VwGH vom 18.09.2007, 2007/16/0024

VwGH vom 18.09.2007, 2007/16/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde 1. der CK in T und 2. der B AG in S, beide vertreten durch Dr. Gerwin Brandauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Faistauergasse 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 5115-33/06-8, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom beim Bezirksgericht Thalgau und mit Schriftsatz vom beim Bezirksgericht Salzburg die Einverleibung eines Simultanpfandrechtes. Diese Eintragungen wurden bewilligt und bücherlich durchgeführt.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Salzburg den beschwerdeführenden Parteien Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Z 4 GGG samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von insgesamt EUR 4.327,-- vor.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, mit dem Grundbuchsgesuch an das Bezirksgericht Thalgau vom sei die Einverleibung eines Simultanpfandrechtes im Grundbuch Enzersberg, Bezirksgericht Thalgau, als Haupteinlage und im Grundbuch Maxglan, Bezirksgericht Salzburg, als Nebeneinlage auf Grund des Schuldscheins und der Pfandurkunde vom im Betrag von EUR 300.000,-- zu Gunsten der Zweitbeschwerdeführerin, ob der der Erstbeschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft beantragt worden. Mit Beschluss vom habe das Bezirksgericht Thalgau die beantragte Pfandrechtseintragung bewilligt. Das vom Bezirksgericht Thalgau an das Bezirksgericht Salzburg weitergeleitete Grundbuchsgesuch sei jedoch mit Beschluss vom abgewiesen worden.

Mit Grundbuchsantrag vom habe die Erstbeschwerdeführerin die Einverleibung des Pfandrechtes in der Höhe von EUR 300.000,-- zu Gunsten der Zweitbeschwerdeführerin im Grundbuch Maxglan sowie die Anmerkung als Nebeneinlage mit der näher bezeichneten EZ Grundbuch Enzersberg, Bezirksgericht Thalgau, als Haupteinlage sowie die Verständigung des Bezirksgerichtes Thalgau zur Anmerkung dieser Simultanhaftung beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom sei dieser Antrag sowie die Anmerkung der Simultanhaftung bewilligt worden.

Im Beschwerdefall sei die Absicht der Erstbeschwerdeführerin, die Eintragung der Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten in einem einzigen Gesuch zu begehren, fehlgeschlagen, weil mit dem ersten Antrag beim zweiten Grundbuchsgericht lediglich die Anmerkung der Simultanhaftung beantragt worden sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass durch die dadurch notwendige alternative Vorgangsweise die Erstbeschwerdeführerin die Gleichzeitigkeit der Antragstellung gemäß § 108 Abs. 1 GBG verfehlt habe. Das Erfordernis der Gleichzeitigkeit des Verlangens bei den einzelnen Grundbuchsgerichten könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass die entsprechenden Grundbuchsgesuche zum gleichen Zeitpunkt bei den einzelnen Grundbuchsgerichten einlangen müssten. Für die Gleichzeitigkeit der Antragstellung sei der zeitliche Zusammenhang der Einbringung des ersten Grundbuchsgesuchs beim Gericht der Haupteinlage und des zweiten Grundbuchsgesuchs beim Gericht der Nebeneinlage ausreichend, um die Gebührenprivilegierung auch für die Eintragung in der Nebeneinlage in Anspruch nehmen zu können. Das Gesuch vom sei am beim Gericht der Nebeneinlage eingelangt und sei somit innerhalb der Rechtsmittelfrist des abweisenden Beschlusses des Bezirksgerichtes Salzburg vom eingebracht worden. Die Beurteilung der Gleichzeitigkeit sei eine Frage der rechtlichen Beurteilung, welche den gesamten Eintragungsvorgang beginnend mit der Antragstellung vom beim Bezirksgericht Thalgau und endend mit der Antragstellung vom beim Bezirksgericht Salzburg berücksichtigen müsse. Die Gebührenentstehung sei zwar an den Eintragungstatbestand gebunden, die Beurteilung der Gleichzeitigkeit und die sich daraus ergebende Befreiung von der Gerichtsgebühr für die Eintragung des Pfandrechtes in der Nebeneinlage habe jedoch den Gesamtvorgang miteinzubeziehen. Nach diesem sei es evident, dass die Antragstellerin von Anfang an die gleichzeitige Antragstellung angestrebt habe, dies den Grundbuchsgerichten auch durch Bezeichnung der Haupt- und Nebeneinlagen in den Gesuchen offen gelegt habe und innerhalb der Rechtsmittelfrist des abweisenden Beschlusses des Bezirksgerichtes Salzburg auf die fehlende Antragstellung bzw. den Abweisungsgrund reagiert und das Pfandrechtsgesuch auch an das Grundbuchsgericht der Nebeneinlage gestellt habe. Dieser Vorgang sei als gleichzeitige Antragstellung im Sinne des § 108 GBG zu beurteilen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. In der Begründung heißt es, auf dem Boden der Rechtsprechung bleibe in Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zur TP 9 GGG, wonach für ihre Anwendung die Eintragung entweder mit einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werden müsse, kein Raum für die in Anspruch genommene Befreiung.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst an ihn erhobene Beschwerde mit Beschluss vom , B 198/07- 3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf grundbücherliche Eintragung unter Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach Anmerkung 7 zur TP 9 GGG verletzt und machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes einer Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,2 v.H. vom Wert des Rechtes.

Nach Anmerkung 7 zur TP 9 ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Im Beschwerdefall wurde auf Grund von zwei Grundbuchsgesuchen die Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch durchgeführt. Das erste Grundbuchsgesuch datiert mit und das weitere Grundbuchsgesuch datiert mit . Davon, dass die Eintragung gleichzeitig beantragt worden wäre, kann auf Grund des zeitlichen Abstandes der Einbringung der Grundbuchsgesuche keine Rede sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0469) knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. auch die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, in E 8 und 9, angeführte Rechtsprechung). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung bleibt in Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zur TP 9 GGG, wonach für ihre Anwendung die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werden muss, kein Raum für eine Gebührenbefreiung, wenn die Grundbuchsgesuche, wie hier, in einem Abstand von mehr als einem Monat gestellt wurden. Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchen Gründen es zu diesen zeitlich auseinanderliegenden Grundbuchsgesuchen kam.

Da die Vorschreibung der Eintragungsgebühr nicht rechtswidrig war, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am