Suchen Hilfe
VwGH vom 08.06.2010, 2009/18/0376

VwGH vom 08.06.2010, 2009/18/0376

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des B K, geboren am , gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/159.876/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 8 und Abs. 5 sowie § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei nach Ausweis der Akten am illegal nach Österreich gelangt. Sein am gestellter Asylantrag sei in erster Instanz abgewiesen worden; seit sei ein Berufungsverfahren anhängig. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister sei der Beschwerdeführer seit mit Hauptwohnsitz in W gemeldet.

Der Beschwerdeführer sei am um 19.15 Uhr im türkischen Supermarkt der Firma "G.N." in W, R.-Gasse 4, von Beamten des Finanzamtes Wien 3/11 - Schwechat Gerasdorf beim Entnehmen eines Kebapspießes aus der Halterung des Ofens beobachtet und - nachdem er versucht habe, das Geschäft durch den Hintereingang zu verlassen - von Finanzorganen am Verlassen gehindert worden. Er habe sich mit einer Asylkarte legitimiert und sei mit einer roten Schürze, einem grünen Sweater, Bluejeans sowie braunen Schuhen bekleidet gewesen. Auf einem eigenhändig ausgefüllten mehrsprachigen Personenblatt sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer seit 18.00 Uhr für die Firma G.N. als Aushilfe tätig sei, wobei er Ni.G. als seinen Chef bezeichnet habe und über die Entlohnung noch nicht gesprochen worden sei.

Nachträglich, am , sei der Beschwerdeführer für sechs Stunden wöchentlich bei einem monatlichen Bruttolohn von EUR 180,-- beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden.

Mit Bescheid vom sei gegen die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, Frau N.G., ein Straferkenntnis wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG ergangen, das auf Grund der dagegen erhobenen Berufung jedoch nicht rechtskräftig sei.

Nachdem der Beschwerdeführer zu der am hinterlegten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme abgegeben habe, sei mit erstinstanzlichem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom , zugestellt durch Hinterlegung am , ein befristetes Rückkehrverbot erlassen worden.

In der dagegen erhobenen Berufung sei unter anderem bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer bei einer vom Finanzamt Wien am (richtig wohl: ) in einem Supermarkt durchgeführten Kontrolle anwesend gewesen sei. Vehement bestritten werde die Behauptung, der Beschwerdeführer habe im Supermarkt "schwarz gearbeitet". Die Beamten hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer "nicht einmal Arbeitskleidung getragen" habe, was - so die Berufung - darauf schließen lasse, dass er nicht gearbeitet habe. Vielmehr habe er lediglich den Besitzer der Supermarktkette, Herrn Ni.G., besucht, um ihm sein Mitgefühl auszusprechen, weil dessen Bruder einige Tage zuvor gestorben sei. Die bloße Tatsache der Anwesenheit des Beschwerdeführers während der Kontrolle im Supermarkt sage nicht zwingend aus, dass er auch dort gearbeitet habe. Dem erstinstanzlichen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass er beim Arbeiten beobachtet worden sei; es sei lediglich festgehalten worden, dass er ausgeholfen haben solle. Auch seine Kleidung sei nicht beschrieben worden. "Aushelfen" bedeute nicht zwingend "Arbeiten". Der Beschwerdeführer lebe seit 2002 im Bundesgebiet, sei der deutschen Sprache entsprechend gut mächtig, integriert und im ständigen Kontakt mit der Caritas. In W lebten sein älterer Bruder sowie Onkel, Tanten und Cousins, weshalb die Erlassung eines Rückkehrverbotes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, dessen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, wonach er tatsächlich im türkischen Supermarkt nicht gearbeitet habe und vielmehr nur dort anwesend gewesen sei, um dem Besitzer der Supermarktkette sein Beileid wegen eines Todesfalles auszudrücken, werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Die Anzeige des Finanzamtes Wien sei auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung der Beamten erfolgt. Der Meldungsleger bzw. die Beamten stünden unter Diensteid; die entsprechenden Angaben seien schlüssig und deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen stünden die nachträglichen Angaben des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Feststellungen der (Finanz )Beamten vor Ort, zum anderen habe der Beschwerdeführer nicht erklärt, warum er das (mehrsprachige) Personenblatt mit den entsprechenden Angaben ausgefüllt habe. Völlig schuldig geblieben sei der Beschwerdeführer überdies die Erklärung, warum er im Zuge seines angeblichen Kondolenzbesuches im türkischen Supermarkt eine rote Schürze (über seiner Straßenkleidung) getragen und einen Kebapspieß aus der Halterung des Ofens entnommen habe. Ein so genannter "Gefälligkeitsdienst" sei weder behauptet worden, noch liege ein solcher auf Grund der Aktenlage vor. Es stehe sohin für die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer zum Kontrollzeitpunkt eine Tätigkeit ausgeübt habe, die er nach den Bestimmungen des AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.

Es könne kein Zweifel bestehen, dass - so die belangte Behörde weiter - die Voraussetzungen zur Erlassung eines Rückkehrverbotes vorlägen. Auf Grund der Betretung des Beschwerdeführers durch ein Organ der Abgabenbehörde bei der unerlaubten Beschäftigung sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG eindeutig erfüllt und die illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers als erwiesen anzusehen. Das zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers lasse auch die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung strafbarer Handlungen, dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und dem wirtschaftlichen Wohl des Landes, zuwiderlaufe.

Es sei von einem gewissen, mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des sich seit September 2002 im Bundesgebiet aufhaltenden, ledigen, keine Sorgepflichten aufweisenden, jedoch familiäre Bindungen im Bundesgebiet geltend machenden Beschwerdeführer auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und die Erlassung des Rückkehrverbotes im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit ("Schwarzarbeit") zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: insbesondere des Schutzes der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer und des wirtschaftlichen Wohles des Landes) als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer schon im Hinblick auf den relativ kurzen Zeitraum "seit der letzten Betretung" nicht positiv ausfallen.

Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung werde eine allfällige, aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbare Integration insofern relativiert, als sein gesamter Aufenthalt (nach illegaler Einreise) auf einem (in erster Instanz abgewiesenen) Asylantrag beruhe. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nach wie vor nach den Bestimmungen des Asylgesetzes "lediglich geduldet".

Hinsichtlich der behaupteten Bindungen zu in Österreich aufhältigen Verwandten (Bruder, Onkel, Tanten, Cousins) führte die belangte Behörde aus, es möge eine allfällige (enge) Bindung zu diesen Personen bestehen, ein gemeinsamer Wohnsitz bzw. ein Familienleben im engeren Sinn mit diesen Personen werde jedoch ebenso wenig behauptet wie ein etwaiges (besonderes) Abhängigkeitsverhältnis. Die Bindung zu diesen Personen im Inland sei zudem zu einem Zeitpunkt begründet worden, als dem Beschwerdeführer die "Unsicherheit" seines weiteren rechtlichen Schicksals habe bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer sei auch weder in den heimischen Arbeitsmarkt integriert, noch werde eine ergänzende Schul- oder Berufsausbildung in Österreich vorgebracht. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Unterhalt durch Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.

Den berechtigten und relativierten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" gegenüber. In einer Gesamtbetrachtung hätten etwaige private bzw. familiäre Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen jedenfalls in den Hintergrund zu treten. Die Auswirkungen des Rückkehrverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse "an seinem Verlassen und Fernbleiben des Bundesgebietes". Die Erlassung des Rückkehrverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigungswürdiger Umstände habe von der Erlassung des Rückkehrverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Schließlich sei gemäß § 63 FPG auch die fünfjährige Dauer des verhängten Rückkehrverbotes gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in Z. 1 und 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 leg. cit. Nach § 60 Abs. 2 FPG hat als bestimmte Tatsache insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 8) von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.

2.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, ein ordentliches amtswegiges Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass er "unschuldig" sei und nicht "schwarz gearbeitet" habe, legen die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht dar, wird damit doch in keiner Weise ausgeführt, welche weiteren Ermittlungsschritte der belangten Behörde zu welchem konkreten Ergebnis geführt hätten.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, nie "schwarz gearbeitet" zu haben und (bei der am durchgeführten Kontrolle) nur zufällig "im Umkreis" des Kebap-Standes bzw. des Supermarktes gewesen zu sein. Da er nicht "schwarz gearbeitet" habe, habe ihn auch niemand bei der Schwarzarbeit beobachtet.

2.3. Dieses Beschwerdevorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es führt keine konkreten Beweisergebnisse an, die die genannte Behauptung stützen könnten. Gleichzeitig bietet es weder eine Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines von ihm behaupteten Kondolenzbesuches im Supermarkt eine rote Schürze über seiner Straßenkleidung getragen und einen Kebapspieß aus der Halterung des Ofens entnommen hat, noch bestreitet es, dass der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten Kontrolle auf einem mehrsprachigen Personenblatt angegeben hat, seit 18.00 Uhr (somit seit mehr als einer Stunde) für die Fa. G.N. als Aushilfe tätig zu sein, wobei über die Entlohnung noch nicht gesprochen worden sei. Schließlich stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, im Zuge der Kontrolle bei seinem Vorhaben gehindert worden zu sein, das Geschäft durch den Hintereingang zu verlassen.

2.4. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen für einen anderen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0175, mwN).

Angesichts des im angefochtenen Bescheid beschriebenen und in der Beschwerde nicht konkret bestrittenen Ablaufes der durch Beamte des Finanzamtes am durchgeführten Kontrolle einschließlich der dabei vom Beschwerdeführer im mehrsprachigen Personenblatt getätigten Angaben sind atypische Umstände im Sinne der zitierten Judikatur im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer zum Kontrollzeitpunkt eine Tätigkeit ausgeübt habe, die er nach den Bestimmungen des AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, begegnet somit keinen Bedenken.

3. Der Beschwerdeführer hat auf Grund der unerlaubten Tätigkeit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Arbeit, die gegen die Regelung des AuslBG erbracht wird, erheblich beeinträchtigt. Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

4.1. Die Beschwerde bemängelt ferner die im angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchgeführte Interessenabwägung und bringt vor, ein ordentliches Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass der angefochtene Bescheid in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife, weil sein Bruder A.K. sowie Onkel, Tanten und Cousins in Österreich wohnten.

4.2. Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG die behaupteten Bindungen zu den in der Beschwerde genannten Verwandten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Die Beschwerde stellt überdies nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer ledig und ohne Sorgepflichten ist. Zutreffend hat die belangte Behörde ferner dargelegt, dass die Bindung zu den genannten Verwandten des Beschwerdeführers im Inland - auf Grund des anhängigen Asylverfahrens - zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, als dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals habe bewusst sein müssen. Da der Beschwerdeführer auch die fehlende Integration in den heimischen Arbeitsmarkt und die ebenso wenig vorhandene ergänzende Schul- oder Berufsausbildung in Österreich nicht in Abrede stellt, ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass - trotz seines Aufenthaltes seit September 2002 - von einem lediglich geminderten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist, dem die gravierende Beeinträchtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" gegenüber steht, nicht zu beanstanden.

Es kann daher die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Rückkehrverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse daran, dass dieser dem Bundesgebiet fernbleibt, und dass sich die Erlassung des Rückkehrverbotes auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig erweise, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-68679