VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0074

VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Nationalparkverwaltung H in G, vertreten durch Greiml Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft, 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl KLVwG- 789/2/2016, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem K-JG (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom entschied die belangte Behörde über den Antrag des Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebiets "L", Ing. W, dahin, dass durch Pläne näher konkretisierte Teilflächen des Eigenjagdgebiets im Ausmaß von 26,2 Hektar vom 1. Jänner bis zum 30. April der Jahre 2016 bis 2020 zum Wildschutzgebiet erklärt wurden; dies gemäß § 70 K-JG unter Einhaltung näher genannter Auflagen.

2 Dieser zunächst nicht an die Revisionswerberin gerichtete Bescheid wurde ihr erst über ihr Ersuchen vom am zugestellt.

3 Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mangels Parteistellung zurück und erklärte die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss für nicht zulässig.

4 Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen Folgendes aus: Durch § 70 Abs 1 K-JG werde der Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die Kompetenz eingeräumt, die Sperre von Teilen eines Jagdgebiets unter anderem zur Festlegung von Wildschutzgebieten zu verfügen. Eine Parteistellung der Revisionswerberin ergebe sich aus § 70 K-JG nicht.

5 Gemäß § 15a Abs 3 des Kärntner Nationalparkund Biosphärenparkgesetzes (K-NBG) komme ihr zwar bei allen Bewilligungsverfahren in Kernzonen und Sonderschutzgebieten Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu, während sie vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes im Nationalparkschutzgebiet (bloß) zu hören sei. Der Wortlaut der Regelung beschränke die Parteistellung ausdrücklich auf "alle Bewilligungsverfahren in Kernzonen und Sonderschutzgebieten"; der Motivenbericht der Regierungsvorlage halte dazu fest, dass der Nationalparkverwaltung im Interesse einer wirksamen Vertretung der Nationalparkinteressen ausdrücklich bei Verwaltungsverfahren "nach dem Hauptstück über die Nationalparks in Kernzonen und Sonderschutzgebieten" - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren - eine Formalparteistellung eingeräumt werden solle. Dem gegenüber stehe "in anderen Bewilligungsverfahren" durch Landesbehörden in Landesangelegenheiten im Nationalparkschutzgebiet lediglich ein Anhörungsrecht zu. Demgemäß scheine die durch § 15a Abs 3 K-NBG eingeräumte Parteistellung auf Bewilligungen nach dem ersten Hauptstück des K-NBG beschränkt zu sein. Im Bewilligungsverfahren nach anderen Landesrechtsvorschriften, wie dem Kärntner Jagdgesetz, komme der Revisionswerberin demzufolge keine Parteistellung zu. Zudem handle es sich beim in Rede stehenden Verfahren nicht um ein Bewilligungsverfahren, sondern um ein Verfahren zur Erlassung einer verwaltungspolizeilichen Verfügung, weshalb ihr auch deshalb kein Parteirecht zustünde. Das Beschwerderecht sei jedoch mit der Rechtsstellung als Partei untrennbar verbunden, sodass der Revisionswerberin mangels Parteistellung auch keine Beschwerdelegitimation zukomme.

6 Die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Über die gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

7 Die Revision ist zwecks Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber nicht begründet.

8 Im Revisionsfall ist strittig, ob der Revisionswerberin in dem von der belangten Behörde geführten, in den Bescheid vom mündenden Verfahren Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zukam.

9 Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

10 Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl , mwN).

11 Die in dem mit "Vorschriften für die Jagdbetriebsführung" überschriebenen achten Abschnitt des K-JG enthaltene Regelung des § 70 K-JG ("Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren"), auf deren Grundlage der Bescheid vom erlassen wurde, lautet:

" § 70

Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren

(1) Zur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie der Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen und dgl., notwendig sind, kann vom Jagdausübungsberechtigten und, wenn der Abschuß abgesehen vom Abschußplan behördlich bewilligt oder durch die Behörde angeordnet wird, von dieser eine Sperre von Teilen des Jagdgebietes im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügt werden, wenn dies die besonderen Umstände, insbesondere Sicherheitsgründe, bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte kann solche Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies die besonderen Umstände bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Sperre der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, die diese bei Fehlen der Voraussetzungen aufzuheben hat. Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Abs 1b) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. Das gleiche gilt auch für die Verlängerung der Sperre oder ihre Wiederholung im selben Jagdjahr. Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.

(1a) Soweit eine Sperre nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden darf, darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; darüber hinaus ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Bei der Festlegung einer Sperre, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dient, darf ein Ausmaß von 10 v. H. der Fläche des Jagdgebietes nicht überschritten werden. Sperren, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dienen, dürfen überdies nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden.

(1b) Wildschutzgebiete sind Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind, oder Flächen, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden. In Wildschutzgebieten darf nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist.

(2) Die Sperre bewirkt, daß mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen.

(3) Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Form und Gestaltung einschließlich des Wortlautes der Hinweistafeln werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt, wobei zum Ausdruck zu bringen ist, dass die Sperre nur abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen gilt."

12 § 70 K-JG ermöglicht also (jeweils bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse) zum einen zwecks Vornahme von Abschüssen, zum anderen zwecks Sicherung des Bestands einer gefährdeten Wildart bzw zwecks Festlegung eines Wildschutzgebiets, die Verfügung einer Sperre von Teilen des Jagdgebiets. Diese kann einerseits durch den Jagdausübungsberechtigten selbst, andererseits, insbesondere bei Überschreiten bestimmter zeitlicher und räumlicher Grenzen, von der Behörde verfügt werden.

13 Konsequenz der Verhängung einer derartigen Sperre ist, dass die gesperrten Flächen mit Ausnahme des im § 70 Abs 2 K-JG genannten Personenkreises nur auf den zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wegen betreten werden dürfen. In einem derartigen Verfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die vom Gesetz geforderten außerordentlichen Verhältnisse, die eine Sperre erforderlich machen, vorliegen; dabei darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden, eine Sperre ist daher nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zulässig. Wildschutzgebiete dürfen zudem nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen; eine Parteistellung dritter Personen (abgesehen vom Antragsteller) wird von § 70 K-JG nicht normiert, zumal es sich bei den von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben um die Verfolgung öffentlicher Interessen handelt.

14 Die Revisionswerberin stützt sich denn auch zur Begründung der von ihr behaupteten Parteistellung primär auf § 15a K-NBG.

15 Vor diesem Hintergrund sind im Revisionsfall folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung von Nationalparks und Biosphärenparks, Kärntner Nationalparkund Biosphärenparkgesetz, K-NBG, LGBl Nr 55/1983 idF LGBl Nr 85/2013, von Bedeutung:

" 1. Hauptstück

Nationalparks

I. Abschnitt

§ 1

Voraussetzungen

Ein Gebiet, das

a) besonders eindrucksvolle und formenreiche, für Österreich charakteristische oder historisch bedeutsame Landschaftsteile umfaßt,

b) im überwiegenden Teil vom Menschen in seiner völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde,

c) Ökosysteme von besonderer Eigenart, wissenschaftlicher oder landschaftsprägender Bedeutung beherbergt und

d) eine den Zielen (§ 2) entsprechende flächenmäßige Ausdehnung aufweist, kann von der Landesregierung durch Verordnung zum Nationalpark erklärt werden.

§ 2

Ziele

(1) Mit der Erklärung zum Nationalpark soll sichergestellt werden, daß

a) Gebiete, welche die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit zum Wohle der Bevölkerung der Region und der Republik Österreich, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der regionalen Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft erhalten werden,

b) die für solche Gebiete charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden und

c) einem möglichst großen Kreis von Menschen auch in aller Zukunft ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht wird.

(2) Verordnungen und Entscheidungen auf Grund von Landesgesetzen, welche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nationalparks haben, dürfen den Zielen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Das Land und die Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, haben als Träger von Privatrechten auf die Ziele dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

...

II. Abschnitt

§ 4

Grenzen, Unterteilung

(1) Die Landesregierung hat die Außengrenzen eines Nationalparks und die Zoneneinteilung in den Verordnungen nach § 1 festzulegen.

...

§ 5

Einteilung in Zonen

(1) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden:


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a)
Kernzonen,
b)
Sonderschutzgebiete und
c)
Außenzonen.
...
§ 6
Kernzonen

(1) Jene Bereiche eines Nationalparks, die völlig oder weitgehend in ihrer Ursprünglichkeit erhalten sind und in denen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse liegt, sind als Kernzonen festzulegen.

(2) In Kernzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.

(3) Unbeschadet des Abs 2 ist in Kernzonen verboten:


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a)
die Verwendung von Fahrzeugen;
b)
die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
c)
die Verwendung von Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
d)
die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens;
e)
das freie Laufenlassen von Hunden.

(4) Von den Verboten nach Abs 2 und 3 sind ausgenommen:

a) Tätigkeiten im Rahmen einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

b) die Ausübung der Jagd und Fischerei unter Einhaltung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften;

c) Maßnahmen, die beim Bergsteigen, Wandern und beim Tourenschilauf herkömmlich üblich sind sowie dafür erforderliche Sicherungseinrichtungen;

d) Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen;

e) Maßnahmen im Rahmen der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.

(5) Folgende Maßnahmen sind in Kernzonen nur mit Bewilligung zulässig:


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a)
Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
b)
Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparks;
c)
Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
d)
die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maßnahmen nach außen sichtbar sind;
e)
die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Klettersteigen, Klettergärten, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen.
f)
die Errichtung von Anlagen zum Zwecke der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.
§ 7
Sonderschutzgebiete

(1) Die Landesregierung kann mit Zustimmung der Grundeigentümer im Nationalpark gelegene kleinräumige Gebiete von besonderem wissenschaftlichem Interesse oder von besonderer ökologischer Bedeutung durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären.

(2) In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten. Soweit dies mit dem mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziel zu vereinbaren ist, kann die Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen oder Maßnahmen der Bewilligungspflicht unterwerfen.

§ 8

Außenzone

(1) Gebiete eines Nationalparks, die weder Kernzonen noch Sonderschutzgebiete sind, bilden die Außenzonen.

(2) Die Landesregierung hat in den Verordnungen nach § 1 für die Außenzonen jene Maßnahmen zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes oder des Naturhaushaltes solcher Gebiete zur Folge hätten.

...

III. Abschnitt

...

§ 11

Ansuchen

(1) Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung aufgrund des 1. Hauptstückes oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes ergangenen Verordnung sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Nationalparkverwaltung (§ 15a) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

...

§ 12

Bewilligungen

(1) Eine Bewilligung nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes erlassenen Verordnung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch, unter Bedachtnahme darauf, in welcher Zone eine Maßnahme ausgeführt werden soll, die Ziele, welche mit der Errichtung eines Nationalparks verfolgt werden, weder abträglich beeinflußt noch gefährdet werden.

(2) Eine Bewilligung darf nicht versagt werden, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Durch Auflagen darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.

(3) Bewilligungen sind zu befristen, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens erforderlich ist. Im Falle der Befristung sind dem Grundeigentümer jene Maßnahmen vorzuschreiben, die im Sinne der Wahrnehmung der Ziele eines Nationalparks nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus einer Bewilligung und den damit verbundenen Auflagen ergebenden Rechte und Pflichten haften an dem Grundstück und gehen auf allfällige Rechtsnachfolger über.

(4) Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2.

(5) Eine Instandsetzung von Anlagen, deren Errichtung auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 oder 8 Abs. 2 einer Bewilligung bedarf, ist vor der Ausführung der Nationalparkverwaltung (§ 15a) anzuzeigen;

Instandsetzungsarbeiten, die nach § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl Nr 62, der Baubewilligungspflicht oder nach § 7 leg. cit. der Anzeigepflicht bei der Baubehörde unterliegen, sind nach Antragstellung oder Anzeige von dieser der Nationalparkverwaltung zu melden.

(6) Eine Bewilligung erlischt, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft genutzt wird.

...

V. Abschnitt

§ 15a

Nationalparkverwaltung

(1) Zur Wahrnehmung der in Abs 2 umschriebenen Aufgaben ist eine Nationalparkverwaltung mit einer Nationalparkdirektion mit Sitz in der Nationalparkregion einzurichten; die Leitung obliegt dem Nationalparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.

(2) Die Nationalparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) die Obsorge für eine den Zielsetzungen des § 2 entsprechende Entwicklung des Nationalparks;


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b)
die Vorbereitung des Nationalparkplans und dessen Umsetzung;
c)
die Betreuung und Information der in der Nationalparkregion ortsansässigen Bevölkerung sowie der Besucher und der an der Nationalparkidee Interessierten sowie die Vertretung der Nationalparkidee nach außen;
d)
die Besorgung der Verwaltung des Nationalparkfonds.

(3) Der Nationalparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in Kernzonen und Sonderschutzgebieten Parteistellung im Sinne von § 8 AVG zu. Sie hat dabei für die Einhaltung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, die dem Schutz des Nationalparks dienen; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes im Nationalparkschutzgebiet ist die Nationalparkverwaltung zu hören.

...

2. Hauptstück

Biosphärenparks

§ 19

Voraussetzungen

(1) Die Landesregierung kann ein Gebiet, das

a) in wesentlichen Teilen eine naturnahe Kulturlandschaft darstellt und

b) großräumig für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ ist, durch Verordnung zum Biosphärenpark erklären.

...

§ 20

Untergliederung

(1) Ein Biosphärenpark ist, entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeiten, in folgende Zonen zu untergliedern:


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a)
Naturzone,
b)
Pflegezone,
c)
Entwicklungszone.
...
§ 26
Biosphärenparkverwaltung

(1) Zur Wahrnehmung der in Abs 2 umschriebenen Aufgaben ist in einem Biosphärenpark eine Biosphärenparkdirektion mit Sitz im Biosphärenpark einzurichten; die Leitung obliegt dem Biosphärenparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.

(2) Die Biosphärenparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) die Obsorge für die Umsetzung der in § 19 Abs 2 umschriebenen Ziele eines Biosphärenparks;

b) die Vorbereitung eines Biosphärenpark-Plans, der eine Darstellung der Erfordernisse und der Schutzmaßnahmen zur Verwirklichung der Biosphärenparkziele enthält, und dessen Umsetzung;

c) die Betreuung und Information der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung sowie der Besucher und der an der Biosphärenparkidee Interessierten sowie die Vertretung der Biosphärenparkidee nach außen;

d) die Besorgung der Verwaltung des Biosphärenparkfonds.

(3) Der Biosphärenparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in der Naturzone Parteistellung im Sinne von § 8 AVG zu; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes in der Naturzone ist die Biosphärenparkverwaltung zu hören."

16 Der Revisionswerberin ist einzuräumen, dass eine isolierte Betrachtung des Wortlauts des § 15a Abs 3 K-NBG, wonach der Nationalparkverwaltung "bei allen Bewilligungsverfahren in Kernzonen und Sonderschutzgebieten Parteistellung" zukommt, ihre Auffassung, im zugrunde liegenden Verfahren betreffend die über Antrag des Jagdberechtigten erfolgte Festlegung eines Wildschutzgebiets in einem Bereich, der sich - unstrittig - in der Kernzone des Nationalparks befindet - komme ihr Parteistellung zu, zu stützen scheint. Schon eine Einbeziehung des systematischen Zusammenhangs führt aber - belegt zudem durch die Ausführungen des historischen Gesetzgebers - zum gegenteiligen Ergebnis:

17 Ein von der Landesregierung durch Verordnung festzulegender (vgl § 4 Abs 1 K-NBG) Nationalpark umfasst in räumlicher Hinsicht Kernzonen, Sonderschutzgebiete und Außenzonen (§ 5 K-NBG). Die §§ 6 bis 8 K-NBG legen dabei Einschränkungen von Maßnahmen in Gebieten eines Nationalparks fest, wobei in Kernzonen bestimmte Maßnahmen generell (von den Ausnahmen nach § 6 Abs 4 K-NBG abgesehen) verboten sind (§ 6 Abs 2 und 3 K-NBG), während die in § 6 Abs 5 K-NBG genannten Maßnahmen nur mit Bewilligung zulässig sind; ähnliches gilt für Sonderschutzgebiete nach § 7 K-NBG. § 11 K-NBG regelt das Verfahren bei Beantragung einer entsprechenden Bewilligung, § 12 K-NBG die inhaltlichen Erfordernisse für die Erteilung einer Bewilligung.

18 § 15a Abs 3 K-NBG nun normiert für bestimmte Verfahren eine Parteistellung der Nationalparkverwaltung (erster Satz), für andere (letzter Satz) bloß ein Anhörungsrecht. Um festzulegen, wo Parteistellung und wo (bloß) ein Anhörungsrecht besteht, wäre grundsätzlich einerseits eine inhaltliche Abgrenzung (nach Verfahrensgegenstand oder allenfalls Verfahrensart), andererseits eine räumliche Abgrenzung (nach der von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Zone im Nationalpark) möglich, allenfalls eine Kombination der entsprechenden Kriterien.

19 Eine räumliche Abgrenzung allein kann schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht maßgeblich sein: Zwar bezieht sich die Normierung der Parteistellung nur auf Verfahren in Kernzonen und Sonderschutzgebieten, also nicht in Außenzonen; das Anhörungsrecht nach dem letzten Satz des § 15a Abs 3 K-NBG ist aber nicht auf Außenzonen beschränkt, sondern gilt - generell - für die Erteilung

"von sonstigen Genehmigungen ... im Nationalparkschutzgebiet",

also grundsätzlich in allen Zonen des Nationalparkschutzgebiets und gerade nicht etwa nur im "sonstigen Nationalparkschutzgebiet" (also den Außenzonen).

20 Festzuhalten ist weiters, dass durch die Wortwahl "sonstige Genehmigungen" deutlich gemacht wird, dass der Gesetzgeber des K-NBG auch die "Bewilligungsverfahren" nach dem ersten Satz des § 15a Abs 3 K-NBG zu den "Genehmigungsverfahren" zählt. Er steht damit insoweit im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, der inhaltlich nicht zwischen Bewilligungen und Genehmigungen unterscheidet.

21 Zudem wird daraus deutlich (jedenfalls unter Zugrundelegung der eben dargelegten Annahmen, wonach erstens das Anhörungsrecht nach § 15a Abs 3 letzter Satz K-NBG nicht auf Außenzonen beschränkt ist und zweitens kein inhaltlicher Unterschied zwischen Genehmigung und Bewilligung besteht), dass es sich bei den Verfahren nach § 15a Abs 3 letzter Satz K-NBG um andere ("sonstige"), nicht schon vom ersten Satz umfasste Verfahren handelt, was den Schluss nahe legt, dass ungeachtet der Formulierung "alle" Bewilligungsverfahren (in Kernzonen und Sonderschutzgebieten) doch nicht generell alle Bewilligungsverfahren in den genannten Zonen von der Regelung erfasst sein können, gäbe es dann doch keine "sonstigen", nur vom Anhörungsrecht nach dem letzten Satz erfassten.

22 Spätestens bei diesem Stand des Auslegungsbefunds ist ein Blick auf die Materialien geboten:

23 Die in Rede stehende Regelung des § 15a K-NBG wurde durch die Novelle LGBl Nr 25/2007 geschaffen, mit der dem Gesetz (nunmehriger Titel: Gesetz über die Errichtung von Nationalparks und Biosphärenparks, Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG) neben inhaltlichen Änderungen auch Regelungen betreffend Biosphärenparks hinzugefügt wurden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 15a - deren Inhalt (entgegen der Vermutung der Revision) wörtlich dem Gesetz gewordenen Text entsprach - (Zl-2V-LG-917/27-2006) wird Folgendes ausgeführt:

"Auch die Auflistung der Aufgabenstellung der Nationalparkverwaltung soll entsprechend den zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen modifiziert und ergänzt werden. Im Interesse einer wirksamen Vertretung der Nationalparkinteressen wird ihnen ausdrücklich bei Verwaltungsverfahren nach dem Hauptstück über die Nationalparks in Kernzonen und Sonderschutzgebieten - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren -

eine Formalparteistellung eingeräumt. In anderen Bewilligungsverfahren durch Landesbehörden in Landesangelegenheiten im Nationalparkschutzgebiet steht der Nationalparkverwaltung weiterhin ein Anhörungsrecht zu."

24 Die Erläuterungen differenzieren (inhaltlich) also zwischen "Verwaltungsverfahren nach dem Hauptstück über die Nationalparks" (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren), bei denen Parteistellung eingeräumt werden soll, und "anderen Bewilligungsverfahren" (durch Landesbehörden in Landesangelegenheiten), bei denen bloß ein Anhörungsrecht bestehen soll. Der Gesetzgeber wollte also - ungeachtet des Wortes "alle(n)" (Bewilligungsverfahren) im ersten Satz des § 15a Abs 3 K-NBG - das Parteistellungsrecht der nunmehrigen Revisionswerberin auf (Bewilligungs )Verfahren nach dem ersten Hauptstück des K-NBG beschränken.

25 Bestätigt wird dieses Ergebnis durch Folgendes: Die mit dem gleichen Gesetz (LGBl Nr 25/2007) in Anlehnung an die Nationalparkverwaltung nach § 15a K-NBG für die Besorgung von Angelegenheiten von Biosphärenparks geschaffene Biosphärenparkverwaltung (§ 26 K-NBG) hat im Wesentlichen gleiche Aufgaben (bezogen auf Biosphärenparks) wahrzunehmen wie die Nationalparkverwaltung für Nationalparks (vgl § 26 Abs 2 K-NBG); auch ihr wird Parteistellung bzw ein Anhörungsrecht eingeräumt (vgl § 26 Abs 3 K-NBG), das sich aber jeweils auf die "Naturzone" des Biosphärenparks (der entsprechend § 20 K-NBG in Natur-, Pflege- und Entwicklungszone untergliedert ist) beschränkt; eine räumliche Abgrenzung zwischen den "Bewilligungsverfahren" nach dem ersten Satz und den "sonstigen Genehmigungen" nach dem letzten Satz scheidet damit jedenfalls aus.

26 Der rechtlichen Beurteilung ist also zugrunde zu legen, dass die Parteistellung der Revisionswerberin nach § 15a Abs 3 K-NBG auf Bewilligungsverfahren nach dem ersten Hauptstück des K-NBG in Kernzonen und Sonderschutzgebieten beschränkt ist.

27 Da es sich bei der den Streitpunkt bildenden Angelegenheit nach § 70 K-JG nicht um eine solche Bewilligung handelt, § 70 K-JG selbst aber auch keine Parteistellung der Revisionswerberin normiert, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin zu Recht zurückgewiesen.

28 Die Revision war daher, weil schon ihr Inhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

29 Diese Entscheidung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG ohne die beantragte mündliche Verhandlung getroffen werden (vgl zum Folgenden etwa , mwH). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom , Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom , Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom , Nr 13.556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl idS EGMR vom , Nr 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall aber geklärt. In der Revision wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Im Revisionsfall steht somit Art 6 Abs 1 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Wien, am