Bilanzierung 2023
19. Aufl. 2022
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S. 262Kapitel 11: Anhang
11.1. Gesetzliche Grundlagen
11001
11.2. Unternehmensrechtliche Grundlagen
Bei Kapitalgesellschaften und kapitalistischen Personengesellschaften ist der Anhang Teil des Jahresabschlusses. Er hat insbesondere jene Angaben zu enthalten, die notwendig sind, um ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Das Gesetz enthält keine Gliederungsvorschriften. Es gelten die allgemeinen Grundsätze für den Jahresabschluss, wie die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Übersichtlichkeit, Wesentlichkeit und Vollständigkeit (vgl Rz 1039 ff). Der Anhang unterliegt bei prüfungspflichtigen Gesellschaften der Abschlussprüfung.
Die Funktionen des Anhangs lassen sich wie folgt gliedern:
Interpretationsfunktion
Erläuterungsfunktion
Begründungsfunktion
Korrekturfunktion
Entlastungsfunktion
Ergänzungsfunktion
Die Berichterstattung kann ausnahmsweise unterbleiben, soweit es die nationale Sicherheit des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert (§ 241 Abs 1 UGB).
11.3. Änderungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014
11002
Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014 (BGBl I 22/2015) wurde mit veröffentlicht ...