VwGH vom 18.10.2016, Ra 2016/03/0066

VwGH vom 18.10.2016, Ra 2016/03/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei XX in Y, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Floragasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl W120 2106244-1/3E, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Kommunikationsbehörde Austria; mitbeteiligte Partei:

Österreichischer Rundfunk in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20; weitere Partei: Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1 A. Aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) auf der von ihm betriebenen Website http://tvthek.orf.at die unter dem Titel "Schamlos" am ausgestrahlte sechste Folge der Fernsehserie "Vorstadtweiber" bereitstellte, in deren Untertiteln, teilweise abweichend vom gesprochenen Dialog, folgende Passage über den Liebeskummer eines homosexuellen, männlichen Protagonisten gezeigt wird:

František Kovacs: "Ich steh hier und grab meine Hände in irgendwelche Haare. Und ich denk an seine Haare. Ich geh mit irgendeinem Typen ins Bett und denk an ihn. Ich schau fern, ich seh ihn. Und mir schießen sofort die Tränen ein. Mindestens drei Mal am Tag möchte ich mich aus dem Fenster stürzen. Ich bin einfach nichts ohne ihn."

Nicoletta Huber: "Aber warum hast Du mir nie gesagt, dass der das ist?"

František Kovacs: "Weil er's mir verboten hat. Deshalb ist ja alles kaputtgegangen. Weil er nicht dazu gestanden ist. Weil er glaubt, das schadet ihm. Aber dabei: Sieh sie Dir doch alle an! In Deutschland der PP oder dieser RR . Oder bei uns der XX . Die sind doch alle schwul und stehen dazu."

Nicoletta Huber: "Der XX ?"

František Kovacs: "Nein, den mein ich gar nicht. Der aus dem Land Y da."

Nicoletta Huber: "Da kommen einige in Frage."

František Kovacs: "Ja. Is ja egal. Is doch heutzutage kein Problem mehr."

Nicoletta Huber: "Bei den aus der Partei A schon." František Kovacs: "Echt? Ich will ihn wiederhaben." Nicoletta Huber: "Dann sag's ihm!"

František Kovacs: "Aber wie? Der redet nicht mehr mit mir. Wenn ich ihn anruf, hebt er nicht ab. Oder er lässt sich verleugnen. Außerdem hat er schon längst einen anderen."

2 B. Mit Schriftsatz vom erhob der Revisionswerber gegen die angeführte Passage Beschwerde nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G an die Kommunikationsbehörde Austria und stellte die Anträge, nach § 37 Abs 1 ORF-G festzustellen, dass der ORF durch die Verbreitung der Behauptung "In Deutschland der PP oder dieser RR . Oder bei uns der XX . Die sind doch alle schwul und stehen dazu." am auf der unter http://tvthek.orf.at erreichbaren Website die Bestimmungen des § 10 Abs 1 und 6 ORF-G verletzt hat, sowie, dem ORF nach § 37 Abs 4 ORF-G die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufzutragen. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Beschwerde nach § 36 Abs 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurück. Wie die belangte Behörde begründend ausführte, ließen Wortlaut und Abfolge des angeführten Dialogs in ihrer Gesamtheit keinerlei Zweifel daran offen, dass sich die Behauptung einer möglichen homosexuellen Lebensweise gerade nicht auf den Revisionswerber beziehe, sondern auf einen - nicht näher bezeichneten - aus dem Land Y. Im Kontext des Vergleichs mit ausländischen, bekennend homosexuellen Politikern bleibe daher aus Sicht des durchschnittlichen Zusehers allenfalls im Raum stehen, dass ein aus dem Land Y stammender Politiker - wer dies sein soll, werde angesichts der Replik "Da kommen einige in Frage" offengelassen - homosexuell sei, und dass dieser von dem männlichen Protagonisten des Dialogs mit dem Revisionswerber verwechselt wurde. Die durch die Beschwerde beantragte Feststellung, dass der ORF durch die Verbreitung der Behauptung "In Deutschland der PP oder dieser RR . Oder bei uns der XX . Die sind doch alle schwul und stehen dazu." die Bestimmungen des § 10 Abs 1 und 6 ORF-G wegen Missachtung der Grundrechte bzw der Privatsphäre des Revisionswerbers verletzt habe, scheitere - mangels Verbreitung einer solchen Behauptung - somit schon auf der Ebene des Sachverhalts, womit die Beschwerde aber als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 36 Abs 3 zweiter Satz ORF-G ohne weiteres Verfahren a limine zurückzuweisen gewesen sei.

3 C. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Mit Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. In seinen Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus, dass die verfahrensgegenständliche Folge der Serie "Vorstadtweiber" keinen expliziten und konkreten Hinweis enthalte, wonach der Revisionswerber homosexuell sei. Vielmehr werde der von dem männlichen Protagonisten des Dialogs anfänglich möglicherweise hervorgerufene Eindruck der Homosexualität des Revisionswerbers auf konkrete Nachfrage der weiblichen Protagonistin vom männlichen Protagonisten anschließend revidiert und sogar ausdrücklich verneint. Der Revisionswerber selbst habe in seiner Beschwerde lediglich von einem "In-Verbindung-Bringen" bzw von einer nicht erfolgten vollständigen Beseitigung des beim Seher hervorgerufenen Eindrucks gesprochen, nicht jedoch davon, dass in der inkriminierten Sendung konkret auf die Homosexualität des Beschwerdeführers hingewiesen bzw diese behauptet worden sei. Mangels Verbreitung eines derartigen Hinweises sei die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die bei ihr eingebrachte Beschwerde offensichtlich unbegründet sei, weshalb die Zurückweisung der dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Beschwerde zu Recht erfolgt sei.

4 D. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Revisionswerber bringt darin im Wesentlichen vor, dass er durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf Feststellung der Verletzung von Bestimmungen des ORF-G, insbesondere dessen § 10 Abs 1 und 6, nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G verletzt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Ermittlung des Sinngehalts von Äußerungen seien Wendungen, die bei verkehrsüblicher, flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen könnten, zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bediene. Der Schutz des Betroffenen solle nicht durch geschickte Formulierungen des Täters verhindert werden. Der in Rede stehende Dialog sei viel zu ziellos, als dass darin mit Sicherheit zum Ausdruck käme, dass sich die Behauptung einer homosexuellen Lebensweise gerade nicht auf den Revisionswerber beziehe: Die Wortfolge "Nein, den mein ich gar nicht." könne nämlich auch so verstanden werden, dass der Äußernde sich seiner Sache nur nicht sicher sei. Der Revisionswerber werde durch seine namentliche Erwähnung in der inkriminierten Sendung zunächst mit Homosexualität in Verbindung gebracht, wobei die nachträgliche Abschwächung durch den Protagonisten den dadurch beim Seher hervorgerufenen Eindruck nicht mehr vollständig beseitigen könne. Zudem übersehe das Verwaltungsgericht, dass das Sexualleben nach gesicherter Rechtsprechung zur intimsten Sphäre gehöre, und dass Berichte über Angelegenheiten der intimsten Sphäre den Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG verwirklichten. § 7 MedienG wolle jegliche Berichterstattung verhindern, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletze, weshalb es nicht darauf ankomme, ob die inkriminierte Sendung so zu verstehen sei, dass der darin auftretende Protagonist nicht selbst glaube, dass der Revisionswerber homosexuell sei oder nicht: Entscheidend sei vielmehr, dass § 7 MedienG jede Auseinandersetzung mit der intimsten Sphäre eines Menschen verbiete. Auch das bloße In-Verbindung-Bringen mit Homosexualität sei eine Auseinandersetzung mit der intimsten Sphäre eines Menschen und verletze daher Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Betroffenen im Sinne des § 10 Abs 1 und 6 ORF-G.

5 Der Österreichische Rundfunk erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung, in eventu die kostenpflichtige Abweisung der Revision. II. Rechtslage

6 A. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz - ORF-G), BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr 50/2010 (§ 10) bzw BGBl I Nr 55/2014 (§ 36), lauten auszugsweise:

" Inhaltliche Grundsätze

§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

...

(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.

...

Rechtsaufsicht

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben

den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz

genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere

Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die

Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der

Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des

Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach

§ 6b Abs. 2 erteilten Auflagen

1. auf Grund von Beschwerden

a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung

unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

...

(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

..."

7 B. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl Nr 210/1958 idF BGBl III Nr 30/1998, lauten auszugsweise:

" Artikel 8

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

...

Artikel 10

Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

..."

8 C. Die relevanten Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder (StGG), RGBl Nr 142/1867 in der Stammfassung (Art 13) bzw idF BGBl Nr 262/1982 (Art 17a), lauten auszugsweise:

" Artikel 13. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.

Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.

...

Artikel 17a. Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.

..."

9 D. Art 7 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, BGBl III Nr 164/1998, lautet:

" Artikel 7

Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters

(1) Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

Insbesondere dürfen sie

a) nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie

enthalten;

b) Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht

geeignet sein, zum Rassenhaß aufzustacheln.

(2) Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, daß sie auf Grund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden.

(3) Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, daß Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung fördern."

10 E. § 7 des Bundesgesetzes vom über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz - MedienG), BGBl Nr 314/1981 idF BGBl I Nr 49/2005, lautet:

" Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

§ 7. (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im Übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine

Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des

Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines

Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,

2. die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht,

3. nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der

Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war,

4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk

(Live-Sendung) handelt, ohne dass ein Mitarbeiter oder

Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt

außer Acht gelassen hat, oder

5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt,

ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat."

III. Erwägungen

11 Die vorliegende Revision ist mit Blick auf die Rechtslage, die nach dem Folgenden mit § 10 Abs 1 ORF-G gegeben ist, zulässig, sie ist aber nicht begründet.

A. Rechtliche Grundsätze

a. ORF-G

12 Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen nach § 10 Abs 1 ORF-G im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten. Diese Bestimmung wird durch § 10 Abs 6 ORF-G ergänzt, wonach der ORF die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen angemessen zu berücksichtigen und die Menschenwürde, die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Einzelnen zu achten hat.

13 Mit § 10 Abs 1 ORF-G wird daher die Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Eigenverantwortlichkeit im Interesse einer keinen Zweifel zulassenden Durchführung des Europarats-Übereinkommens normiert. Der darin zum Ausdruck gebrachte Grundsatz bedeutet insbesondere, dass die Intimsphäre des Einzelnen etwa bei der Darstellung von Tod, Krankheit, Schmerz und Trauer nicht verletzt werden darf sowie, dass bei Interviews und Talkshows die Würde und Intimsphäre des Befragten bzw des Gesprächspartners gewahrt werden müssen (vgl ErläutRV 1082 BlgNR 18. GP, 6). Durch seinen Verweis auf die Menschenwürde und die Grundrechte anderer legt § 10 Abs 1 ORF-G die allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten, so wie sie in den in Österreich anzuwendenden Rechtsvorschriften insgesamt - insbesondere in der EMRK und im StGG, die beide in Verfassungsrang stehen - zum Ausdruck kommen, als Maßstab fest, anhand dessen die Rechtskonformität einer Sendung des ORF zu beurteilen ist (vgl ). Zu prüfen ist demnach, ob durch den - lediglich in den Untertiteln der Sendung " Schamlos " der fiktionalen Fernsehserie " Vorstadtweiber " enthaltenen - Dialog, in dem ein Charakter dieser Fernsehserie über den Revisionswerber sagt, er sei schwul und stehe dazu, dies aber unmittelbar darauf als Irrtum erkennt und dahingehend berichtigt, dass er gar nicht den Revisionswerber gemeint habe, dieser Maßstab verletzt wurde. Als für diese Beurteilung relevantes Grundrecht kommt im vorliegenden Fall das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK in Betracht. Dies wird auch durch § 10 Abs 6 ORF-G bekräftigt, welcher gesondert auf die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Einzelnen verweist.

14 Die Vorschrift des § 10 Abs 1 ORF-G entspricht der Vorgängerbestimmung des § 2a Abs 1 Rundfunkgesetz idF der Rundfunkgesetz-Novelle 1993, BGBl Nr 505/1993 (ErläutRV 634 BlgNR 21. GP, 35), die wiederum auf Art 7 des Europarats-Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen zurückzuführen ist. Art 7 Abs 1 erster Satz des Europarats-Übereinkommens enthält eine gleichlautende Regelung, die durch demonstrative Beispiele in Art 7 Abs 1 zweiter Satz leg cit ergänzt wird ().

b. EMRK

15 Der vorliegend von Revisionsseite ins Treffen geführte Begriff "Privatleben" iSd Art 8 EMRK folgt einem breiten Konzept, das keiner vollständigen Definition zugänglich ist. Es umfasst die körperliche und seelische Integrität einer Person (EGMR vom , X und Y, Nr 8978/80, Tz 22; EGMR vom , Tysi?c, Nr 5410/03, Tz 107). Es kann in manchen Fällen auch Gesichtspunkte der körperlichen und gesellschaftlichen Identität des Einzelnen miteinbeziehen (EGMR vom , Mikuli?, Nr 53.176/99, Tz 53). Eigenschaften wie beispielsweise die geschlechtliche Identifikation, der Name, die sexuelle Orientierung und das Sexualleben liegen jedenfalls im Bereich der persönlichen Sphäre, die von Art 8 EMRK geschützt wird (EGMR vom , Dudgeon, Nr 7525/76, Tz 41; EGMR vom , Burghartz, Nr 16.213/90, Tz 24; EGMR vom , Laskey, Jaggard und Brown, Nr 21.627/93 ua, Tz 36).

16 Art 8 EMRK schützt auch das Recht auf persönliche Entwicklung sowie das Recht zur Begründung und Entwicklung von Beziehungen zu anderen Menschen und zur Außenwelt ohne Eingriffe von außen (EGMR vom , Niemietz, Nr 13.710/88, Tz 29; EGMR vom , Botta, Nr 21.439/93, Tz 32). Es gibt daher einen Bereich von Interaktionen einer Person mit anderen, die, obgleich sie im öffentlichen Rahmen stattfindet, vom Schutz des "Privatlebens" umfasst wird (EGMR vom , P.G. und J.H. , Nr 44.787/98, Tz 56; EGMR vom , Peck , Nr 44.647/98, Tz 57). Auch dann, wenn eine Person der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt ist, darf sie berechtigterweise auf den Schutz und die Achtung ihres Privatlebens vertrauen (EGMR vom , Halford, Nr 20.605/92, Tz 45; EGMR vom , Von Hannover, Nr 59.320/00, Tz 51). Daher kann der Umstand, dass eine Person der Gruppe der in der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures", public persons") angehört, keineswegs - auch nicht im Fall von Personen, die öffentliche Funktionen ausüben - die Medien dazu ermächtigen, jene beruflichen und ethischen Grundsätze zu verletzen, von denen ihr Handeln geleitet sein muss, oder das Eindringen in deren Privatleben legitimieren (EGMR vom , Von Hannover (Nr 2), Nr 40.660/08 und 60.641/08, Tz 97; EGMR vom , Tu?alp, Nr 32.131/08 u Nr 41.617/08, Tz 41 ff; EGMR vom , Couderc und Hachette Filipacchi Associes, Nr 40.454/01, Tz 122; EGMR vom , Sousa Goucha, Nr 70.434/12, Tz 41; vgl iSd auch das nach Art 44 Abs 2 EMRK noch nicht endgültige Urteil des EGMR vom , Medipress-Sociedade Jornalistica LDA , Nr 55.442/12, Tz 36 f, 42). Schließlich ist in Art 8 EMRK auch das Recht auf Selbstbestimmung verankert, wobei die persönliche Autonomie einen wichtigen Grundsatz für die Auslegung der darin enthaltenen Garantien darstellt (EGMR vom , Pretty, Nr 2346/02, Tz 61). Die Achtung der Menschenwürde und der menschlichen Freiheit liegt dem gesamten Wesen der EMRK zugrunde (EGMR, Fall Pretty, Tz 63).

17 Obwohl Art 8 EMRK im Wesentlichen auf den Schutz des Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe durch die staatlichen Behörden gerichtet ist, verlangt er von den Behörden nicht nur, solche Eingriffe zu unterlassen: Zusätzlich zu dieser primär negativen Verpflichtung können einer wirksamen Achtung des Privat- oder Familienlebens auch positive Verpflichtungen innewohnen. Diese Verpflichtungen können die Setzung von Maßnahmen erforderlich machen, die geeignet sind, die Achtung des Privatlebens auf Ebene der Beziehung von Einzelnen untereinander zu schützen (EGMR vom , Fall Von Hannover, Nr 59.320/00, Tz 57; EGMR vom , Söderman, Nr 5786/08, Tz 78; EGMR vom , Fall Sousa Goucha, Nr 70.434/12, Tz 40). Das Schnittfeld zwischen den positiven und negativen Verpflichtungen der Behörden eignet sich für keine klare Abgrenzung. Demnach sind bei beiden Arten von Verpflichtungen dieselben Grundsätze anzuwenden. In beiden Fällen muss eine angemessene Abwägung der gegenläufigen Interessen zwischen dem Einzelnen und der Gemeinschaft als Ganzes getroffen werden, wobei den Behörden jeweils ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (EGMR vom , Fall Botta, Nr 21.439/93, Tz 33; EGMR vom , Fall Von Hannover, Tz 57; EGMR vom , Fall Sousa Goucha, Tz 40).

18 Bei Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK und der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK sowie der Freiheit der Kunst nach Art 17a StGG (zu letzterem vgl Punkt c., sowie im Übrigen Punkt d. weiter unten) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellt und eine grundsätzliche Bedingung für ihren Fortschritt und für die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen bildet. Unter dem Vorbehalt des Art 10 Abs 2 EMRK ist sie nicht nur auf "Nachrichten" und "Ideen" anwendbar, die positiv aufgenommen oder als harmlose oder gleichgültige Angelegenheiten betrachtet werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Das ergibt sich aus den Anforderungen des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die keine demokratische Gesellschaft bestehen kann (EGMR vom , Handyside, Nr 5493/72, Tz 49; EGMR vom , Fall Von Hannover, Nr 59.320/00, Tz 58; EGMR vom , Fall Tusalp, Nr 32.131/08 u Nr 41.617/08, Tz 41 ff; EGMR vom , Welsh et Silva Canha , Nr 16.812/11, Tz 21). Wie in Art 10 Abs 2 EMRK festgelegt, steht diese Freiheit unter dem Vorbehalt von Einschränkungen, die jedoch eng auszulegen sind, und deren Notwendigkeit überzeugend begründet werden muss. Das Adjektiv "unentbehrlich" im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK setzt das Bestehen eines zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnisses voraus (EGMR vom , Editions Plon, Nr 58.148/00, Tz 42; EGMR vom , Fall Von Hannover (Nr 2), Nr 40.660/08, Tz 101; EGMR vom , Fall Sousa Goucha, Nr 70.434/12, Tz 43).

19 Art 10 EMRK führt zwar nicht ausdrücklich an, dass die Freiheit der künstlerischen Äußerung in seinen Anwendungsbereich fällt, unterscheidet aber auch nicht zwischen den verschiedenen Formen der Meinungsäußerung. Damit schließt die Freiheit der Meinungsäußerung - und zwar innerhalb der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen - die Freiheit der künstlerischen Äußerung mit ein, welche die Möglichkeit gewährt, am öffentlichen Austausch von kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Nachrichten und Ideen aller Art teilzunehmen. Diese Auslegung wird durch Art 10 Abs 1 zweiter Satz EMRK bestätigt, der sich auf "Rundfunk-, Lichtspiel- und Fernsehunternehmen" bezieht und somit auf Medien, deren Tätigkeiten sich auf das Feld der Kunst erstrecken. Eine weitere Bestätigung, dass das Konzept der Meinungsfreiheit auch die künstlerische Äußerung mitumfasst, findet sich in Art 19 Abs 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, BGBl Nr 591/1978, der innerhalb des Rechts auf Meinungsfreiheit im Besonderen die Freiheit beinhaltet, Informationen und Gedankengut "durch Kunstwerke" zu empfangen und weiterzugeben (EGMR vom , Müller , Nr 10.737/84, Tz 27; vgl EGMR vom , Otto-Preminger-Institut, Nr 13.470/87, Tz 43; EGMR vom , Wingrove, Nr 17.419/90, Tz 36). Wer Kunstwerke schafft, vorführt, verteilt oder ausstellt, trägt zum Austausch von Ideen und Meinungen teil, was für das Bestehen einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar ist (EGMR vom , Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 26).

20 Die Tätigkeit von Kunstschaffenden und jenen, die Kunst vermitteln, kann jedoch auch den Beschränkungen unterworfen werden, die in Art 10 Abs 2 EMRK vorgesehen sind. Wer seine Freiheit der Meinungsäußerung ausübt, übernimmt, in Übereinstimmung mit der ausdrücklichen Regelung dieses Absatzes, "Pflichten und Verantwortung". Deren Umfang hängt von den Umständen der Meinungsäußerung ab und den Mitteln, derer sie sich bedient (EGMR vom , Fall Müller, Nr 10.737/84, Tz 34; EGMR vom , Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 26).

c. StGG

21 Darüber hinaus ist die Kunstfreiheit in Art 17a StGG verankert. Durch diese Bestimmung erhält die Kunst in allen ihren Erscheinungsformen den gleichen grundrechtlichen Schutz, den nach Art 17 StGG auch die Wissenschaft genießt. Dies bedeutet, dass jede auf die Einengung der freien Ausübung der Kunst gerichtete Beschränkung unzulässig ist (IA 29/A 15. GP, 4). Art 17a StGG zielt daher in erster Linie auf die Erhaltung eines Freiheitsraumes ab, der gegen Eingriffe geschützt werden soll (AB 978 BlgNR 15. GP, 1). Historische Betrachtungen zeigen, dass die jeweils im Zentrum des Zeitgeschmacks stehenden Erscheinungsformen der Kunst in der Regel stets ungehindert ausgeübt werden konnten. Das Problem einer Beschränkung der Kunstfreiheit besteht deshalb vor allem für künstlerische Randbereiche (IA 29/A 15. GP, 4). Dabei ist zu beachten, dass künstlerisches Schaffen nicht nur ein geistiger Vorgang ist, der sich während des Schöpfungsprozesses im Künstler selbst abspielt, sondern auch in der Außenwelt durch das geschaffene Werk in Erscheinung tritt. Die Freiheit der Vermittlung von Kunst bedeutet daher auch, dass dem Künstler die Freiheit geboten wird, sein Schaffen der Öffentlichkeit vorzustellen (AB 978 BlgNR 15. GP, 1 f).

22 Auch die Kunstfreiheit nach Art 17a StGG begründet, in gleicher Weise, wie dies bei allen anderen Grundrechten der Fall ist, kein Recht auf dessen schrankenlose Ausübung (IA 29/A 25. GP, 4). Die Freiheit der Kunst ist zwar ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet, weil Art 17a StGG nur bestimmt, dass das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre frei sind. Bei der Schaffung dieser Verfassungsbestimmung wurde nämlich auf die Einfügung eines Gesetzesvorbehalts bewusst verzichtet. Dennoch können weder das künstlerische Schaffen noch die Vermittlung von Kunst und deren Lehre in dem Sinne frei sein, dass sie keinerlei Beschränkungen unterworfen werden dürfen. Schon der Umstand, dass allen Grund- und Freiheitsrechten das gleiche Gewicht beizumessen ist, und die Ausübung der gewährleisteten Freiheit durch den einen sich mit dem Freiheitsraum eines anderen in Übereinstimmung befinden muss, führt zu typischen immanenten Schranken, die vielen Grund- und Freiheitsrechten gemeinsam sind (AB 978 BlgNR 15. GP, 2). Der Schutz des Grundrechts der Kunstfreiheit endet daher dort, wo der Geltungsbereich eines anderen Grundrechts beginnt (IA 29/A 25. GP, 4). Die Kunstfreiheit, die auch in ihrer Tragweite als Gegenstück zur Wissenschaftsfreiheit gedacht ist, entbindet somit nicht schlechthin von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften ( (VfSlg 10.401)). Ganz allgemein ist künstlerisches Schaffen kraft der immanenten Grundrechtsschranken zu Art 17a StGG jedenfalls an die allgemeinen Gesetze gebunden (; (VfSlg 17.565)).

d. Grundrechteabwägung

23 d.i. Schafft eine Konstellation einen Konflikt zwischen mehreren Grundrechten, muss eine Abwägung zwischen diesen Grundrechten stattfinden, wobei die angesprochenen Grundrechte des Art 8 EMRK und des Art 10 EMRK grundsätzlich denselben Respekt verlangen und denselben Abwägungsspielraum geben (vgl zuletzt das schon zitierte Urteil des EGMR vom , Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA , Nr 55.442/12, Tz 38 ff, mwH).

24 Wenn das Recht auf Achtung des Privatlebens gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Kunstfreiheit abgewogen werden soll, sind die folgenden, vom EGMR in ständiger Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien zu beachten: der Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse; die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Veröffentlichung; das frühere Verhalten der betroffenen Person; Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung; sowie die Umstände, unter denen die veröffentlichten Informationen beschafft wurden (EGMR vom , Fall Von Hannover (Nr 2), Nr 40.660/08, Tz 108 ff).

25 Das zunächst relevante Kriterium ist somit der Beitrag, den die in Kritik gezogene Veröffentlichung für eine Diskussion von allgemeinem Interesse leistet. Die Definition, was ein Thema von allgemeinem Interesse darstellt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (EGMR vom , Standard Verlags GmbH (Nr 3), Nr 34.702/07, Tz 39). Die Rolle oder Funktion der betroffenen Person und die Art der Aktivitäten, die Gegenstand der Veröffentlichung sind, stellen ein zweites wichtiges Kriterium dar, welches sich auf das vorhergehende bezieht. In diesem Zusammenhang muss eine Unterscheidung getroffen werden zwischen Privatpersonen und Personen, die im öffentlichen Rahmen als Politiker oder andere Personen des öffentlichen Lebens handeln. Dementsprechend kann eine Privatperson, welche der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, einen besonderen Schutz ihres Privatlebens in Anspruch nehmen, während dies auf Politiker oder andere Personen des öffentlichen Lebens (" politicians or other public figures ") nicht zutrifft (EGMR vom , Petrenco, Nr 20.928/05, Tz 55). Weiters ist das Verhalten der betroffenen Person vor der Veröffentlichung ein Faktor, der berücksichtigt werden muss. Allerdings kann der bloße Umstand, dass die betroffene Person bei früheren Gelegenheiten mit der Presse zusammengearbeitet hat, nicht als Argument dafür dienen, ihr jeglichen Schutz im Zusammenhang mit Veröffentlichungen zu entziehen (EGMR vom , Egeland und Hanseid, Nr 34.438/04, Tz 62). Auch die Art, in welcher die in Beschwerde gezogenen Inhalte veröffentlicht und die Weise, in welcher die betroffene Person in der Veröffentlichung dargestellt werden, sind Faktoren, die berücksichtigt werden müssen (EGMR vom , Jokitaipale, Nr 43.349/05, Tz 68). Schließlich dürfen der Zusammenhang und die Umstände, unter denen die veröffentlichten Informationen beschafft wurden, nicht außer Acht gelassen werden. Dabei muss insbesondere beachtet werden, ob die betroffene Person an der Beschaffung der Informationen mitgewirkt und deren Veröffentlichung zugestimmt hat, oder ob diese ohne ihr Wissen, durch Täuschung oder andere unerlaubte Mittel erlangt wurden (EGMR vom , Flinkkilä, Nr 25.576/04, Tz 81; EGMR vom , Fall Von Hannover (Nr 2), Nr 40.660/08, Tz 113).

26 d.ii. Zudem muss berücksichtigt werden, dass Eingriffe in das Recht eines Künstlers auf freie Meinungsäußerung mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind, wenn die Meinungsäußerung in Gestalt einer Satire erfolgt (EGMR vom , Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 33; EGMR vom , Fall Tu?alp, Nr 32.131/08 und 41.617/08, Tz 48; EGMR vom , Fall Welsh und Silva Canha, Nr 16.812/11, Tz 29 f; EGMR vom , Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA gg Portugal , Nr 55.442/12, Tz 44 f). Die Satire ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks und der gesellschaftlichen Kommentierung, die durch den ihr innewohnenden Charakter der Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielt, zu provozieren und aufzurühren (EGMR vom , Fall Vereinigung Bildender Künstler , Nr 68.354/01, Tz 33; EGMR vom , Fall Sousa Goucha, Nr 70.434/12, Tz 50; EGMR vom , Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA gg Portugal , Nr 55.442/12, Tz 43 f, mwH). Insbesondere muss geprüft werden, ob ein Kunstwerk so zu verstehen ist, dass es Einzelheiten aus dem Privatleben des Betroffenen anspricht, oder ob es sich auf dessen öffentliche Stellung etwa als Politiker bezieht (EGMR vom , Fall Vereinigung Bildender Künstler, Tz 34). Erfolgt etwa im Fall einer in der Öffentlichkeit stehenden Person eine Behauptung auf eine ironische (übertreibende) Art, kann es - im Sinn einer Satire - dann nicht um die ernsthafte Unterstellung des Behaupteten gehen, sondern um die Verwendung einer ironischen Darstellung, um eine von dieser Person im politischen Bereich bzw in einer politischen Debatte eingenommene Position in Frage zu stellen (vgl jüngst EGMR vom , Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA gg Portugal , Nr 55.442/12, Tz 43 f, mwH, im Zusammenhang mit einem Politiker ("homme politique")).

B. Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall

27 a. Vorauszuschicken ist, dass das ORF-G, obwohl es in § 1a Z 5 eine einheitliche Definition für Sendungen enthält, grundsätzlich zwischen verschiedenen Typen von Sendungen unterscheidet. So trifft das Gesetz etwa unterschiedliche Regelungen für Informations-, Bildungs- und Kultursendungen (§§ 4c Abs 1 und 4d ORF-G), Werbesendungen ("kommerzielle Kommunikation", §§ 4d und 13 ORF-G), Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information (§§ 13 Abs 2 und 7, 15 Abs 3, 16 Abs 2 und 17 Abs 3 ORF-G), Kindersendungen (§§ 13 Abs 8, 14 Abs 2 und 16 Abs 3 ORF-G), Sportsendungen (§§ 4b, 15 Abs 2 und 16 Abs 3 ORF-G), Kinospielfilme, Fernsehfilme, Fernsehserien und Sendungen der leichten Unterhaltung (§§ 15 Abs 3 und 16 Abs 3 ORF-G). Da sich diese verschiedenen Typen von Sendungen aufgrund der Art ihrer Produktion, ihres Inhalts, ihrer Ausgestaltung, der mit ihrer Schaffung verfolgten Ziele und des mit ihrer Ausstrahlung angesprochenen Publikums erheblich voneinander unterscheiden, sind auch bei der Beurteilung, ob eine Sendung die inhaltlichen Grundsätze des § 10 ORF-G verletzt hat, unterschiedliche Maßstäbe anzulegen (vgl ).

28 b. Der vom Revisionswerber in Beschwerde gezogene Dialog wurde in der unter dem Titel "Schamlos" ausgestrahlten sechsten Folge der ersten Staffel der Serie "Vorstadtweiber" gezeigt. Als licht- und tonbildliche Darstellungen, die nicht die Information der Zuseher durch Berichterstattung über reale Sachverhalte oder das politische Zeitgeschehen zum Gegenstand haben, sondern frei erfundene Handlungen erzählen, sind Fernsehserien ebenso wie Kinospielfilme, Fernsehfilme und Sendungen der leichten Unterhaltung das Produkt künstlerischen Schaffens und damit vollumfänglich von der in Art 17a StGG verankerten Kunstfreiheit sowie der in Art 10 EMRK enthaltenen Freiheit der künstlerischen Äußerung geschützt (vgl EGMR vom , Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 33; EGMR vom , Fall Sousa Goucha, Nr 70.434/12, Tz 50).

29 c. Anders als Worten, Schriften, Druckwerken, bildlichen Darstellungen oder sonstigen Mitteilungen von Informationen und Ideen, mit denen der Äußernde beabsichtigt, reale Sachverhalte und tatsächliche Ereignisse zu schildern, liegt Kunstwerken gegebenenfalls nicht ein solcher Wahrheitsanspruch zugrunde, wie ihn eine auf Wiedergabe von Fakten abzielende Berichterstattung für sich erhebt. Selbst wenn der Schöpfer eines Kunstwerks eine (mitunter sehr intensive, kritische und über die bloße Berichterstattung weit hinausgehende) Beschäftigung der Adressaten bzw des Publikums mit der Realität anstrebt, so ist dem künstlerischen Schaffen die Möglichkeit immanent, sich auf eine Weise frei mit Inhalten und Thematiken auseinanderzusetzen, welche im Bereich der (bloßen) Berichterstattung bzw durch (bloße) Kommentare dazu nicht möglich wäre. Daraus folgt aber auch, dass die Grundrechte anderer, und somit auch die Privatsphäre, durch ein Werk künstlerischen Schaffens nicht so leicht beeinträchtigt werden können wie durch realitätsbezogene Berichterstattung.

30 Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK kann dem Schöpfer eines künstlerischen Werkes nicht verwehren, sich innerhalb eines Rahmens, der die Grenzen der Achtung der Menschenwürde nicht überschreitet, mit der sexuellen Sphäre auch realer Personen auseinanderzusetzen bzw darauf Bezug zu nehmen (vgl EGMR vom , Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 8 iVm Tz 33).

31 d. Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall zunächst maßgeblich, dass die vom Revisionswerber gerügte Passage - entgegen seiner Auffassung - offensichtlich nicht darauf zielt, wahre oder vom (Drehbuch )Autor für wahr gehaltene Informationen über die tatsächliche sexuelle Orientierung des Revisionswerbers zu verbreiten oder diese gar zu attackieren (vgl dazu EGMR vom , Fall Sousa Goucha, Nr 70.434/12, Tz 64). Die von der Revision gerügte Unterstellung, der Revisionswerber sei schwul und stehe dazu, wird im Dialog verneint, sie kommt, wie der auf einen "aus dem Land Y" bzw Personen in aus dem Land Y Bezug nehmende Dialog zeigt, hinsichtlich des Revisionswerbers nicht zum Tragen. Schon das spricht, wie das Verwaltungsgericht in Anschluss an die vor ihm belangte Verwaltungsbehörde zutreffend herausgestrichen hat, gegen eine Verletzung des § 10 Abs 1 ORF-G.

32 Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass die Nennung des Namens des Revisionswerbers im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität trotz der anschließenden widerrufenden Klarstellung das Privatleben des Revisionswerbers berühren konnte, erfolgte dies nicht in einer solchen Art und Weise, dass dadurch sein Recht auf Schutz des Privatlebens bzw - wie er argumentiert - auf Achtung der Menschenwürde verletzt worden wäre.

33 Diesbezüglich ist voranzustellen, dass sich weder aus der Revision noch aus der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhalt mit den vorgelegten Akten ein (ernsthafter) Hinweis darauf ergibt, dass diese Passage einen Effekt auf die beruflich-politische Sphäre oder das Privatleben des Revisionswerbers (gehabt) hat (vgl dazu EGMR vom , Fall Tu?alp , Tz 49).

34 Aus dem satirischen Charakter der Fernsehserie und dem ironisch angelegten Dialog, in der die in Beschwerde gezogene Passage gezeigt wurde, ergibt sich, dass dieser nicht darauf abzielte, wahre Einzelheiten aus dem Privatleben des Revisionswerbers anzusprechen, sondern auf die Person des Revisionswerbers nur wegen ihrer öffentlichen Stellung als bekannter österreichischer Politiker Bezug genommen wurde. Die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität (ein Faktum, das der Öffentlichkeit als klar unrichtig bekannt ist) mag unter Berücksichtigung seiner politischen Positionen als bewusst provokant verstanden werden, sie überschreitet aber nicht den zulässigen Rahmen von satirischer Auseinandersetzung mit einer Person des öffentlichen Lebens (vgl dazu EGMR vom , Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 34; EGMR vom , Fall Von Hannover (Nr 2), Nr 40.660/08, Tz 110; EGMR vom , Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA , Nr 55.442/12, Tz 43 f, mwH). Damit geht die Auffassung des Revisionswerbers fehl, dass die Nennung seines Namens in diesem Zusammenhang unterbleiben hätte müssen und keine Bezugnahme auf ihn hätte erfolgen dürfen. Auf dieser Grundlage kann sich der Revisionswerber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er der Veröffentlichung der gegenständlichen Passage nicht zugestimmt hat oder dass deren Inhalt ohne sein Wissen, durch Täuschung bzw durch andere unerlaubte Mittel erlangt worden wäre.

35 Im Übrigen ist vorliegend auch keine polemische oder unangemessene Formulierung gegeben, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verletzung des ORF-G unzulässig wäre. Dabei handelt es sich um Formulierungen, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw um Aussagen oder Formulierungen eines Beitrags, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung entfalten, sodass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht (, mwH). Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang maßgeblich, dass der männliche Protagonist des inkriminierten Dialogs die von ihm zuerst ausgesprochene Annahme, wonach der Revisionswerber homosexuell sei und dazu stehe, bereits in der übernächsten Dialogzeile ausdrücklich widerruft. Wie schon festgehalten, lassen Wortlaut und Abfolge des Dialogs in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel daran offen, dass sich die Behauptung einer offen gelebten homosexuellen Lebensweise gerade nicht auf den Revisionswerber, sondern auf einen nicht näher genannten aus dem Land Y (bzw andere Personen in dem Land Y) bezieht. Die revisionsgegenständliche Prämisse einer Behauptung, dass der Revisionswerber homosexuell sei und dazu stehe, ließe sich dem Dialog somit nur bei völlig isolierter Betrachtung eines einzelnen, aus dem unmittelbar folgenden Zusammenhang gerissenen Satzes unterstellen, was nach der Rechtsprechung nicht Maßstab der Beurteilung sein kann.

36 Derart geht schließlich das Vorbringen fehl, dass der Revisionswerber durch seine namentliche Erwähnung in der inkriminierten Sendung zunächst mit Homosexualität in Verbindung gebracht werde, eine (bloße) nachträgliche Abschwächung durch den männlichen Protagonisten den dadurch beim Seher hervorgerufenen Eindruck aber nicht mehr vollständig beseitigen hätte können.

37 e. Ungeachtet dessen ist zum Revisionsvorbringen im Interesse der Vollständigkeit noch Folgendes anzumerken:

38 Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Schutz des Betroffenen nicht durch geschickte Formulierungen des Täters verhindert werden soll, bezieht sich lediglich auf Verdächtigungen und Vermutungen (). Im vorliegenden Fall wird (wie angesprochen) die von dem männlichen Protagonisten des Dialogs zuerst geäußerte Annahme der offen gelebten Homosexualität des Revisionswerbers aber bereits in der übernächsten Dialogzeile ausdrücklich widerrufen, weshalb nach dem für einen Durchschnittsbetrachter zu gewinnenden Gesamteindruck weder der Verdacht noch die Vermutung der (offen gelebten) Homosexualität des Revisionswerbers übrigbleiben kann (vgl ).

Ebenso wenig kann dem Verwaltungsgericht erfolgreich mit der Behauptung entgegengetreten werden, es übersehe, dass das Sexualleben nach gesicherter Rechtsprechung zur intimsten Sphäre gehöre, und dass Berichte über Angelegenheiten der intimsten Sphäre jedenfalls den Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG erfüllten. Bei § 7 Abs 1 MedienG handelt es sich um die Rechtsgrundlage für einen vor den Strafgerichten (§§ 8 und 8a MedienG) durchzusetzenden Entschädigungsanspruch, die von der Regulierungsbehörde bei der Beurteilung, ob eine Sendung des ORF die inhaltlichen Grundsätze des § 10 ORF-G verletzt hat, nicht unmittelbar anzuwenden (und allenfalls als Auslegungshilfe zu berücksichtigen) ist. Zudem richtet sich der in § 7 Abs 1 MedienG verankerte Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches, wie sich aus den in § 7 Abs 2 MedienG aufgezählten Ausnahmetatbeständen, den Gesetzesmaterialien und der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofs ergibt, ausschließlich an die einen Wahrheitsanspruch erhebende Berichterstattung, nicht aber an Werke künstlerischen Schaffens (vgl ErläutRV 2 BlgNR 15. GP, 31; ; ; ). Dies führt letztlich zu dem Ergebnis, dass durch die von der Revision kritisierte Passage keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs des Revisionswerbers im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG bewirkt werden konnte. Schon aus diesem Grund kann auch keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs des Revisionswerbers iSd § 7 Abs 1 MedienG vorliegen, die bei der Beurteilung der gegenständlichen Sendung nach § 10 ORF-G zu berücksichtigen wäre.

IV. Ergebnis

39 A. Daraus folgt, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorliegt. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

40 B. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf den §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am