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VwGH vom 23.08.2013, 2012/03/0176

VwGH vom 23.08.2013, 2012/03/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des V Z in E, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Steirischen Landesjägerschaft vom , Zl 2/2012 zu DV: 23/2011, betreffend eine Angelegenheit nach der Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Steirischen Landesjägerschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Ausgeher der bis bestehenden "alten" Jagdgesellschaft P und Mitpächter der ab bestehenden "neuen" Jagdgesellschaft P am anlässlich einer Besprechung der Mitglieder beider Jagdgesellschaften versucht zu haben, den gewählten Obmann der "neuen" Jagdgesellschaft P, C W, unter der Androhung der Abwahl als Obmann der "neuen" Jagdgesellschaft schriftlich zum Stillschweigen über den "unerlaubten Schonzeitabschuss des J S" (gemeint: der unerlaubte Abschuss eines Rehbockes der Klasse II durch J S) zu verpflichten.

Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die ihm als Mitglied der Steirischen Landesjägerschaft gemäß § 8 Abs 5 lit a der Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft auferlegten Verpflichtungen, das Ansehen der Jägerschaft hochzuhalten, die Jägertradition zu wahren und die Jagd im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes weidgerecht auszuüben, verstoßen. Über ihn wurde deshalb gemäß § 1 der Disziplinarordnung der Steirischen Jägerschaft iVm § 2 lit b leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Disziplinarrat erster Instanz habe das Verhalten des Beschwerdeführers als Verstoß gegen die oben angeführten Verpflichtungen qualifiziert, zumal der Beschwerdeführer in der Sitzung der "neuen" Jagdgesellschaft P am den gewählten Obmann C W unter der Androhung seiner Abwahl als Obmann zur Unterfertigung einer schriftlichen Erklärung zu nötigen versucht habe, wonach ein Schonzeitabschuss am durch J S verschwiegen werden sollte. Die belangte Behörde habe insofern eine Beweiswiederholung durchgeführt, als C W als Zeuge ergänzend vernommen worden sei und er bestätigt habe, dass ihm keine schriftliche Erklärung vorgelegt worden sei, welche von ihm unterfertigt hätte werden sollen, sondern man ihm vorgeschlagen habe, eine solche aufzusetzen und zu unterfertigen; dies sei von ihm abgelehnt worden.

Weder aus der Berufung des Beschwerdeführers noch aus dem ergänzenden Beweisverfahren habe sich eine Änderung des Sachverhaltes bzw der Beweiswürdigung ergeben. Für die belangte Behörde sei die Schuld des Beschuldigten durch die Darstellung "des Beschuldigten und nunmehrigen Zeugen C W" schlüssig und glaubwürdig dargelegt worden, wobei auch die spätere tatsächliche Abwahl des neuen Obmannes C W für dieses Verhalten spreche.

Auch die vom Disziplinarrat erster Instanz dargelegten Milderungs- und Erschwerungsgründe seien richtig und schlüssig angewandt worden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die (rechtsfreundlich vertretene) belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit und Aktenwidrigkeit geltend, dass der Beschwerdeführer zwar spruchgemäß schriftlich zum Stillschweigen über den unerlaubten Schonzeitabschuss des J S verpflichtet werden sollte, in der Begründung des angefochtenen Bescheides aber konzediert werde, dass dem C W keine schriftliche Erklärung vorgelegt worden sei, welche von ihm hätte unterfertigt werden sollen.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer (worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist), dass der Spruch des Disziplinarerkenntnisses die (korrekte) Tatumschreibung enthält, der Beschwerdeführer habe C W "schriftlich zum Stillschweigen über den unerlaubten Schonzeitabschuss" verpflichten wollen, womit lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass dem C W eine schriftliche Erklärung über sein Stillschweigen abverlangt worden sei. Dass diese Erklärung dem C W seitens des Beschuldigten schon vorbereitet zur Unterschrift vorgelegt worden sei (was tatsächlich nicht der Fall war), ergibt sich daraus nicht. Insofern besteht zwischen der Tatumschreibung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses und der Begründung des angefochtenen Bescheides auch kein Widerspruch.

2. Die Beschwerde vermeint im Folgenden einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides darin zu erkennen, dass die belangte Behörde die Schuld des Beschwerdeführers durch seine eigene Darstellung als schlüssig und glaubhaft dargelegt erachte, obwohl der Beschwerdeführer die Tat stets vehement und nachvollziehbar bestritten habe.

Insofern unterliegt der Beschwerdeführer allerdings einer irrigen Interpretation der Begründung des angefochtenen Bescheides, weil die belangte Behörde ihre Tatsachenfeststellungen nicht auf die Aussage des Beschwerdeführers, sondern auf jene des

C W (insbesondere auch im Rahmen der ergänzenden Beweisaufnahme im Berufungsverfahren) gestützt hat (arg: "Für den Berufungssenat (…) ist die Schuld des (Beschwerdeführers) durch die Darstellung des Beschuldigten und nunmehrigen Zeugen C W schlüssig und glaubwürdig dargelegt worden").

3. Wenn die Beschwerde abschließend versucht, die beweiswürdigenden Überlegungen der Disziplinarbehörden in Zweifel zu ziehen, so ist ihr zu erwidern, dass dem Verwaltungsgerichtshof die Kontrolle der behördlichen Beweiswürdigung nur insoweit zusteht, als es sich um die Schlüssigkeit - also um die Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut - oder darum handelt, ob die gewürdigten Beweise in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl dazu etwa , mwN). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl etwa jüngst , und vom , 2011/08/0225).

Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung oder eine relevante Mangelhaftigkeit der Beweisaufnahme vermag der Beschwerdeführer aber mit seinem Beschwerdevorbringen nicht aufzuzeigen. Dass die "neue" Jagdgesellschaft P - worauf die Beschwerde hinweist - im Zeitpunkt der Tat ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte, bedeutet im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass dem (bereits gewählten) neuen Obmann C W nicht schon die Abwahl angedroht werden konnte. Dass der Beschwerdeführer nach dem Vorbringen der Beschwerde im November 2009 den C W und den Aufsichtsjäger vom unerlaubten Abschuss informiert haben will, mag zutreffen, macht es aber ebenfalls nicht denkunmöglich, dass er in der Folgezeit den unerlaubten Abschuss vor anderen verheimlichen wollte. Dass die Aussage des C W nach Ansicht der Beschwerde "keine taugliche Grundlage" für die Verurteilung des Beschwerdeführers darstelle, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, hatte dieser doch sowohl bei seiner Einvernahme erster Instanz als auch vor der belangten Behörde in Bezug auf den Beschwerdeführer gleichlautend angegeben, im Sinne des Tatvorwurfes unter Druck gesetzt worden zu sein. Dass die belangte Behörde dieser Aussage und nicht den bestreitenden Angaben des Beschwerdeführers folgte, resultiert aus der ihr zukommenden freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG).

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (zum Kostenzuspruch an die Steirische Landesjägerschaft vgl etwa , und vom , 2007/03/0073). Das von den Rechtsfreunden der belangten Behörde verzeichnete Kostenmehrbegehren findet in der zitierten Rechtsvorschrift keine Deckung.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-68645