VwGH vom 18.10.2007, 2007/16/0049
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der IT in W, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier und Mag. Georg R. Foidl, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 431/06, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt in Wien eine Gaststätte. In ihrer Eingabe vom ersuchte sie, die Getränkesteuer ab 1995 mit Null festzusetzen, und in einer weiteren Eingabe vom die Rückzahlung der seit 1995 zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer, sollte diese vom EuGH als "EU-widrig" erklärt werden.
Auf Grund von Getränkesteuer-Revisionen (Nachschauen) in den Jahren 1995, 1997, 1998 und 2000 und einer niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am sprach der Magistrat der Stadt Wien als Abgabenbehörde erster Instanz mit seinem Bescheid vom wie folgt ab:
"I. Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 149 Abs. 2 ... WAO ... in der in Verbindung mit §§ 1, 3 und 4 der Wiener Getränkesteuerverordnung 1992 - GStV ... für alkoholfreie Getränke und Speiseeis
für 1995 eine Getränkesteuer im Betrage von 24.819,00 ATS (... entspricht: 1.803,66 Euro)
für 1996 eine Getränkesteuer im Betrage von 25.651,00 ATS (... entspricht: 1.864,13 Euro)
für 1997 eine Getränkesteuer im Betrage von 25.486,00 ATS (... entspricht: 1.852,13 Euro)
für 1998 eine Getränkesteuer im Betrage von 25.878,00 ATS (... entspricht: 1.880,62 Euro)
für 1999 eine Getränkesteuer im Betrage von 25.542,00 ATS (... entspricht: 1.856,20 Euro)
und für 2000 eine Getränkesteuer im Betrage von 20.273,00 ATS
(... entspricht: 1.473,29 Euro)
vorgeschrieben.
II.) Der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Rückzahlung der Getränkesteuer wird gemäß § 185 Abs. 1 und 3 erster Satz WAO abgewiesen.
III.) Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 185 Abs. 3 zweiter Satz WAO für überwälzte und bisher nicht entrichtete Getränkesteuer betreffend den Zeitraum 1995 -2000 ein Betrag von 171.786,00 ATS (... entspricht: 12.484,17 Euro) zur Zahlung vorgeschrieben."
Begründend führte die Abgabenbehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, die Höhe der nunmehr festgesetzten Getränkesteuer für Speiseeis und alkoholfreie Getränke stehe auf Grund des ziffernmäßig nicht bestrittenen Ergebnisses der Revision fest. Soweit eine Abgabenfestsetzung gemäß Punkt I. erfolgt sei, könne ein Guthaben nicht bestehen und komme schon deshalb eine Rückzahlung der Getränkesteuer nicht in Betracht. Anlässlich der amtlichen Erhebungen am und sei festgestellt und in einer Niederschrift bestätigt worden, dass die jeweiligen Verkaufspreise Inklusivpreise einschließlich Getränkesteuer gewesen seien. Da somit vom Konsumenten für das (alkoholische) Getränk ein Preis verlangt worden sei, der neben dem Entgelt die Getränkesteuer beinhaltet habe, stehe fest, dass die Getränkesteuer wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen getragen worden sei. Der Rückerstattungsantrag sei daher abzuweisen gewesen. Zu Punkt III. führte die Behörde begründend aus, soweit eine überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden sei, habe die Abgabenbehörde diese gemäß § 185 Abs. 3 zweiter Satz WAO mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben. Auf Grund der behördlichen Ermittlungen seien die Getränkepreise Inklusivpreise einschließlich Getränkesteuer. Die überwälzte Abgabe bezüglich alkoholischer Getränke sei in dem im Spruch genannten Ausmaß nicht entrichtet worden und daher gesondert vorzuschreiben gewesen.
In ihrer - von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater verfassten - Eingabe vom , betreffend "Anfrage vom ", teilte die Beschwerdeführerin "bezugnehmend" auf die "Anfrage" mit, dass die Verkaufspreise zwar Inklusivpreise seien, was aber lediglich bedeute, dass der Kunde wisse, was er zu bezahlen habe, die darin enthaltene Getränkesteuer werde jedoch nicht auf den Kunden überwälzt, da sie in der Kalkulation keine Deckung finde.
Mit Bescheid vom berichtigte die Abgabenbehörde erster Instanz Spruchpunkt III. ihres Bescheides vom dahingehend, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 185 Abs. 3 zweiter Satz WAO für überwälzte und bisher nicht entrichtete Getränkesteuer betreffend den Zeitraum 1995 bis 1999 ein Betrag von EUR 5.207,95 zur Zahlung vorgeschrieben werde.
Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom Berufung gegen den Bescheid vom erhoben hatte, wies die Abgabenbehörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom in Spruchpunkt I. als Berufungsvorentscheidung die Berufung vom als unbegründet ab und in einem weiteren Spruchpunkt die Berufung der Beschwerdeführerin vom gegen den Bescheid vom als verspätet zurück.
In ihrer Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin, den Akt der nächsten Instanz zur Entscheidung vorzulegen, weil sie auf ihre Berufung vom gegen den Bescheid vom bis heute keine Erledigung erhalten habe. In einer weiteren Eingabe vom beantragte sie, ihrem Antrag vom 4. November d.J. Folge zu geben und die Berufung vom der nächsten Instanz zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls bescheidmäßig über den Vorlageantrag vom abzusprechen.
In zwei Eingaben vom beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Berufung gegen den Bescheid vom der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, und erhob Berufung gegen die Zurückweisung ihrer Berufung gegen den Bescheid vom .
Mit Berufungsvorentscheidung vom hob die Abgabenbehörde erster Instanz Spruchpunkt II. des Bescheides vom 17. Feber 2005, mit dem die Berufung gegen den Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen worden war, auf, weil - so die wesentliche Begründung - eine neuerliche Begutachtung des Aktes ergeben habe, dass das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom nicht lediglich als Mitteilung, sondern tatsächlich als Berufung gegen den Bescheid vom zu werten gewesen sei.
Nachdem nun die Abgabenbehörde erster Instanz mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom abgesprochen hatte und die Beschwerdeführerin beantragt hatte, ihre Berufung gegen diesen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom wie folgt ab:
"Gemäß § 224 Abs. 2 ... WAO ... wird Spruchpunkt III. des Bescheides vom über die Vorschreibung für überwälzte und bisher nicht entrichtete Getränkesteuer sowie der Berichtigungsbescheid vom behoben und der Bescheid vom dahin abgeändert, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat:
'I. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 149 Abs. 2 ...WAO ... in Verbindung mit §§ 1, 3 und 4 der Wiener Getränkesteuer-Verordnung 1992 - GStV ... für die Jahre 1995 bis 2000 folgende Getränkesteuer vorgeschrieben: