroffenen regelmäßig aus den tatsächlich vorhandenen (Geld)Mitteln bestritten werde und dies damit eine lebensnahere Bewertung ermögliche.

Aus den erwähnten Feststellungen zum Gesamteinkommen des Beschwerdeführers ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde, dass ihm für den Lebensunterhalt im Jahr 2003 ein "Gesamtgeldbetrag" von rund 28.450 EUR und im Jahr 2004 von rund

34.500 EUR zur Verfügung gestanden sei. Die Privatentnahme und damit der tatsächliche Geldbetrag aus den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften im Verhältnis zu den gesamten zur Verfügung stehenden Geldmitteln sei für das Jahr 2003 mit 4,85 % und für das Jahr 2004 mit 4,33 % zu berechnen. Damit habe der Beschwerdeführer in beiden Jahren seinen eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie nicht zu einem erheblichen Teil bestreiten können. Sohin sei er kein Landwirt im Sinn des § 70 Abs. 2 Alkoholsteuergesetz. Daher stehe ihm auch die Befreiung von der Alkoholsteuer für Hausbrand nicht zu. Ein Eingehen auf die "Problematik des Wohnsitzes" des Beschwerdeführers könne sich somit erübrigen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1014/06-8, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof führte im genannten Beschluss u.a. aus, dass die Definition des § 70 Abs. 2 Alkoholsteuergesetz hinreichend bestimmt sei und dass es im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers liege, die strittige Begünstigung auf Landwirte zu beschränken, die aus der Landwirtschaft ihren und den Lebensunterhalt ihrer Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten.

Der Beschwerdeführer macht dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich ersichtlich im Recht verletzt, als Landwirt im Sinne des § 70 Abs. 2 des Alkoholsteuergesetzes behandelt zu werden.

Gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 des Alkoholsteuergesetzes sind Erzeugnisse, die als Hausbrand unter Abfindung hergestellt werden, von der Steuer befreit.

Als Hausbrand sind gemäß § 70 Abs. 1 Alkoholsteuergesetz von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der im Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt, und für jeden Haushaltsangehörigen die in dieser Bestimmung näher genannten Mengen Alkohol bestimmt.

§ 70 Abs. 2 Alkoholsteuergesetz lautet:

"(2) Landwirt im Sinne des Abs. 1 ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet."

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, eine Begünstigung nur darauf abzustellen, dass der Wohnsitz mit dem Sitz des Betriebes ident sei, würde zu einer sachlichen Ungleichbehandlung führen, geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid - anders als die Abgabenbehörde erster Instanz - nicht darauf gestützt hat, dass dieses in § 70 Abs. 1 Alkoholsteuergesetz enthaltene Tatbestandselement des Wohnsitzes am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht erfüllt wäre.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die Rechtsprechung (gemeint des Verfassungsgerichtshofes), die zu Landesgesetzen ergangen sei, dürfe nicht "1:1" auf Bundesrecht übernommen werden. Die Bestimmung, "dass ein zumindest erheblicher Teil des Lebensunterhaltes bestritten werden" müsse, rücke in die Nähe eines unbestimmten Gesetzesbegriffes. Darin erblicke der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer zunächst auf den erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom zu verweisen, worin der Verfassungsgerichtshof diesem bereits in der vor ihm erhobenen Beschwerde vorgetragenen Argument entgegen gehalten hat, dass die Definition des § 70 Abs. 2 Alkoholsteuergesetz hinreichend bestimmt ist.

Die belangte Behörde hat die in den von ihr zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes zum NÖ Grundverkehrsgesetz enthaltene Ansicht übernommen, bei einem Anteil des aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzielten Einkommens am Gesamteinkommen von weniger als 10 % könne nicht von einem "erheblichen" Teil gesprochen werden. Der insoweit maßgebliche Wortlaut der vom Verfassungsgerichtshof in den erwähnten Erkenntnissen zu beurteilenden Bestimmung des § 1 Z 2 lit. a des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989 gleicht jenem des hier anzuwendenden § 70 Abs. 2 Alkoholsteuergesetz. Allein der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, dass verschiedene Gesetzgeber den insoweit gleichen Wortlaut verwendeten, verbietet noch nicht, solche Bestimmungen in gleicher Weise auszulegen, und führt zu keiner Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Hinsichtlich der Ermittlung der Einkommensanteile rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die von ihm zur Verfügung gestellten privaten Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben aus der Landwirtschaft falsch interpretiert. Die belangte Behörde habe die in dieser Aufstellung ausgewiesenen "Privatentnahmen", die der Beschwerdeführer "als Pauschalabgeltung für seine Aufwendungen aus der Privatkasse (Telefon, Computer, Autobenutzung usw.) verbucht" habe, als Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft angesehen und den Sozialversicherungsbeitragsgrundlagen aus dem betreffenden Jahr gegenübergestellt. Noch dazu habe die belangte Behörde "die Beitragsgrundlagen aus der Tätigkeit bei der NÖ Gebietskrankenkasse (= außerlandwirtschaftliches Einkommen) sowie das aus der von der SVA der Bauern ermittelten Beitragsgrundlagen aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Land- und Forstwirt (= landwirtschaftliches Einkommen) summiert und damit die von ihm ausgewiesenen Aufwandsabgeltungen seinem Gesamteinkommen gegenüber gestellt". Dadurch sei auf Grund einer unrichtigen Zusammenrechnung ein viel zu geringes landwirtschaftliches Einkommen ermittelt worden.

Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, welche Beträge von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Beitragsrückzahlung) seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet worden seien und dass bei einem solcherart unveränderten Gesamteinkommen der Anteil an Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft in einem Ausmaß gegenüber dem von der belangten Behörde angenommen Anteil angestiegen wäre, dass der Anteil über 10 % läge. Der Beschwerdeführer zeigt daher die für eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides erforderliche Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht auf.

Letztlich rügt der Beschwerdeführer, es wäre auch das "pauschal ermittelte Einkommen seiner Ehegattin" in Anrechnung zu bringen gewesen, weil er den Landwirtschaftsbetrieb gemeinsam mit seiner Ehefrau bewirtschafte. Bei dieser Verfahrensrüge unterlässt es der Beschwerdeführer abermals, konkret darzulegen, dass seine Ehefrau aus der Mitbewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes überhaupt eigene Einkünfte erzielt hätte und welches Ausmaß (welchen Betrag) solche Einkünfte erreicht hätten. Somit zeigt der Beschwerdeführer auch dabei die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht auf.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am