VwGH vom 14.03.2012, 2012/04/0014
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstr. 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. M63/013308/2011, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Marktfahrer" in einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, über den Beschwerdeführer seien unstrittig mit näher bezeichneten Straferkenntnissen vom , vom und vom wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) Geldstrafen in der Höhe von zweimal EUR 1.000,-- sowie einmal EUR 2.000,-- verhängt worden. Sodann werden im angefochtenen Bescheid die diesen Straferkenntnissen zugrunde liegenden Tathandlungen detailliert wiedergegeben und weiters festgehalten, dass dem Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen werde, was sich schon aus den für diesbezügliche Übertretungen im § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vorgesehenen relativ hohen (Mindest )Strafdrohungen ergebe.
Die vorliegenden Übertretungen seien in ihrer Gesamtheit auch auf Grund der wiederholten Begehung eines gleichartigen Deliktes am trotz bereits erfolgten rechtskräftigen Bestrafungen im April 2007 und im März 2009 als schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu werten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die 2006 begangene Übertretung sei bereits getilgt, verwies die belangte Behörde auf § 55 Abs. 1 VStG, wonach eine Tilgung fünf Jahre nach Fällung des Straferkenntnisses eintrete. Außerdem dürften auch getilgte Verwaltungsstrafen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 sind Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.
2. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 auf Grund mehrerer (drei) rechtskräftiger Bestrafungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2007, 2009 und 2010 wegen Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG als erwiesen angenommen.
3. Der Beschwerdeführer bestreitet seine rechtskräftige Bestrafung nicht. Er bringt jedoch vor, das erste ihm zur Last gelegte Delikt sei im Jahre 2006 begangen worden und wegen Zeitablaufes zwischenzeitlich getilgt. Für die zweite Bestrafung wegen eines Vorfalles am werde die Tilgung "in den nächsten Tagen" (gemeint: nach Beschwerdeerhebung) eintreten. Es verbleibe somit nur nunmehr die Übertretung vom , welche für sich alleine die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht rechtfertige.
Zu berücksichtigen sei auch das Alter des Beschwerdeführers und die langjährige Dauer seiner Gewerbeausübung, die viele Jahre ohne irgendeine Beanstandung erfolgt sei.
4. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
4.1. Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit Entziehungen von Gewerbeberechtigungen im Gefolge von Verstößen gegen das AuslBG zu beschäftigen gehabt. Zuletzt hat er in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0222, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn wurden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/04/0180).
4.2. Zum Vorbringen, die von der belangten Behörde herangezogenen rechtskräftigen Bestrafungen seien zum Teil zwischenzeitlich getilgt, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Straferkenntnis gemäß § 55 Abs. 1 VStG nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt gilt (vgl. zum Begriff "Straferkenntnis" etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/02/0203, mwN) und die belangte Behörde daher zu Recht die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Straferkenntnisse ihrer Entscheidung zugrunde legen durfte.
Somit ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Übertretungen des AuslBG trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen hat. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie fallbezogen von "schwerwiegenden Verstößen" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ausging, welche die Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid die unbeanstandete langjährige Dauer seiner Gewerbeausübung und sein Alter entgegen hält, ist darauf hinzuweisen, dass sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt und es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt ist, in der Regel keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedarf (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/04/0025, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0137).
4.4. Auch mit dem Vorbringen, dem angefochtenen Bescheid mangle es an Konkretisierung, welche Gewerbeberechtigung von der Entziehung tatsächlich betroffen sei, da der Beschwerdeführer über mehrere Gewerbeberechtigungen verfügt habe und es daher der Anführung der Gewerberegisternummer und des Registers bedurft hätte, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. So wird im angefochtenen Bescheid das dem Beschwerdeführer entzogene Gewerbe ("Marktfahrer") genau bezeichnet und zusätzlich der Standort der Gewerbeberechtigung angeführt (vgl. zur gesetzlichen Definition des Marktfahrers § 154 Abs. 5 GewO 1994; aus dem angeführten Standort ergibt sich nach § 339 Abs. 1 GewO 1994 die zuständige Gewerbebehörde und daraus wieder das betreffende dezentrale Gewerberegister nach § 365 GewO 1994).
5. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am