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VwGH vom 23.05.2014, 2012/04/0003

VwGH vom 23.05.2014, 2012/04/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der H GmbH in H, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates Wien vom , Zl. VKS- 8224/11, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (weitere Partei:

Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. S, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bartensteingasse 2, 2. B GesmbH in W, vertreten durch Siemer - Siegl - Füreder Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich des Spruchpunktes 4. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Partei (im Folgenden: Auftraggeberin) hat im Amtsblatt der Europäischen Union vom die Durchführung eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages nach dem Billigstbieterprinzip bekannt gemacht. Auftragsgegenstand war die Durchführung des Schulbusbetriebes für SchülerInnen mit Behinderung in allen 23 Wiener Gemeindebezirken für die Dauer von sechs Unterrichtsjahren, beginnend mit Schulbeginn 2011. Dieser Auftragsgegenstand war in 20 Lose (umfassend jeweils einen oder zwei Wiener Gemeindebezirke) unterteilt, die Vergabe sollte getrennt nach Losen erfolgen.

Insgesamt beteiligten sich an diesem Vergabeverfahren neun Unternehmer, darunter die Beschwerdeführerin, durch Abgabe von Angeboten. Mit Schreiben vom gab die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung für alle Lose bekannt, hinsichtlich der Lose II. bis VI. und VIII. bis XI. zu Gunsten der zweitmitbeteiligten Partei. Die Beschwerdeführerin war für keines der 20 Lose als Zuschlagsempfängerin vorgesehen.

Mit ihrem Antrag vom beantragte die Beschwerdeführerin (u.a.), das gesamte Vergabeverfahren, in eventu die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose II. bis VI. und VIII. bis XI., für nichtig zu erklären.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vergabekontrollsenat Wien (im Folgenden: Behörde) den Antrag, das gesamte Vergabeverfahren für nichtig zu erklären, zurück (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Nichtigerklärung der - die Lose II. bis VI. und VIII. bis XI. betreffenden - Zuschlagsentscheidung ab (Spruchpunkt 2.). Unter einem wurde die von der belangten Behörde zuvor erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben (Spruchpunkt 3.) und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 4.).

Gegen die Spruchpunkte 2. und 4. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und, ebenso wie die beiden mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass es sich beim vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nicht um einen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen entscheidungswesentlichen sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Umständen jenem Fall, der dem - die Bekämpfung derselben Zuschlagsentscheidung durch einen anderen Bieter betreffenden - hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/04/0207, zugrunde lag. Auch im hier angefochtenen Bescheid hat die Behörde angenommen, dass dem Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin "ohnedies Berechtigung nicht zukomm(e)", und daraus unzutreffend abgeleitet, dass "schon aus diesen Überlegungen" die von der Beschwerdeführerin begehrte Akteneinsicht nicht zu gewähren sei.

Aus den Entscheidungsgründen des zitierten Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 2. gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Damit fehlt aber die Entscheidungsgrundlage für den Spruchpunkt 4. (der auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat nach § 19 Abs. 1 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007 Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren), sodass der Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014 - auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-68659