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VwGH vom 24.04.2013, 2012/03/0166

VwGH vom 24.04.2013, 2012/03/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A H in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Josef Cichon und Partner, Rechtsanwälte in D-80639 München, Johann-von-Werth-Straße 1 (Einvernehmensanwältin gemäß § 5 Abs 2 EIRAG: Dr. Eva-Maria Posch, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 15), gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom , Zl KUVS-1885/11/2011, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als Verantwortlicher der Firma H A mit Standort in M zu verantworten, dass eine näher bestimmte gewerbliche Güterbeförderung durch Österreich durchgeführt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer die dafür notwendigen Berechtigungen (entweder eine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92, eine Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom , eine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder eine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie) nicht besitze.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 7 Abs 1 Z 1 bis 4 GütbefG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 23 Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.453,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst den Inhalt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und der dagegen erhobenen Berufung (der Beschwerdeführer habe weder als Transportunternehmer noch als Eigentümer der Fahrzeuge agiert, sondern lediglich im Rahmen seines Geschäftsbetriebs als Zulassungsdienst die Kennzeichen für die Überführung beschafft) wieder und traf dann folgende Feststellungen:

Am gegen 23.55 Uhr habe A A das Sattelkraftfahrzeug mit den Kurzzeitkennzeichen S 04 (D)/S-04 (D) auf der A2 - Tauernautobahn von Deutschland kommend durch Österreich im Transit in Richtung Afghanistan (Khandahar) gelenkt. Auf Höhe Kamering, bei Strkm 152,500, sei durch den einschreitenden Beamten festgestellt worden, dass am Sattelanhänger fünf Sattelauflieger geladen gewesen seien. Der Lenker habe bei der gewerbsmäßigen Güterbeförderung die hiefür erforderliche Berechtigung nicht mitgeführt. In den mitgeführten Frachtpapieren seien nur der Ausgangsort (Deutschland/M) und der Zielort (Afghanistan/Khandahar) eingetragen gewesen. In der mitgeführten Kurzzeitkennzeichenbescheinigung sei der Name des Beschwerdeführers eingetragen gewesen. Dieser sei Verantwortlicher der Firma A H mit einem näher genannten Standort in M. Laut Gewerberegister sei der Beschwerdeführer zur Durchführung von Kraftfahrzeugzulassungen, An- und Verkauf von Lastkraftwagen und Import und Export von Lastkraftwagen berechtigt.

Nach einer weiteren Darlegung des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringens (iW: er habe keine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen durchgeführt, sondern lediglich Kurzzeitkennzeichen ausgegeben, von deren konkreter Verwendung er keine Kenntnis gehabt habe; er habe keinen Einfluss auf die Frage, ob ein Transport durchgeführt und über welche Route er gehen würde, auch nicht einen Fahrer beauftragt oder eine Rechnung für den Transport gestellt) und der "eidesstattlichen Erklärung" des A A vom sowie einer Darstellung der maßgebenden rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Folgendes aus:

Es sei unstrittig, dass die verwendeten Kurzzeitkennzeichen dem Beschwerdeführer von der deutschen Zulassungsbehörde zugeteilt wurden. Der Beschwerdeführer habe im Antrag auf Zuteilung den genauen Verwendungszweck, die Fahrtstrecke sowie die Fahrzeugdaten anzugeben; die Kennzeichen seien auf dem gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug angebracht und mit diesem Fahrzeug ein genehmigungspflichtiger grenzüberschreitender Verkehr ohne die erforderliche Berechtigung durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei auf Grund des Umstands, dass er die Kurzzeitkennzeichen für den Lenker beschafft habe, dafür verantwortlich, dass die Kennzeichen nicht zweckentfremdet verwendet würden; er könne sich nicht damit entschuldigen, dass er von der konkreten Art der Verwendung der Kurzzeitkennzeichen keine Kenntnis gehabt habe, insbesondere nicht gewusst habe, dass die Kennzeichen für die Beförderung von Gütern durch das österreichische Bundesgebiet verwendet würden. Der Beschwerdeführer sei als Unternehmer im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes anzusehen und habe es zu verantworten, dass die in Rede stehende Güterbeförderung ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - erwogen:

1. Die Beschwerde, die im Wesentlichen geltend macht, die belangte Behörde habe nicht begründet, warum der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beförderer anzusehen sei, das bloße Zurverfügungstellen von Kurzzeitkennzeichen (Überstellungskennzeichen) mache diesen nicht zum Verantwortlichen für die Beförderung, ist begründet.

2. Gemäß § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer als Unternehmer … Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt".

Diese Bestimmung erfasst nicht etwa den Zulassungsbesitzer, sondern jenen Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird (vgl , vom , 2009/03/0018, und vom , 2008/03/0014, ua).

3. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Unrecht allein darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer gewesen sei bzw die Kennzeichen für den Lenker beschafft habe.

Da die belangte Behörde, ausgehend von einer falschen Rechtsansicht, die notwendigen Feststellungen zur Veranlassung des gegenständlichen Transports nicht getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Aufwandersatz konnte mangels darauf gerichteten Antrags nicht zugesprochen werden (§ 59 Abs 1 VwGG).

Wien, am