VwGH vom 28.06.2007, 2007/16/0054

VwGH vom 28.06.2007, 2007/16/0054

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2007/16/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des G S in L, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien je vom , I. Zl. Jv 54379-33a/06 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/16/0054) und II. Jv 55445-33a/06 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/16/0055), jeweils betreffend Nachlass und Stundung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 712,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zu I.: Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom an die belangte Behörde den Antrag gestellt, ihm die mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Freistadt vom vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 112,-- nachzulassen; für den Fall der Nichtstattgebung dieses Antrages, die Gerichtsgebühren zu stunden und die Möglichkeit einzuräumen, Teilbeträge zu entrichten.

Zu II.: Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Beschwerdeführer zudem, ihm die im Zuge verschiedener Exekutionsverfahren entstandenen Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 842,-- nachzulassen, für den Fall der Nichtstattgebung dieses Antrages die Beträge zu stunden und die Möglichkeit einzuräumen, Teilbeträge zu entrichten.

In den in beiden Anträgen gleichlautenden Begründungen heißt es unter anderem, das Konto des Beschwerdeführers sei per mit EUR 1.343,73 überzogen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Sparbücher, keine Wertpapiere, keine Aktien und habe auch "kein Bankguthaben". Derzeit beziehe der Beschwerdeführer einen Pensionsvorschuss in der Höhe von täglich EUR 19,62, wovon er wegen laufender Exekutionen EUR 400,-- ausbezahlt erhalte. Der Nachlass der Mutter des Beschwerdeführers sei ihm eingeantwortet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe jedoch ein Aufgriffsrecht gerichtlich geltend gemacht, weshalb der Nachlass derzeit keinen verwertbaren Vermögenswert darstelle.

Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde den Nachlassanträgen nicht stattgegeben. Gleichzeitig hat sie zu I. die Zahlung des Betrages von EUR 112,-- in fünf Monatsraten zu je EUR 20,-- und einer Monatsrate von EUR 12,-- bewilligt; zu II. hat sie die Stundung des Betrages von EUR 843,-- bis zum bewilligt.

Nach den im Wesentlichen gleichlautenden Begründungen gab die belangte Behörde die Antragsvorbringen wieder und traf folgende Feststellungen hinsichtlich des Verlassenschaftsverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers: Der Einantwortungsurkunde zufolge habe der Beschwerdeführer eine Reihe von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften sowie eine Baufläche samt Gebäude je zur Hälfte geerbt. Der Vater des Beschwerdeführers verlange mit Klage die Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich dieser Hälfteanteile zu seinen Gunsten Zug um Zug gegen Bezahlung von EUR 21.745,53. Allenfalls sei der Übernahmspreis gerichtlich festzusetzen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach der auszugsweisen Wiedergabe des § 9 GEG aus, es könne in den vorliegenden Fällen nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten. Der Beschwerdeführer sei 1962 geboren worden und beziehe derzeit einen Pensionsvorschuss. Nach Abschluss des Rechtsstreites über die eingeantworteten Liegenschaften gelange er entweder in den Besitz der Liegenschaften oder diese würden gegen Bezahlung von EUR 21.745,53 in das Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers übertragen werden. Den Anträgen auf Nachlass sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen. Zur Vermeidung einer besonderen Härte sei jedoch die Teilzahlung bzw. die Stundung zu bewilligen gewesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die - in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebrachten - Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Die beiden Verfahren waren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zu verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 9 Abs. 1 und 2 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 8/2006 lauten:

"(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist."

Die Tatbestandsvoraussetzung, dass die Einbringung der Gebühr mit besonderer Härte für den zahlungspflichtigen Verbunden wäre, wird sowohl bei den Zahlungserleichterungen nach § 9 Abs. 1 GEG wie für den entgültigen Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG gefordert. Die Gewährung eines Nachlasses setzt somit voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die entgültige Erlassung die Härte beseitigt (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebürhren8, zu § 9 GEG bei E 55 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (vgl. aaO E 118).

Es ist nicht rechtswidrig, die Einbringung eines Gebührenbetrags von mehr als EUR 3.000,-- im Hinblick auf die dem Nachlasswerber gehörige Liegenschaft mit einem Einheitswert von etwa EUR 13.000,--, von der der Nachlasswerber behauptet, sie sei unverkäuflich, zumindest versuchen zu lassen. Eine Belastung oder selbst der Verlust dieser Liegenschaft würde für den Nachlasswerber nach dessen eigenen Angaben jedenfalls keine besondere Härte bedeuten (vgl. aaO E 83).

Der Beschwerdeführer hat seine Anträge vom unter anderem damit begründet, dass der Nachlass derzeit keinen verwertbaren Vermögenswert darstelle und bringt in der Beschwerde vor, momentan nicht über die nötigen Mittel zur Zahlung der Gerichtsgebühren zu verfügen. Der Beschwerdeführer geht somit selbst davon aus, dass er nur vorübergehend nicht in der Lage sein wird, die gesamte Gebührenschuld auf einmal zu entrichten. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht Hälfteeigentümer der Liegenschaften bleibt, kommen ihm EUR 21.745,53 bzw. ein entsprechender Betrag zu. Er hat auch nicht behauptet, dass die Belastung oder der Verkauf der Hälfteanteile der von ihm geerbten Liegenschaften eine besondere Härte darstellte. Bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nicht Alleineigentümer und deshalb nicht Verfügungsberechtigter über die Liegenschaften, ist er darauf zu verweisen dass er jedenfalls über seine Hälfteanteile belastungs- und verfügungsberechtigt ist.

Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Nachlass wegen der nur vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht in Frage kam. Den dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die belangte Behörde dadurch Rechnung getragen, dass sie den (höheren) Betrag von EUR 842,-- gestundet (zu II.) und bewilligt hat, den Betrag von EUR 112,--, in Monatsraten zu entrichten (zu I.). Die Zahlung von monatlich EUR 20,-- ist selbst bei einem verbliebenen Einkommen von EUR 400,-- keine besondere Härte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Akten hat die belangte Behörde nur einmal vorgelegt, weshalb für die Aktenvorlage nur der einfache Aufwandersatz zusteht.

Wien, am