Bilanzierung 2023
19. Aufl. 2022
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S. 252Kapitel 10: Gewinn- und Verlustrechnung
10.1. Allgemeines
10001
Die Regelung über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung beinhaltet § 231 UGB. Aufgrund der Position dieser Bestimmung im 2. Abschnitt des dritten Buches innerhalb des Unternehmensgesetzbuches handelt es sich um eine Bestimmung, die lediglich für Kapitalgesellschaften verpflichtend anzuwenden ist. In der Praxis halten sich jedoch auch alle anderen (zB Personengesellschaften) an diese Gliederungsbestimmung.
10.2. Gliederung – Ausweis (§ 231 UGB)
10.2.1. Gesetzliche Regelungen
§§ 231 ff UGB, AFRAC-Stellungnahme 32 „Umsatzrealisierung“.
10.2.2. Unternehmensrechtliche Grundlagen
10002
Die Bilanzierungstätigkeit im Bereich der Gewinn- und Verlustrechnung hat zwei wesentliche Schwerpunkte. Einerseits hat die Überprüfung der durchgeführten Buchungen hinsichtlich korrekter Umsatzversteuerung bzw möglichem Vorsteuerabzug, andererseits eine Kontrolle hinsichtlich der Kontengliederung zu erfolgen. Umsatzsteuerrechtliche Fragen werden jedoch aufgrund der Komplexität hier nicht näher behandelt. Wir verweisen diesbezüglich auf die vorhandene Umsatzsteuerliteratur.
Die umsatzsteuerrechtliche Kontrolltätigkeit wird in der Umsatzsteuerverprobung zusammengefasst.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist gem in Staffelform entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.