Bilanzierung 2023
19. Aufl. 2022
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S. 87Kapitel 3: Vorräte
3.1. Gliederung – Ausweis – Abgrenzung (§ 224 UGB)
3001
Gemäß § 224 Abs 2 B UGB ist folgende Untergliederung zu treffen:
B. Umlaufvermögen
Vorräte
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
unfertige Erzeugnisse
fertige Erzeugnisse und Waren
noch nicht abrechenbare Leistungen
geleistete Anzahlungen
Diese Unterposten sind in der Bilanz im Regelfall bei Kapitalgesellschaften gesondert auszuweisen.
Nur bei Unwesentlichkeit und wenn dadurch die Klarheit der Darstellung verbessert wird, kann gem § 223 Abs 6 UGB der zusammengefasste Ausweis der Vorräte gewählt werden. Bei Zusammenfassung der mit arabischen Ziffern ausgewiesenen Unterposten im Jahresabschluss müssen diese im Anhang einzeln ausgewiesen werden.
3002
Die Abgrenzung des Vorratsvermögens gegenüber dem Anlagevermögen hat nach den Kriterien der Zweckbestimmung und der Zugehörigkeitsdauer des Wirtschaftsgutes zu erfolgen: Nach § 198 Abs 4 UGB sind als Umlaufvermögen jene Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Somit zählen zum Umlaufvermögen all jene Gegenstände, die innerhalb einer kürzeren Zeitspanne umgeformt, verbraucht oder veräußert werden. Die an dieser Stelle ausgewiesenen Vermögensgegenstände dienen einem Unternehmen nicht dur...